Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

III. Lehre von Foderungen. 293 
Trödel Contract, allenfalls auch bey jedem 
andern Vertrage, der auf ein Aequiva 
lent geht, wenn eine lex commissoria 
dabey ist. 
§. 234. 
Wohlthätige Verträge. 
Ein wohlthätiges Geben hat bey der 
Schenkung oder dem Geschenke (Beydes 
donatio) Statt, welche wegen der nachher 
gebornen Kinder, oder als Schenkung un 
ter Ehegatten angefochten werden können, 
und oft nur eine anständige Einkleidung ei 
nes in der That auf beyden Seiten belä 
stigenden Geschäffts sind (honor, honora 
rium, in Beziehung auf etwas Künftiges 
oder etwas Vergangenes). Ein wohlthä 
tiges Thun ist bey der unentgeltlichen Ueber 
nahme eines Auftrags, und ein wohlthäti 
ges Gestatten bey dem in Rücksicht auf 
die Sache selbst schon oben da gewesenen 
Leihen. 
§. 235. 
Verträge aufs Ungewisse. 
Verträge, die wesentlich von einem un 
sind theils 
gewissen Ereignisse abhäugen, 
solche, 
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