Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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7.  Das  vormals  geistliche  Fürstenthum  Neisse  mit
den  Kreisen:  Neisse  und  Grottkau.
Schlesisches  Provinzial=Recht,  nach  seinen
Abweichungen  von  dem  Allgemeinen
Preußischen  Landrecht.
Vom  Lehne.
§.  121  bis  187  Tit.  18.I.
Bischöfliche  Lehne.
§.  1.  Diejenigen  Lehne,  deren  Lehnsherr  der
Fürst  Bischof  in  Schlesien  ist,  sind  als  gewöhnliche ¬
  oder  regulaire  Lehne  anzusehen.
§.  2.  Streitigkeiten,  welche  dergleichen  Bischöffliche ¬
  Lehne  betreffen,  können  daher  nur  nach  den
den  Lehnsmännern  ertheilten  Lehnsbriefen,  und  wo
diese  schweigen,  nach  dem  allgemeinen  Landrecht  entschieden ¬
  werden.
§.  3.  Die  Erneuerung  des  Lehns,  muß  binnen
einem  Jahr  6  Wochen  und  3  Tagen,  nach  dem
sich  der  Fall  ereignet  hat,  nachgesucht  werden,  bei
Strafe  des  Verlusts  des  Lehns.  (§.  121  des  allgemeinen ¬
  Landrechts.)
§.  4.  Die  Bischöflichen  Lehne  sind  Mannslehne,
es  erben  daher  solche  nur  die  männlichen  Nachkommen ¬
  des  ersten  Erwerbers.  (§.  380.)
§.  5.  Die  Wittib  des  verstorbenen  Lehnsbesitzers
bekommt  keine  Abfindung  aus  dem  Lehne.
            
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