Metadaten : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

machen?  —  Und  der  wievielste  von  den  Wenigen,
die  diese  Gabe=besitzen,  hat  die  Gosetzkonntniß  und
Beurtheilungskraft,  welche  erfodert  werden,  eine
auch  nur  wenig  zweifelhafte  Rechtsfrage  sofort  richtig  zu
entscheiden?  Jch  sage,  Gesetzkenntniß  und  Beurtheilungskraft; =
  denn  um  ein  auch  an  sich  deutliches  Gesetz
richtig  zu  verstehen,  dazu  gehört,  sey  auch  das  Gesetzbuch =
  noch  so  vollkommen,  ein  vergleichender  Ueberblick
aller  Gesetze,  oder  vielmehr  gesetzlichen  Grundsätze  /  über
die  verwandte  Rechtsmaterien.  Dadurch  ergiebt  sich  oft
ein  anderer  Sinn,  als  aus  dem  einzelnen  Gesetze  hervorzugehen =
  scheint.  Der  mit  dem  besten  Gedächtniß
begabte  Richter  wird  aber  nicht  sicher  seyn  können,  daß
er  ohne  Nachdenken  und  Nachschlagen  keines  der  verwandten =
  Gesetze,  wodurch  das  richtige  Verstaͤndniß  des
anzuwendenden  Gesetzes  vermittelt  wird,  vergesse  und
übersehe;  ja  er  kann  nicht  einmal  darüber  sicher  seyn,
daß  er  das  richtige  Gesetz  anwende,  weil,  wenn  er  auch
eine  passende  Gesetzstelle  bey  der  Hand  hat,  sein  Gedaͤchtniß ¬
  ihm  nicht,  so  schnell  die  Gewißheit  gewaͤhrt,
ob  unter  den  demselben  nicht  gerade  gegenwaͤrtigen  Gesetzen, ¬
  nicht  ein  specielleres  für  den  gegebenen  Fall
existire.
Welcher  menschliche  Richter  kann  hiernaͤchst  uͤberzeugt
seyn,  daß  er  vielleicht,  wenn  er  morgen  bey  einer  verschiedenen, =
  heiterern  und  nuͤchternern  Gemuͤthsstimmung
seine  Ueberlegung  wiederholte,  nicht  ein  anderes  Urtheil
faͤllen  wuͤrde.  Um  durch  Ueberlegung  vollstaͤndige  Ueber¬
            
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