Metadaten : Wangemann, Julius: ¬Der Advocatenstand

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das  Wohl  des  Bürgers  zu  fährden  und  das
Zutrauen  des  Clienten  zu  milsbrauchen.
Nur  die  Leistung  einer  Sicherheit,  und
zwar  einer  baaren  Caution,  die  jeden  Augenblick ¬
  angegriffen  werden  kann,  stellt  das  Publicum ¬
  sicher,  giebt  dem  Verfahren  des  Anwalts ¬
  die  nöthige  Bedächtigkeit,  Vorsicht  und
TTreue.  Sie  soll  mehr  pfychologisch  wirken,
als  dem  Clienten  für  die  groben  Versehen  leines ¬
  Vertheidigers  Ersatz  leisten  wollen,  wozu
keine  Caution  grofs  genug  seyn  könnte.
Der  Betrag  dieser  GeldCaution  wird  sich
nach  den  gewöhnlich  vorkommenden  wichtigern ¬
  oder  minder  wichtigern  Sachen,  nach  der
Anzahl  der  vorkommenden  Procelle  richten.
Man  hat  in  Westphalen  die  Caution  der  Notarien ¬
  nach  der  Bevölkerung  der  Städte  oder
Cantons,  worin  sie  ihre  Amtsgeschäfte  ausüben,
bestimmt  *).  Ich  halte  dafür,  dafs  man  bei
den  Advocaten  einen  solchen  Maasstab  nicht
annehmen  dürfe,  weil  die  Wichtigkeit  des  Objects ¬
  einer  Streitfache  lich  nicht  nach  der  gröfsern ¬
  oder  geringern  Menschenzahl  der  Stadt,
sondern  nach  ganz  andern  Dingen  richtet.  Zunächst ¬
  muss  ein  Unterschied  zwischen  Advocaten ¬
  und  Prokuratoren  gemacht  werden,
wenn  beide  getrennt  find.  Erstere  haben  mit
der  Form  des  Procelfes  nichts  zu  thun,  ihre
Caution  haftet  daher  nur  für  Fahrlalligkeit  und
grobe  Versehen  der  Sache  selblt.  Diese  Caution ¬
  wird  darnach  bestimmt  werden  müllen,
ob
*)  Königl.  Decret  vom  7.  Febr.  1809,  die  Notariats-Ordnung ¬
  enthaltend.  Art.  24  fl.
N  3
            
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