§ 394 (Nr. 1—3).
3. Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
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§ 394.
Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten.
mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, ¬
wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung
Handelsgebrauch ist.
Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten ¬
für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit
verhaftet, als für die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden
kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Entw. 1 § 366, II § 386; Denkschr. I S. 238, II S. 3255; A. D. H. G. B. Art. 370.
1. An sich haftet der Kommissionär für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Nr. 1
Dritten, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat von -
den besonderen Fällen des
§ 384 Abs. 3, § 393 Abs. 3 abgesehen — nicht. Hat er das übernommene Geschäft mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgeführt, hat er insbesondere bei Auswahl ¬
des Dritten die nöthige Sorgfalt bewiesen,") so trifft die Gefahr der Insolpenz
des Dritten den Kommittenten. Der Kommissionär ist nur verpflichtet, dem Kommittenten
den Anspruch aus dem Geschäft gegen den Dritten abzutreten; daß dieser Anspruck
auch gehörig realisirbar ist, daß der Kommittent auch zu dem gelangt, worauf der
Anspruch geht, dafür hat nach gesetzlicher Bestimmung der Kommissionär nicht weiter
einzustehen. Doch kann eine solche Haftung, das Delkrederestehen, durch besonderen
Vertrag des Kommissionärs mit dem Kommittenten oder durch Handelsgebrauch am
Ort der Niederlassung des Kommissionärs begründet sein. Beides ist die Ausnahme.
beides ist daher von dem Kommittenten, der sich darauf beruft, zu beweisen.
2. Das Delkrederestehen des Kommissionärs findet seine Hauptanwendung bei Nr. 2.
der Verkaufskommission, indem der Verkaufskommissionär die Haftung für pünkt:
liche Zahlung des Kaufpreises durch den dritten Käufer übernimmt; aber es ist
ebenso gut denkbar bei jeder anderen Kommission. Der Einkaufskommissionär kann
die Haftung übernehmen für gehörige Lieferung der Waare durch den dritten Verkäufer
der Inkassokommissionär für rechtzeitige Einlösung des Wechsels, der Spediteur für
gehörige Erfüllung des Frachtvertrages u. s. w. Das Gesetz spricht allgemein vom
Einstehen „für die Verbindlichkeit des Dritten". Darnach kann auch der Verkaufskommissionar ¬
Delkredere stehen für rechtzeitige Abnahme der Waare durch den dritten
Käufer, denn auch dies ist eine Verbindlichkeit, die das Gesetz dem Käufer auferlegt
(B.G.B. § 433 Abs. 2).
3. Das Delkrederestehen des Kommissionärs ist seiner rechtlichen Ratur Nr. 3
nach weder ein Versicherungsvertrag, den er mit dem Kommittenten eingeht,
wenngleich der nationalökonomische Zweck ein assekuranzmäßiger ist, noch ist es einBurgschaft, ¬
die der Kommissionär für den Dritten als Hauptschuldner mit dem
Kommittenten als Gläubiger eingeht (so Grünhut), denn der Dritte ist nicht Schuldner
des Kommittenten, sondern Schuldner des Kommissionärs, und der Umstand, daß nach
Innen zwischen Kommittent und Kommissionär die Forderung gegen den Dritten auch
schon vor der Abtretung als Forderung des Kommittenten gilt, ändert daran nichts
denn der Kommissionär ist dem Kommittenten gegenüber immerhin nur verpflichtet
über die Forderung nicht zu verfügen, verfügt er doch darüber, so ist die Verfügung
von Wirkung (siehe bei § 392 Nr. 4).
Wäre das Delkrederestehen Bürgschaft, se
mußte es beim Kleinkommissionär schriftlich übernommen werden, und der Kommisionä
hatte diesenfalls die exceptio excussionis (§§ 351, 349, 350), allein davon ist keine
Rede
der Delkrederevertrag ist formlos und der Kommissionär ist unmittelbar verhaftet.) ¬
Das Delkrederestehen ist vielmehr nur eine Modalität des Kommissionsgeschäfts
selbst (so auch Staub § 394 Anm. 1). Weil trotz des Delkrederestehens der Kommissionät
Wies ihm der Kommittent selbst den Dritten zu, so ist er exkulpirt (Busch II
S. 208), wenn ihm nicht direkt bekannt war, daß der Dritte leistungsunfähig ist.
Weil das Delkrederestehen keine Bürgschaft ist, finden die Grundsätze des
Z.G.B. über die Bürgschaft darauf keine Anwendung, z. B. nicht B. G.B. § 768 Abs. 2.
§ 774 u. s. w. Vgl. oben bei § 349 Nr. 2.