Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

22  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
wohl  nicht  gut,  da  RegierungsRecht  schon
lange  ein  der  Regierung  zustehendes  Recht
bezeichnet.
§.  14.
Staats  Recht.
Das  StaatsRecht  ist  die  Lehre  von  der
Verfassung  des  Ganzen,  und  Diese  läßt  sich
auf  eine  den  Theilen  des  Privat  Rechts  entsprechende ¬
  Weise  in  die  Lehre  von  den  Personen ¬
  (dem  Regenten  und  seinen  Dienern,
oder  dem  Volke  und  seinen  Obrigkeiten),
von  dem  Lande  (seinen  blos  geschichtlichen
oder  seinen  nach  der  bloßen  Nachbarschaft
neu  bestimmten  Theilen)  und  von  den  Handlungen ¬
  (gewöhnlich  Gesetzgebung,  Vollziehung =
  und  Richten)  eintheilen.
§.  15.
Die  übrigen  Theile  des  öffentlichen  Rechts.
Der  öffentlichen  Anstalten  gibt  es  sehr
viele,  und  man  könnte  für  jede  einen  eigenen ¬
  Theil  des  Rechts  absondern.  Auch  die
bisher  am  Meisten  gangbaren  Nahmen  solcher =
  Theile  zählt  man  gewöhnlich  ohne  alle
Ordnung  auf.  Mir  scheint  noch  immer  die
Aehnlichkeit  Dessen,  was  im  Privat  Rechte
            
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