fullscreen : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

§  5.  Sonstige  Scheidungsgründe.
105
Ahrens  c.  ux.  25.  Mai  1846.  Da  die  Beklagte,  nachdem
sie  wegen  eines  großen  und  qualificirten  Diebstahls  eine
sechsmonatliche  Zuchthausstrafe  erstanden,  ausweise  der
Anlage  C  abermals  wegen  Diebstahl  zum  Strafarbeitshause ¬
  verurtheilt  worden  ist:  daß  die  Ehe  quoad  vinculum
zu  trennen.
Riege  c.  mar.  8.  Mai  1848.  Da  aus  den  eingesandten
polizeilichen  Acten  hervorgeht,  daß  der  Beklagte  außer  der
im  December  1847  ihm  wegen  Diebstahl  zuerkannten  einjährigen ¬
  Spinnhausstrafe  früher  schon  vielfach  bestraft
worden,  und  namentlich  schon  im  November  1845  wegen
qualificirten  Diebstahls  mit  einer  sechsmonatlichen  Haft  im
Strafarbeitshause  belegt  worden  ist:  daß  nunmehr,  dem
Antrage  der  Klägerin  gemäß,  die  zwischen  ihr  und  dem
Beklagten  bisher  bestandene  Ehe  gänzlich  zu  scheiden.
Einsiedel  c.  mar.  26.  October  1849.  Da  Beklagter  einräumt, ¬
  im  Jahr  1841  und  im  Jahr  1849  mit  Criminalstrafen ¬
  belegt  zu  seyn,  da  ferner  aus  dem  von  der  Klägerin
in  beglaubigter  Form  beigebrachten  Straferkenntnisse  vom
23.  April  1849  hervorgeht,  daß  Beklagter  zu  dieser  Zeit
wegen  begangenen  großen  Diebstahls  zu  einer  achtzehnmonatlichen ¬
  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden,  wie  auch,
daß  er  bereits  früher  wegen  qualificirter  Diebstähle  mit
dreijähriger  Zuchthausstrafe  belegt  worden  ist;  da  selbst,
wenn  die  ausdrückliche  Behauptung  der  Klägerin,  daß  sie
von  dieser  früheren  Bestrafung  des  Beklagten  bei  der  Eingehung ¬
  ihrer  Ehe  mit  ihm  im  Jahr  1847  keine  Kunde
gehabt,  unrichtig  seyn  sollte,  dennoch  die  frühere  Strafe
insofern  bei  dem  späteren  Verbrechen  jedenfalls  in  Betracht
kommen  würde,  als  sie  den  Beklagten  in  dem  Lichte  eines
hartnäckigen  Diebes  erscheinen  läßt,  der  die  bei  seiner
jetzigen  Ehefrau,  falls  sie  von  den  früheren  Vergehungen
unterrichtet  gewesen,  zu  präsumirende  Hoffnung  auf  Besserung ¬
  nicht  erfüllt  hat:  daß  dem  Antrage  der  Klägerin
gemäß  die  zwischen  ihr  und  dem  Beklagten  bisher  bestandene
Ehe  gänzlich  zu  scheiden.  (Im  Obergericht  bestätigt.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer