§ 5. Sonstige Scheidungsgründe.
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Ahrens c. ux. 25. Mai 1846. Da die Beklagte, nachdem
sie wegen eines großen und qualificirten Diebstahls eine
sechsmonatliche Zuchthausstrafe erstanden, ausweise der
Anlage C abermals wegen Diebstahl zum Strafarbeitshause ¬
verurtheilt worden ist: daß die Ehe quoad vinculum
zu trennen.
Riege c. mar. 8. Mai 1848. Da aus den eingesandten
polizeilichen Acten hervorgeht, daß der Beklagte außer der
im December 1847 ihm wegen Diebstahl zuerkannten einjährigen ¬
Spinnhausstrafe früher schon vielfach bestraft
worden, und namentlich schon im November 1845 wegen
qualificirten Diebstahls mit einer sechsmonatlichen Haft im
Strafarbeitshause belegt worden ist: daß nunmehr, dem
Antrage der Klägerin gemäß, die zwischen ihr und dem
Beklagten bisher bestandene Ehe gänzlich zu scheiden.
Einsiedel c. mar. 26. October 1849. Da Beklagter einräumt, ¬
im Jahr 1841 und im Jahr 1849 mit Criminalstrafen ¬
belegt zu seyn, da ferner aus dem von der Klägerin
in beglaubigter Form beigebrachten Straferkenntnisse vom
23. April 1849 hervorgeht, daß Beklagter zu dieser Zeit
wegen begangenen großen Diebstahls zu einer achtzehnmonatlichen ¬
Zuchthausstrafe verurtheilt worden, wie auch,
daß er bereits früher wegen qualificirter Diebstähle mit
dreijähriger Zuchthausstrafe belegt worden ist; da selbst,
wenn die ausdrückliche Behauptung der Klägerin, daß sie
von dieser früheren Bestrafung des Beklagten bei der Eingehung ¬
ihrer Ehe mit ihm im Jahr 1847 keine Kunde
gehabt, unrichtig seyn sollte, dennoch die frühere Strafe
insofern bei dem späteren Verbrechen jedenfalls in Betracht
kommen würde, als sie den Beklagten in dem Lichte eines
hartnäckigen Diebes erscheinen läßt, der die bei seiner
jetzigen Ehefrau, falls sie von den früheren Vergehungen
unterrichtet gewesen, zu präsumirende Hoffnung auf Besserung ¬
nicht erfüllt hat: daß dem Antrage der Klägerin
gemäß die zwischen ihr und dem Beklagten bisher bestandene
Ehe gänzlich zu scheiden. (Im Obergericht bestätigt.)