Metadaten : Niemeyer, Louis: Hamburger Privatrecht

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einsetzungen  nicht  gültig  vorgenommen  werden  könnten.
Das  Gegentheil  galt  bisher  als  ausgemachte  Sache.
Es  ist  ferner  darüber  gestritten,  ob  nach  hiesigem
Recht  eine  Ausschlagung  der  Erbschaft  möglich  sei,
und  endlich  hat  ganz  kürzlich  das  Oberlandesgericht
die  erbrechtlichen  Folgen  der  Lehre  von  der  Unwandelbarkeit ¬
  des  ehelichen  Güterrechts  für  diejenigen  Eheleute
verneint,  welche  hier  ihren  letzten  Wohnsitz  gehabt
haben.
Diese  Aufzählung  von  Controversen  wird  genügen,
um  zu  beweisen,  daß  das  hiesige  Erbrecht  eine  Fundgrube ¬
  schwieriger  theoretischer  Untersuchungen  ist.
Diese  Darstellung  wird  jedoch  im  Wesentlichen  ohne
genauere  Erörterung  der  Controversen  nur  die  in  der
Praxis  herrschenden  Auffassungen  wiedergeben.
Im  Allgemeinen  ist,  wie  im  ehelichen  Güterrecht,
so  auch  im  Erbrecht  die  Praxis  durch  die  Streitfragen
auffallend  wenig  irritirt  worden.  Sie  begnügt  sich
mit  der  Anwendung  der  bei  der  Mehrzahl  der  Streitfragen ¬
  feststehenden  Folgesätze,  ohne  deren  Grundlage
mehr  als  unvermeidlich  zu  erörtern.
2.  Im  Intestaterbrecht  gilt  das  Recht  des  Schooßfalls ¬
  d.  h.  die  Eltern  gehen  als  besondere  Klasse  den
Geschwistern  vor.  Im  Gebiete  der  ersten  Intestaterbenklasse ¬
  taucht  ferner  die  wichtige  Frage  auf,  wer
in  dem  Falle  erbt,  wenn  Ehegatten,  für  deren  Güterrecht ¬
  an  sich  auswärtiges  Recht  anzuwenden  wäre,
ihr  Domicil  hierher  verlegen  und  darauf  ohne  letztwillige
Verfügung  sterben.  Das  Statut  regelt  dasIntestaterbrecht ¬
  von  Wittwen  und  Kindern  generell  dahin,  daß  die
            
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