Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

2.  Bis  Max.  I.  R.  R.  b.  auf  Justinian.  165
118.
Wodurch  diese  Neuerung  erleichtert  wurde.
In  neuern  Zeiten  hat  man  sich  zwar
nicht  genug  darüber  wundern  können,  daß
unsere  Vorfahren  damahls  so  thöricht  gewesen ¬
  seyen,  ein  fremdes  Recht  bey  sich  anwenden ¬
  zu  lassen.  Allein  bey  Weitem  nicht
Alles  war  so  ganz  neu,  Manches  hatte
schon  vorher,  nur  freylich  nicht  besser,  als
man  es  kannte,  gegolten;  Es  hing  mit
der  übrigen  gelehrtern  Bildung  zusammen,
und  Manches  war  auch  eine  wahre  Wohlthat, ¬
  ein  Fortschritt  in  der  Bildung,  gegen
die  rohern  und  gewaltthätigern  frühern  Zeiten. ¬
  Hauptsächlich  aber  war  das  Justinianische =
  Recht  zum  Gebrauche  in  den
neuern  Reichen  auch  noch  zubereitet,  nicht
sowohl  durch  die  darein  eingeschalteten  neuen
Verordnungen  Friederich's  I.  und  II.,  als
durch  die,  besonders  nach  der  Auswahl  von
Accursius,  dazu  gekommenen  Glossen,  durch
das  daneben  geltende,  nach  Zeit  und  Ort
viel  nähere,  canonische  Recht,  und  am
Meisten  durch  die  besondern  Rechte  einzeler ¬
  Städte  und  Länder.  Solcher  consuetudines, -
  wie  man  sie,  ohne  Rücksicht  auf
ihre  EntstehungsArt,  im  Gegensatze  der  |
s.  g.  leges  nun  ein  Mahl  nannte  *),  gab
es
L  3
            
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