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Beklagten vorgebrachte prozesshindernde Einreden, die der
Rechtshängigkeit ausgenommen, verhandelt wird, oder dieselben ¬
erledigt sind. Der Grund ist, weil vor deren Erledigung ¬
selbstverständlich noch gar nicht in die Verhandlung
der Hauptsache eingegangen werden kann (§ 247).
Von der Verhandlung des Beklagten zur Iauptsache an,
kann Kläger nur mehr mit Einwilligung des Beklagten die
Klage zurücknehmen. §. 243 Abs. 1.
Die Form der Zurücknahme der Klage besteht entweder ¬
in einfacher mündlicher Erklärung des Klägers bei der
mündlichen Verhandlung, oder in Zustellung eines Schriftsatzes, ¬
von welchem sofort nach erfolgter Zustellung Abschrift
auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. §. 243 Abs. 2.
Was die Wirkung der Zurücknahme der Klage betrifft,
so wird rückwärt- zu Alles gleichsam aufgeräumt, d. h. es wird
angesehen, als sei der Rechtsstreit gar nici: auhängig gewesen, -
daher alle bereits eingetretenen Wirkungen, welche
das Civil- und das Prozessrecht (§. 235 — §. 239, §. 190)
an die eingetretene Recht-hängigkeit klüpft, wieder aufgelöst
werden: die Sache tritt also in deren rechtliche Lage vor
Erhebung der Klage zurück. §. 243 Abs. 3.
Namentlich gilt auch die in Folge der Klagszustellung
eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
Die Zurücknahme der Klage wirkt ausserdem die Kostenfälligkeit ¬
des Klägers, sofern nicht über die Kosten des
Rechtsstreits rechtskräftig erkannt ist.
Der Beklagte kann beahtragen, die Köstenlfälligkeit des
Klägers in besonderen Urtheil au-zusprechen, und kaun erneute -
Einlassung in die wieder aug tellte Klage, solange
verweiger, bis Kläger dieser geretzlichen l'fiicht genügt hat.
§. 243 Abs. 4.
Analoge Vorschriften gelten für die Zurücknahme des
Berufungs-Antrags, worüber §. 476 bestimmt:
Die Zurücknahme der Berufung ist oline Einwilligung
des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen ¬
Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.