Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Kenntniß  des  Rechts.
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dem  eine  Lehre  vorn  oder  hinten  steht,  oder
doch  je  nachdem  er  sich  sonst  mit  ihr  bebeschäfftigt ¬
  hat"),  über  seinen  Hang  zu
Streitigkeiten  mit  andern  Lehrern"  oder
Schriftstellern,  zu  klagen.  Die  Zuhörer  |  |
dagegen  wählen  sich,  besonders  im  ersten  halben ¬
  Jahre,  ihre  Vorlesungen  meist  nach  der
zufälligsten  Veranlassung5),  sie  versäumen
oft  den  Anfang  und  oft  das  Ende,  zwischen ¬
  durch  fehlen  ihnen  auch  wohl  selbst
ohne  ihre  Schuld  einzele  und  sogar  mehrere
Stunden,  und  gar  oft  ist  das  Besuchen
des  Vortrags  durchaus  das  Einzige,  was
sie  für  das  Lernen  eines  Faches  thun.
Civ.  Mag.  B.III.  S.487.
Das  gar  nicht  üble  Wortspiel,  einen  solchen ¬
  Lehrer  Dictator  perpetuus  zu  nennen, ¬
  ist  mir  schon  zugeschrieben  worden,
und  zwar,  merkwürdig  genug,  gerade  von
Demselben,  der  mir  es  zuerst  erzählt  hatte.
3)  Eine  Stunde  enthält  bey  einem  fleißigen
Lehrer  funfzig,  bey  Andern  aber  auch  wohl
nur  funfzehn  Minuten.  Ein  Collegium
wird  als  halbes  zwey  oder  drey,  als  einfaches ¬
  fünf  oder  sechs,  als  anderthalbfaches
acht  oder  neun  Stunden  die  Woche,  oft
aber  als  doppeltes,  dreyfaches,  vierfaches
gelesen.  Man  nimmt  Hülfsstunden  (man
doublirt),  man  setzt  aus,  oder  man  vermeidet =
  Beydes.  Die  halben  Jahre  richten  sich
meistens  auf  der  einen  Seite  nach  dem  unveränderlichen =
  Punkte,  Michaelis  (29.  Sept.),
auf
2  3
            
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