Metadaten : Vol. III (3)

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B.=schen  Colonats  auf  den  Appellanten  nicht  gezweifelt
werden  kann,  die  Zuziehung  des  noch  lebenden  der  Eltern ¬
  und  mehrerer  Verwandten  bei  Behandlung  der
Frage,  ob  der  Anerbe  und  unter  welchen  Bedingunovi ¬
 ¬
  er  prätelirt  werden  solle,  durch  eben  dieses  Document ¬
  als  geschehen  constatirt  wird,  nun  aber  zur
Präterition  des  Anerben  nach  der  deutlichen
Bestimmung  des  §.  2.  Cap.  IV.  der  Eig.Ordn. ¬
  die  hier  in  confesso  beruhende  Jugend
zur  Zeit,  wo  die  Stätte  abgegeben  und  auf
den  Bekl.  übertragen  worden,  einen  genügenden ¬
  Grund  abgiebt,  und  unter  allen  diesen
Umständen  der  Bekl.  nicht  mehr  mit  den  ihm  injungirten ¬
  Beweisen  zu  belästigen  war:
So  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  Rescriptum ¬
  de  emendando  zu  erkennen,  demgemäß  Wir
dem  judicio  a  quo  aufgeben,  nach  beschrittener
Rechtskraft  dieses,  unter  Aufhebung  der  beschwerenden
Verfügung,  den  Kläger  mit  der  erhobenen  Klage,  unter ¬
  Verurtheilung  in  die  ergangenen  Kosten,  ab-  und
zur  Ruhe  zu  verweisen."
Der  Kläger  appellirte  zwar  gegen  dieses  decretum
Das
rejectorium  und  rescriptum  de  emendando.
Königl.  Oberappellationsgericht  erließ  jedoch  unterm  19.
Juni  1832.  folgenden  bestätigenden  Bescheid:
„Da  nach  jetziger  Lage  des  Rechtsstreits  nur  das  vaterländische ¬
  Recht  bei  Entscheidung  des  letzteren  zur
Norm  dienen  kann,  und  dann,  auf  den  Grund  der
Osnabrückschen  Eigenthums=Ordn.  Cap.  IV.  §.  2.
sich  nicht  bezweifeln  läßt,  daß  der  Gutsherr  die  zur
Besetzung  eröffnete  Stätte,  dem,  seiner  Jugend  wegen, ¬
  zur  Annahme  untüchtigen  Anerben  entziehen  und
dem  älteren  Bruder  um  so  gewisser  übertragen  konnte,
als  aus  dem  am  25.  Juni  1813.  aufgenommenen
Familienrathsbeschlusse  nicht  nur  hervorgeht,  daß  die
Mutter  der  streitenden  Theile,  der  Nebenvormund  und
die  übrigen  zugezogenen  Verwandten,  die  Übertragung
des  Anerbrechts  von  dem  Imploranten  auf  den  Imploraten ¬
  völlig  angemessen  hielten,  sondern  auch,  daß  die  Stätte,
wenn  dieser  Ausweg  nicht  getroffen,  schwerlich  der  Familie ¬
  zu  erhalten  gewesen  wäre,  dadurch  also  sogar  ein
Casus  necessitatis  —  insofern  es  darauf  ankommen
            
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