Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

352  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  Staats  Recht.
§.  280.
KaiserWahl.
Bey  der  Regierung  über  ganz  Deutschland, =
  welche  in  diesem  Zeitraume  nun  schon
immer  mehr  eine  Zugabe  zu  den,  aus  ihr
hervorgegangenen  und  ihr  noch  immer  untergeordneten, ¬
  einzelen  Verfassungen  ward,
und  statt  deren  man  sich  oft  durch  andere
vorübergehende  Bündnisse  half,  kommen
besonders  die  Churfürsten  (principes  electores) -
  in  Betracht,  deren  jeder  ein  großes
Kron  Amt  (archiofficium,  ErzAmt)  bekleidete. ¬
  Drey  waren  Erz  Bischöfe  und  ErzCanzler, =
  Letzteres  nähmlich  so,  daß  das  |  |
Amt  des  Einen  oder  des  Andern  zur  Ausübung ¬
  kam,  je  nachdem  sich  der  Kaiser
oder  König  in  dem  einen  oder  dem  andern
Theile  des  Reichs  befand.  Der  Erste  dar  |
unter,  Der  für  den  Aufenthalt  in  Deutsch=  |  |
land  selbst,  der  Erz  Bischof  von  Maynz|  |
hielt  dem  Kaiser  einen  ReichsViceCanzler.
Vier  andere  Churfürsten  waren  weltlich,
der  König,  ein  Pfalzgraf,  ein  Herzog  und
ein  Markgraf,  in  deren  Ländern  zwar  die
Erstgeburt,  aber  doch  nur  in  so  fern  galt,
daß  immer  der  älteste  Sohn  die  Chur  und
das  eigentliche  ChurLand  bekam.  So  lange
kein  Kaiser  oder  König  war,  vertrat  der
Chur=
            
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