Kenntniß des Rechts.
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dem eine Lehre vorn oder hinten steht, oder
doch je nachdem er sich sonst mit ihr bebeschäfftigt ¬
hat"), über seinen Hang zu
Streitigkeiten mit andern Lehrern" oder
Schriftstellern, zu klagen. Die Zuhörer | |
dagegen wählen sich, besonders im ersten halben ¬
Jahre, ihre Vorlesungen meist nach der
zufälligsten Veranlassung5), sie versäumen
oft den Anfang und oft das Ende, zwischen ¬
durch fehlen ihnen auch wohl selbst
ohne ihre Schuld einzele und sogar mehrere
Stunden, und gar oft ist das Besuchen
des Vortrags durchaus das Einzige, was
sie für das Lernen eines Faches thun.
Civ. Mag. B.III. S.487.
Das gar nicht üble Wortspiel, einen solchen ¬
Lehrer Dictator perpetuus zu nennen, ¬
ist mir schon zugeschrieben worden,
und zwar, merkwürdig genug, gerade von
Demselben, der mir es zuerst erzählt hatte.
3) Eine Stunde enthält bey einem fleißigen
Lehrer funfzig, bey Andern aber auch wohl
nur funfzehn Minuten. Ein Collegium
wird als halbes zwey oder drey, als einfaches ¬
fünf oder sechs, als anderthalbfaches
acht oder neun Stunden die Woche, oft
aber als doppeltes, dreyfaches, vierfaches
gelesen. Man nimmt Hülfsstunden (man
doublirt), man setzt aus, oder man vermeidet =
Beydes. Die halben Jahre richten sich
meistens auf der einen Seite nach dem unveränderlichen =
Punkte, Michaelis (29. Sept.),
auf
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