Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Beurtheilung  des  Standes.
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und  Wenige  kennen  wohl  noch  die  Fortsetzung
des  ersten  halben  Verses,  die  in  der  Glosse
steht:
et  sanctio  Justiniana,
Ex  aliis  paleas,  ex  istis  collige  grana.
§.  50.
Erfodernisse.
Unser  Fach  macht  denn  aber  auch,  wie
sich  schon  aus  dem  Bisherigen  ergibt,  an
Den,  welcher  sich  ihm  widmet,  bedeutende
Ansprüche,  es  fodert  Kopf,  Fleiß  !),  Vorkenntnisse, ¬
  eine  veredelte  Denkungs  Art  und
wo  möglich  auch  Vermögen2),  in  mänchen
Ländern  für  gewisse  Stellen  selbst  FamilienVerbindungen. ¬

*)  Bey  jeder  erheblichen  Veränderung
nder
BehandlungsArt  entsteht  leicht  das  Mißverständniß, ¬
  als  ob  man  sich  nun  weit  weniger
Mühe  zu  geben  brauche,  wie  vorher.  Gegen ¬
  Dieses  auch  jetzt,  da  im  neunzehnten
Jahrhundert  das  Fach  um  so  Vieles  anders ¬
  bearbeitet  wird,  als  vor  hundert  Jahren, ¬
  zu  warnen,  ist  ganz  besonders  Pflicht.
2)  Es  soll  ein  altes  Sprichwort  seyn,  unser
Fach  erfodere  ferreum  caput,  plumbeas
nates  et  auream  crumenam.  Besonders
die  zu  einem  guten  Richter  und  selbst  die  zu
einem  guten  Sachwalter  nöthige  Unabhängigkeit ¬
  wird  wenigstens  dadurch  ungemein
erleichtert,  wenn  man  zur  Noth  seine  Stelle
verlieren  kann,  ohne  gerade  Mangel  zu  leiden, ¬

            
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