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B.=schen Colonats auf den Appellanten nicht gezweifelt
werden kann, die Zuziehung des noch lebenden der Eltern ¬
und mehrerer Verwandten bei Behandlung der
Frage, ob der Anerbe und unter welchen Bedingunovi ¬
¬
er prätelirt werden solle, durch eben dieses Document ¬
als geschehen constatirt wird, nun aber zur
Präterition des Anerben nach der deutlichen
Bestimmung des §. 2. Cap. IV. der Eig.Ordn. ¬
die hier in confesso beruhende Jugend
zur Zeit, wo die Stätte abgegeben und auf
den Bekl. übertragen worden, einen genügenden ¬
Grund abgiebt, und unter allen diesen
Umständen der Bekl. nicht mehr mit den ihm injungirten ¬
Beweisen zu belästigen war:
So haben Wir Uns bewogen gefunden, Rescriptum ¬
de emendando zu erkennen, demgemäß Wir
dem judicio a quo aufgeben, nach beschrittener
Rechtskraft dieses, unter Aufhebung der beschwerenden
Verfügung, den Kläger mit der erhobenen Klage, unter ¬
Verurtheilung in die ergangenen Kosten, ab- und
zur Ruhe zu verweisen."
Der Kläger appellirte zwar gegen dieses decretum
Das
rejectorium und rescriptum de emendando.
Königl. Oberappellationsgericht erließ jedoch unterm 19.
Juni 1832. folgenden bestätigenden Bescheid:
„Da nach jetziger Lage des Rechtsstreits nur das vaterländische ¬
Recht bei Entscheidung des letzteren zur
Norm dienen kann, und dann, auf den Grund der
Osnabrückschen Eigenthums=Ordn. Cap. IV. §. 2.
sich nicht bezweifeln läßt, daß der Gutsherr die zur
Besetzung eröffnete Stätte, dem, seiner Jugend wegen, ¬
zur Annahme untüchtigen Anerben entziehen und
dem älteren Bruder um so gewisser übertragen konnte,
als aus dem am 25. Juni 1813. aufgenommenen
Familienrathsbeschlusse nicht nur hervorgeht, daß die
Mutter der streitenden Theile, der Nebenvormund und
die übrigen zugezogenen Verwandten, die Übertragung
des Anerbrechts von dem Imploranten auf den Imploraten ¬
völlig angemessen hielten, sondern auch, daß die Stätte,
wenn dieser Ausweg nicht getroffen, schwerlich der Familie ¬
zu erhalten gewesen wäre, dadurch also sogar ein
Casus necessitatis — insofern es darauf ankommen