Volltext : ¬Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich (2)

§  394  (Nr.  1—3).
3.  Abschnitt.  Kommissionsgeschäft.
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§  394.
Der  Kommissionär  hat  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  Dritten.
mit  dem  er  das  Geschäft  für  Rechnung  des  Kommittenten  abschließt,  einzustehen, ¬
  wenn  dies  von  ihm  übernommen  oder  am  Orte  seiner  Niederlassung
Handelsgebrauch  ist.
Der  Kommissionär,  der  für  den  Dritten  einzustehen  hat,  ist  dem  Kommittenten ¬
  für  die  Erfüllung  im  Zeitpunkte  des  Verfalls  unmittelbar  insoweit
verhaftet,  als  für  die  Erfüllung  aus  dem  Vertragsverhältnisse  gefordert  werden
kann.  Er  kann  eine  besondere  Vergütung  (Delkredereprovision)  beanspruchen.
Entw.  1  §  366,  II  §  386;  Denkschr.  I  S.  238,  II  S.  3255;  A.  D.  H.  G.  B.  Art.  370.
1.  An  sich  haftet  der  Kommissionär  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  Nr.  1
Dritten,  mit  dem  er  das  Geschäft  abgeschlossen  hat  von -
  den  besonderen  Fällen  des
§  384  Abs.  3,  §  393  Abs.  3  abgesehen  —  nicht.  Hat  er  das  übernommene  Geschäft  mit
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  ausgeführt,  hat  er  insbesondere  bei  Auswahl ¬
  des  Dritten  die  nöthige  Sorgfalt  bewiesen,")  so  trifft  die  Gefahr  der  Insolpenz
des  Dritten  den  Kommittenten.  Der  Kommissionär  ist  nur  verpflichtet,  dem  Kommittenten
den  Anspruch  aus  dem  Geschäft  gegen  den  Dritten  abzutreten;  daß  dieser  Anspruck
auch  gehörig  realisirbar  ist,  daß  der  Kommittent  auch  zu  dem  gelangt,  worauf  der
Anspruch  geht,  dafür  hat  nach  gesetzlicher  Bestimmung  der  Kommissionär  nicht  weiter
einzustehen.  Doch  kann  eine  solche  Haftung,  das  Delkrederestehen,  durch  besonderen
Vertrag  des  Kommissionärs  mit  dem  Kommittenten  oder  durch  Handelsgebrauch  am
Ort  der  Niederlassung  des  Kommissionärs  begründet  sein.  Beides  ist  die  Ausnahme.
beides  ist  daher  von  dem  Kommittenten,  der  sich  darauf  beruft,  zu  beweisen.
2.  Das  Delkrederestehen  des  Kommissionärs  findet  seine  Hauptanwendung  bei  Nr.  2.
der  Verkaufskommission,  indem  der  Verkaufskommissionär  die  Haftung  für  pünkt:
liche  Zahlung  des  Kaufpreises  durch  den  dritten  Käufer  übernimmt;  aber  es  ist
ebenso  gut  denkbar  bei  jeder  anderen  Kommission.  Der  Einkaufskommissionär  kann
die  Haftung  übernehmen  für  gehörige  Lieferung  der  Waare  durch  den  dritten  Verkäufer
der  Inkassokommissionär  für  rechtzeitige  Einlösung  des  Wechsels,  der  Spediteur  für
gehörige  Erfüllung  des  Frachtvertrages  u.  s.  w.  Das  Gesetz  spricht  allgemein  vom
Einstehen  „für  die  Verbindlichkeit  des  Dritten".  Darnach  kann  auch  der  Verkaufskommissionar ¬
  Delkredere  stehen  für  rechtzeitige  Abnahme  der  Waare  durch  den  dritten
Käufer,  denn  auch  dies  ist  eine  Verbindlichkeit,  die  das  Gesetz  dem  Käufer  auferlegt
(B.G.B.  §  433  Abs.  2).
3.  Das  Delkrederestehen  des  Kommissionärs  ist  seiner  rechtlichen  Ratur  Nr.  3
nach  weder  ein  Versicherungsvertrag,  den  er  mit  dem  Kommittenten  eingeht,
wenngleich  der  nationalökonomische  Zweck  ein  assekuranzmäßiger  ist,  noch  ist  es  einBurgschaft, ¬
  die  der  Kommissionär  für  den  Dritten  als  Hauptschuldner  mit  dem
Kommittenten  als  Gläubiger  eingeht  (so  Grünhut),  denn  der  Dritte  ist  nicht  Schuldner
des  Kommittenten,  sondern  Schuldner  des  Kommissionärs,  und  der  Umstand,  daß  nach
Innen  zwischen  Kommittent  und  Kommissionär  die  Forderung  gegen  den  Dritten  auch
schon  vor  der  Abtretung  als  Forderung  des  Kommittenten  gilt,  ändert  daran  nichts
denn  der  Kommissionär  ist  dem  Kommittenten  gegenüber  immerhin  nur  verpflichtet
über  die  Forderung  nicht  zu  verfügen,  verfügt  er  doch  darüber,  so  ist  die  Verfügung
von  Wirkung  (siehe  bei  §  392  Nr.  4).
Wäre  das  Delkrederestehen  Bürgschaft,  se
mußte  es  beim  Kleinkommissionär  schriftlich  übernommen  werden,  und  der  Kommisionä
hatte  diesenfalls  die  exceptio  excussionis  (§§  351,  349,  350),  allein  davon  ist  keine
Rede
der  Delkrederevertrag  ist  formlos  und  der  Kommissionär  ist  unmittelbar  verhaftet.) ¬
  Das  Delkrederestehen  ist  vielmehr  nur  eine  Modalität  des  Kommissionsgeschäfts
selbst  (so  auch  Staub  §  394  Anm.  1).  Weil  trotz  des  Delkrederestehens  der  Kommissionät
Wies  ihm  der  Kommittent  selbst  den  Dritten  zu,  so  ist  er  exkulpirt  (Busch  II
S.  208),  wenn  ihm  nicht  direkt  bekannt  war,  daß  der  Dritte  leistungsunfähig  ist.
Weil  das  Delkrederestehen  keine  Bürgschaft  ist,  finden  die  Grundsätze  des
Z.G.B.  über  die  Bürgschaft  darauf  keine  Anwendung,  z.  B.  nicht  B.  G.B.  §  768  Abs.  2.
§  774  u.  s.  w.  Vgl.  oben  bei  §  349  Nr.  2.
            
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