Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Quellen  des  Rechts.
35
§.  28.
Vorzug  des  neuern  Rechts.
Bey  dieser  allmähligen  Bildung  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  auch  hier  immer
das  Neuste,  das  Jetzige,  vor  dem  Aelter,  |  |
dem  Ehemahligen  den  Vorzug  hat,  wenn
nicht  von  dem  innern  Werthe,  sondern  nur
von  dem  äußern  Gelten  die  Rede  ist.  Lex
posterior  derogat  priori  sollte  eigentlich
heißen:  jus  posterius,  obgleich  dabey  derogat ¬
  schon  in  einem  ausgedehntern  Sinne
zu  nehmen  wäre.  Es  hat  auch  keinen  Erfolg, ¬
  daß  die  Entstehung  irgend  eines
Rechtssatzes  zum  Voraus  für  unmöglich  erklärt ¬
  werde,  so  oft  man  es  auch  gewünscht
und  so  oft  man  es  versucht  hat,  wie  z.  B.
das  Niederländische  ungeschickt  benannte
edictum  perpetuum  und  der  serment  de
haute  in  Frankreich.
§.  29.
Annahme  eines  fremden  Rechts.
So  wie  überhaupt  ein  Volk  oft  seine
Bildung  ganz  oder  doch  zum  Theile  von
einem  andern  annimmt,  so  ist  Dieß  auch
bey  Rechtssätzen  nicht  selten  der  Fall,  und
sowohl  die  Art  ihrer  Entstehung  in  ihrem
C  2
Vater=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer