Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

1.  Bis  auf  die  Theilung  zu  Verdün.  117
sie  auch  Abstammung  vom  letzten  Besitzer
war,  und  wobey  der  Mannsstamm  vorging,
auch  wenn  die  Töchter  nicht  ganz  ausgeschlossen =
  wurden.  Oft  mußte  die  gesammte
Hand  (s.  g.  investitura  simultanea  des
deutschen  Rechts)  bey  jeder  Erneurung  der
Belehnung  beobachtet  worden  seyn.  Die
Ordnung  unter  den  Lehnsfolgern  wurde  vielleicht =
  auch  unter  den  Seiten  Verwandten
des  letzten  Besitzers  oft  durch  Rücksich  |  |
auf  die  Nähe  der  Linie,  vorzugsweise  vor
der  Nähe  nach  Graden,  bestimmt  |  |
§.  81.
3.  Foderungen.
Ein  eigenes  Geding  war  der  Lehn  Contract ¬
  selbst,  die  Anwartschaft,  auch  woh  |  |
späterhin  die  Aufnahme  in  die  gesammte
Hand,  selbst  mit  Lehnstämmen  und  dem
s.  q.  constitutum  feudale.  Oft  konnte  ein
s.  g.  laudemium  gefodert  werden.  Die
Schulden  hafteten  nur  aus  besondern  Grün=  |  |
den  auf  dem  Lehen,  wenn  nicht  die  ganze
Lehre  erst  spätern  Ursprungs  ist.  Ein  Fehlen ¬
  (s.  g.  felonia)  des  Vasallen  zog  den
Verlust  des  Lehens  nach  sich.  LehnsSachen  |  |
gingen  an  das  MannenGericht,  wo  die
Genossen  des  Vasallen  (s.  g.  pares  curiae,
z.  B.
H  3
            
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