Objekt : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

Zwölfter  Abschnitt.
518
Vollstreckungsgericht  bzw.  den  mit  dem  Vollstreckungsgericht  betrauten
Notar  (§§  127,  130,  131,  158  ZVG.).  Durch  die  Befriedigung  mit
dem  Grundstück  erlischt  zugleich  die  persönliche  Forderung,  wenn  aber
Eigentümer  und  persönlicher  Schuldner  verschiedene  Personen  sind,  so
geht  in  Höhe  der  Befriedigung  die  Forderung  auf  ersteren  über
(§  1143).21)
Erfolgt  die  Zwangsbefriedigung  aus  einem  der  mit  einer  Gesamthypothek ¬
  belasteten  Grundstücke,  so  werden  auch  die  übrigen
Grundstücke  frei  (§  1181  Abs.  2).  Die  Löschung  der  Hypothek  an
dem  versteigerten  Grundstück  erfolgt  alsdann  von  Amts  wegen,  bezüglich ¬
  der  anderen  Grundstücke  ist  sie  von  dem  Eigentümer  gegen  den
Gläubiger  zu  betreiben  (Berichtigung,  §  22  GBO.).22)  Steht  im  Falle
einer  Gesamthypothek  dem  Eigentümer  des  Grundstücks,  aus  dem  der
Gläubiger  sich  zwangsweise  befriedigt,  ein  Ersatzanspruch  gegen
den  Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke2s)  oder  einen  Rechtsvorgänger ¬
  desselben  zu,  so  geht  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke
dieses  Eigentümers  von  Rechts  wegen  auf  ihn  über  (Ersatzhypothek),
im  übrigen  erlischt  sie  sowohl  an  dem  versteigerten  eigenen  Grundstück
als  an  den  Grundstücken  der  nicht  ersatzpflichtigen  Eigentümer.  Die
Feststellung,  ob  eine  Ersatzhypothek  besteht,  ist  nicht  Sache  des  Vollstreckungsgerichts ¬
  bzw.  des  mit  der  Verteilung  betrauten  Notars,
sondern  der  Beteiligten.  Die  diesbezüglichen  grundbuchmäßigen  Erklärungen ¬
  können  im  Verteilungsverfahren  abgegeben  werden  und  sind
von  dem  Notar  dem  Grundbuchamt  zu  übermitteln;  die  Löschung  der
Hypothek  am  versteigerten  Grundstück  erfolgt,  wie  schon  bemerkt  ist
auf  Ersuchen  des  Notars  (§  130  ZVG.).  Die  Ersatzhypothek  kann
jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  teilweise  befriedigt  wird,  nicht  zum
Nachteil  der  diesem  verbleibenden  Resthypothek  und,  wenn  das  Grundstück ¬
  mit  einem  ranggleichen  oder  rangschlechteren  dinglichen  Rechte
belastet  ist,  nicht  zum  Nachteil  dieses  Rechts  geltend  gemacht  werden
(§  1182).
§  55.  Eigentümerhypothek  und  Hypothek  des
Eigentümers.
I.  Das  BGB.  stellt  in  §  889  den  Rechtsgrundsatz  auf,  daß  dingliche ¬
  Rechte  an  Grundstücken  nicht  durch  die  Vereinigung  von  Eigen2) ¬
  Planck,  Fuchs,  Turnau=Förster,  Staudinger  u.  A.  zu
§  1181;  siehe  auch  R.  9  140;  11  127,  136
22)  R.  4  376;  14  124.
23)  Tie  von  der  Gesamthypothek  belasteten  Grundstücke  müssen  also  in
verschiedener  Hand  sein.
            
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