Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Naumburg  am  Bober,  Stadt.
Hat  Gewohnheitsrechte.
Neisse,  Fürstenthum.
1.  Landesordnung  so  von  J.  F.  G.  Bischof  Balthasar, ¬
  auf  unterthäniges  Begehren  der  Prälaten,
Herrn,  Ritterschaft  und  Mannschaft  des  Neisseschen =
  Landes  und  Ottmachaueschen  Kreises,  Dienstag ¬
  nach  Kreuz=Erhöhung  1549  verliehen  und
bestätigt,  Neisse  1549,  1570,  1593.
2.  Caspars  Kirchenrecht  vom  12.  Septbr.  1567.
3.  Kaisers  Ferdinand  II.  Privilegium  für  den  Bischof ¬
  zu  Breslau,  die  im  Neisseschen  gelegenen
Güter  ex  crimine  laesae  majestatis  zu  confisciren. -

Reisse,  Stadt.
Bischofs  Thomas  Privilegium  von  1252.
2.  Der  Stadt  ward  1290  deutsches  Recht  bestätiget.
3.  Die  Stadt  Breslau  verkauft  1308  eine  Abschrift
des  1295  von  Magdeburg  eingeschickten  Rechts
der  Stadt  Neisse.
4.  Verordnung  des  Bischofs  Heinrich  (von  Würbna)
d.  d.  Nyze  X.  Kalend.  Marcii  1310.
5.  Das  Casparsche  Kirchenrecht  den  12.  Septbr.
1567,  publ.  den  19.  Febr.  1568.
Franz  Ludwig  Churfürsten  zu  Mainz  und  Bischofs ¬
  zu  Breslau  Waisenordnung.
7.  Statut  wegen  Wechselrechts.
8.  Gesinde=Ordnung  der  Stadt  Neisse  1753.
            
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