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einsetzungen nicht gültig vorgenommen werden könnten.
Das Gegentheil galt bisher als ausgemachte Sache.
Es ist ferner darüber gestritten, ob nach hiesigem
Recht eine Ausschlagung der Erbschaft möglich sei,
und endlich hat ganz kürzlich das Oberlandesgericht
die erbrechtlichen Folgen der Lehre von der Unwandelbarkeit ¬
des ehelichen Güterrechts für diejenigen Eheleute
verneint, welche hier ihren letzten Wohnsitz gehabt
haben.
Diese Aufzählung von Controversen wird genügen,
um zu beweisen, daß das hiesige Erbrecht eine Fundgrube ¬
schwieriger theoretischer Untersuchungen ist.
Diese Darstellung wird jedoch im Wesentlichen ohne
genauere Erörterung der Controversen nur die in der
Praxis herrschenden Auffassungen wiedergeben.
Im Allgemeinen ist, wie im ehelichen Güterrecht,
so auch im Erbrecht die Praxis durch die Streitfragen
auffallend wenig irritirt worden. Sie begnügt sich
mit der Anwendung der bei der Mehrzahl der Streitfragen ¬
feststehenden Folgesätze, ohne deren Grundlage
mehr als unvermeidlich zu erörtern.
2. Im Intestaterbrecht gilt das Recht des Schooßfalls ¬
d. h. die Eltern gehen als besondere Klasse den
Geschwistern vor. Im Gebiete der ersten Intestaterbenklasse ¬
taucht ferner die wichtige Frage auf, wer
in dem Falle erbt, wenn Ehegatten, für deren Güterrecht ¬
an sich auswärtiges Recht anzuwenden wäre,
ihr Domicil hierher verlegen und darauf ohne letztwillige
Verfügung sterben. Das Statut regelt dasIntestaterbrecht ¬
von Wittwen und Kindern generell dahin, daß die