Volltext : Kleinschrod, Emil: Ueber die Klagänderung nach gemeinem Prozess, neusten Prozessordnungen und dem Code de procédure civile

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Beklagten  vorgebrachte  prozesshindernde  Einreden,  die  der
Rechtshängigkeit  ausgenommen,  verhandelt  wird,  oder  dieselben ¬
  erledigt  sind.  Der  Grund  ist,  weil  vor  deren  Erledigung ¬
  selbstverständlich  noch  gar  nicht  in  die  Verhandlung
der  Hauptsache  eingegangen  werden  kann  (§  247).
Von  der  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Iauptsache  an,
kann  Kläger  nur  mehr  mit  Einwilligung  des  Beklagten  die
Klage  zurücknehmen.  §.  243  Abs.  1.
Die  Form  der  Zurücknahme  der  Klage  besteht  entweder ¬
  in  einfacher  mündlicher  Erklärung  des  Klägers  bei  der
mündlichen  Verhandlung,  oder  in  Zustellung  eines  Schriftsatzes, ¬
  von  welchem  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  Abschrift
auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen  ist.  §.  243  Abs.  2.
Was  die  Wirkung  der  Zurücknahme  der  Klage  betrifft,
so  wird  rückwärt-  zu  Alles  gleichsam  aufgeräumt,  d.  h.  es  wird
angesehen,  als  sei  der  Rechtsstreit  gar  nici:  auhängig  gewesen, -
  daher  alle  bereits  eingetretenen  Wirkungen,  welche
das  Civil-  und  das  Prozessrecht  (§.  235  —  §.  239,  §.  190)
an  die  eingetretene  Recht-hängigkeit  klüpft,  wieder  aufgelöst
werden:  die  Sache  tritt  also  in  deren  rechtliche  Lage  vor
Erhebung  der  Klage  zurück.  §.  243  Abs.  3.
Namentlich  gilt  auch  die  in  Folge  der  Klagszustellung
eingetretene  Unterbrechung  der  Verjährung  als  nicht  erfolgt.
Die  Zurücknahme  der  Klage  wirkt  ausserdem  die  Kostenfälligkeit ¬
  des  Klägers,  sofern  nicht  über  die  Kosten  des
Rechtsstreits  rechtskräftig  erkannt  ist.
Der  Beklagte  kann  beahtragen,  die  Köstenlfälligkeit  des
Klägers  in  besonderen  Urtheil  au-zusprechen,  und  kaun  erneute -
  Einlassung  in  die  wieder  aug  tellte  Klage,  solange
verweiger,  bis  Kläger  dieser  geretzlichen  l'fiicht  genügt  hat.
§.  243  Abs.  4.
Analoge  Vorschriften  gelten  für  die  Zurücknahme  des
Berufungs-Antrags,  worüber  §.  476  bestimmt:
Die  Zurücknahme  der  Berufung  ist  oline  Einwilligung
des  Berufungsbeklagten  nur  bis  zum  Beginne  der  mündlichen ¬
  Verhandlung  des  Berufungsbeklagten  zulässig.
            
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