Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

496  |  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
land  geltende,  Quelle  ist  die  peinliche  GerichtsOrdnung ¬
  in  219  Artikeln,  deren  erste =
  bekannte  Ausgabe  neuerlich  wieder  mehrmahls ¬
  nachgedruckt  worden  ist,  und  worüber
Kreß  und  Samuel  Fri.  von  Böhmer
Erläuterungen  geschrieben  haben.  Für  die
Gelehrten  war  sie  nicht  bestimmt.  Die
das  peinliche  Recht  betreffenden  Verordnun  gen =
  in  einzelen  Ländern  sind  ein  auffallendes ¬
  Beyspiel,  wie  wenig  die  gewöhnliche
Lehre  von  den  Rechtsquellen  richtig  ist;  trotz
ihres  einheimischen  Ursprungs  und  ihrer  einheimischen ¬
  Sprache  wissen  Die,  welche
keine  Rechtsgelehrte  seyn  wollen,  nur  Das
davon,  was  im  täglichen  Gebrauche  vorkommt. ¬
  Das  Bairische  StrafGesetz  Buch  |
ist  zwar  auch  anderswo  nachgeahmt  worden; ¬
  es  hat  aber  schon  eine  Menge  späterer
Verordnungen  und  eine  große  Einschränkung
der  Lehrer  nach  sich  gezogen.
C.  Heutiges  Recht.
§.  445.
Ordnung  der  Lehren.
Für  unsere  Absicht  scheint  es  das  Zweckmäßigste, =
  erst  das  Allgemeine  von  dem  Verfahren =

            
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