Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

400  |  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  Staats  Recht.
len,  ohne  Urtheil  und  Recht,  anders,  als
mit  voller  Entschädigung,  geben  könne,  ist
eine  neue  Lehre,  nach  welcher  indessen  das
ReichsCammerGericht  öfters  gesprochen  hat,
und  die  auch  in  Beziehung  auf  neue  Organisationen ¬
  einigermaßen  anerkannt  worden ¬
  ist.
336.
Republikanische  Verfassungen.
Zu  dem  deutschen  Bunde  gehören  auch
vier  freye  Städte,  deren  jede  einen  Rath
und  Versammlungen  der  Bürgerschaft  hat,
wo  z.  B.  der  Nahme  gesetzgebender  Körper" =
  vorkommt.  Das  Verhältniß  zwischen
Diesen  ist  aber  verschieden.  Manches  tritt
dabey  ein,  was  bald  mit  den  Ständen,
bald  mit  den  Dienern  eines  Fürsten  Aehnlichkeit ¬
  hat.
§.  337.
L  a  n  d.
Ein  zum  Bunde  gehöriges  Land  ist
jetzt  häufig  nach  der  bloßen  Lage  der  Gegend, =
  ohne  Rücksicht  auf  die  frühern  Schicksale, =
  in  Provinzen  oder  in  Kreise  eingetheilt. ¬
  Auch  die  Länder  der  ehemahligen,
durch
            
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