machen? — Und der wievielste von den Wenigen,
die diese Gabe=besitzen, hat die Gosetzkonntniß und
Beurtheilungskraft, welche erfodert werden, eine
auch nur wenig zweifelhafte Rechtsfrage sofort richtig zu
entscheiden? Jch sage, Gesetzkenntniß und Beurtheilungskraft; =
denn um ein auch an sich deutliches Gesetz
richtig zu verstehen, dazu gehört, sey auch das Gesetzbuch =
noch so vollkommen, ein vergleichender Ueberblick
aller Gesetze, oder vielmehr gesetzlichen Grundsätze / über
die verwandte Rechtsmaterien. Dadurch ergiebt sich oft
ein anderer Sinn, als aus dem einzelnen Gesetze hervorzugehen =
scheint. Der mit dem besten Gedächtniß
begabte Richter wird aber nicht sicher seyn können, daß
er ohne Nachdenken und Nachschlagen keines der verwandten =
Gesetze, wodurch das richtige Verstaͤndniß des
anzuwendenden Gesetzes vermittelt wird, vergesse und
übersehe; ja er kann nicht einmal darüber sicher seyn,
daß er das richtige Gesetz anwende, weil, wenn er auch
eine passende Gesetzstelle bey der Hand hat, sein Gedaͤchtniß ¬
ihm nicht, so schnell die Gewißheit gewaͤhrt,
ob unter den demselben nicht gerade gegenwaͤrtigen Gesetzen, ¬
nicht ein specielleres für den gegebenen Fall
existire.
Welcher menschliche Richter kann hiernaͤchst uͤberzeugt
seyn, daß er vielleicht, wenn er morgen bey einer verschiedenen, =
heiterern und nuͤchternern Gemuͤthsstimmung
seine Ueberlegung wiederholte, nicht ein anderes Urtheil
faͤllen wuͤrde. Um durch Ueberlegung vollstaͤndige Ueber¬