fullscreen : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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gewohnheitsrechtlich  durch  das  officium  iudicis  sich  herausgebildet ¬
  zu  haben.  Der  Judex  verurtheilte  den  N.  N.,
welcher  pro  Lucio  Titio  incertum  fide  sua  esse  iussit,
dann  nicht,  wenn  Lucius  Titius  selbst  garnichts  schuldete.
Stellte  er  hierin  der  völligen  Nullität  die  völlige
Inanität  gleich?
In  manchen  analogen  Fällen  ist  es  ohne  Zweifel  so
gewesen  1).
Jedoch  trat  bei  der  fideiussio  eine  dem  altcivilen
Charakter  dieses  Rechtsinstituts  entsprechende,  mehr
formalistische  Betrachtungsweise  ein:  war  die  Hauptschuld ¬
  mit  einer  exceptio  perpetua  behaftet,  so  war  die
fideiussio  nun  nicht,  wie  in  einem  solchen  Falle  das
Constitut,  schon  an  sich  ganz  ungültig,  so  dass  die  Bedingungen ¬
  der  actio  deficirten,  sondern  der  fideiussor  war
ipso  ture  schuldig;  im  Ermessen  des  Prätors  lag  es,  ob
und  inwiefern  er  ihm  durch  Gewährung  derselben  exceptio,
welche  der  Hauptschuldner  hatte,  dieselbe  Erleichterung
wie  jenem  gewähren,  oder  ob  er  eine  Erstreckung  der
Ungültigkeits-  bezw.  Aufhebungsthatsache  auf  den
fideiussor  durch  Vermittelung  des  Hauptschuldners  ermöglichen -
  wollte.
Wenn  hierbei  nur  derjenige  fideiussor  die  exceptio
erhält,  welcher  regressberechtigt  ist  2),  so  liegt  darin
keine  Ausdehnung  der  Ungültigkeit  auf  den  fideiussor
als  solchen;  er  steht  eben  dann  völlig  auf  gleicher  Linie
mit  allen  anderen  Regredienten,  deren  Rechtsverhältniss
*)  Vgl.  S.  23  ff.,  82  ff.
2)  Wie  nach  L.  9  §  3  D.  ad  S.  C.  Maced.  (14,  6)  der  fideiussor
für  das  Darlehn  eines  Hauskindes.
            
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