Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

IV.  Peinliches  Recht.  A.  Geschichte.  491
§.  438.
Einfluß  des  gelehrten  Rechts.
Die  Bekanntschaft  mit  dem  Römischen
Rechte  nach  Justinian's  Sammlung,  besonders ¬
  nach  den  zwey  terribiles  libri  der
Digesten,  hatte  auch  auf  die  Untersuchung
und  Bestrafung  der  Verbrechen  Einfluß  |  |
Jn  dem  Römischen  Rechte  hatte  sich  die
ehemahlige  Lehre  von  den  durch  eigene  Volksschlüsse =
  bestimmten  publicis  judiciis,  vor
einem  Anführer,  dem  diese  quaestio  (nicht
jurisdictio)  zustand,  mit  den,  in  der
Vollziehung  sehr  gelinden,  Strafen  gegen
Römer  und  der,  auch  nicht  gegen  Diese
Statt  findenden,  peinlichen  Frage  (quaestio
in  diesem  Sinne)  schon  lange  in  ein
Verfahren  extra  ordinem  verwandelt,  und
die  Härte  der  Strafen  war  durch  da=  |  |
Mosaische  Recht  vermehrt.  Jm  canonischen =
  Rechte  kamen  Untersuchungen  (inquisitiones) -
  vor,  die  nicht  blos  auf  kirchliche
Verbrechen  angewandt  wurden.  Ein  Doctor, =
  oder  der  Schüler  eines  Doctors,  wenn
er,  als  Defensor,  die  Sache  eines  Beschuldigten =
  führen  sollte,  fand  fast  immer  gar
grobe  Fehler,  wohl  gar  Nichtigkeiten,  in
dem  Verfahren,  welches  ungelehrte  Richter,  |  |
unter  welchen  nahmentlich  kein  Geistlicher
seyn
            
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