Volltext : Gad, Christian Moritz Adolph: ¬Die Haftpflicht der deutschen Postanstalten

Die  Haftpflicht  bei  rekommandirten  Briefen.
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dadurch  die  Sache  in  ihrer  Substanz  verdorben  ist,  der  eingetretene
Schaden  also  einem  Verluste  des  rekommandirten  Briefes  gleichkommt." ¬

Auf  der  anderen  Seite  stehen  Oesterreich,  nach  dessen  Briefpostordnung ¬
  (§.  2)
die  Postanstalt  nicht  ersatzpflichtig  ist,  wenn  bei  der  Abfertigung, ¬
  Beförderung  oder  Bestellung  der  Sendungen  eine
Versäumniß  eintreten  und  dem  Versender  oder  dem  Empfänger
dadurch  ein  Nachtheil  zugehen  sollte
Bayern,  dessen  §.  33  festsetzt:
Für  den  Verlust  gewöhnlicher  Briefe,  sowie  für  die  verzögerte
Beförderung  oder  Bestellung  gewöhnlicher  oder  rekommandirter, ¬
  expreß  oder  sonst  zu  bestellender  Briefe  leistet  die
Postanstalt  keinen  Ersatz;
Oldenburg  (Art.  55),  Hessen=Darmstadt  (Ver.  II.  §§.  6.  17.
18)  und  Mecklenburg=Schwerin  (§§.  8.  21),  wo  von  der  Fahrpost ¬
  und  von  der  Briefpost  besonders,  und  bei  der  Briefpost  nur
von  einem  Einstehen  für  verlorene  rekommandirte  Sendungen
die  Rede  ist.
II.  Amfang  der  Haftpflicht.
§.  25.  Der  Postvereinsvertrag  und  alle  Postordnungen  —  bis
auf  diejenige  von  Nassau  —  sind  der  Schwierigkeit,  den  Ersatz  für
abhanden  gekommene  rekommandirte  Briefe  zu  ermessen,  durch
Annahme  eines  unabänderlichen  Satzes  ausgewichen.
Man  wählte  im  Postverein  nach  früheren  Vorbildern  die
Deutsche'  Münzeinheit,  die  feine  Mark;  war  jedoch  im  neuesten
Vereinsvertrage,  weil  inzwischen  durch  die  Konvention  vom  29.  Januar ¬
  1857  für  den  Zollverein,  Oesterreich  und  Liechtenstein  statt
der  seitherigen  Münzmark  das  Zollpfund  von  500  Grammen  als
ausschließliches  Münzgewicht  eingeführt  worden,  zu  der  Uebersetzung
genöthigt,  daß  die  Entschädigung  14  Rthlr.  oder  21  Fl.  Oesterr.
oder  24½  Fl.  Südd.  Währung  betrage.
2)  Oben  §.  15.
3)  Sie  galt  niemals  in  Hamburg,  Lübeck,  Bremen  und  Holstein.
            
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