Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Etliche  Magdeburgische  Rechte,  so  die  Rathmannen ¬
  von  Magdeburg  denen  von  Breslau,  und
die  von  Breslau  denen  von  Brieg  mitgetheilt,  sich
ihrer  mit  zu  gebrauchen.
Herzogs  Ludwig  II.  Bestätigung  des  Magdeburgischen ¬
  Rechts  von  1401  auch  von  1442,  1444,
1499,  1550.
6.  Herzogs  Georg  Stadtordnung  von  1550.
7.  Statuta  und  Ordnungen,  d.  d.  Montags  nach
Invocavit  1551.
8.  General-Artikel  so  bei  der  Stadt  Brieg  den  Einwohnern ¬
  zu  wissen  von  Nöthen  in  Bürgersprache.
Es  gilt  unter  der  Bürgerschaft  der  Stadt  Brieg
das  Kirchenrecht  des  Bischofs  Wenzel.
Bunzlau,  Stadt.
1.  Privilegien  von  1455  und  1504.
2.  Privilegium  des  Königs  Uladislaus  II.  von  1504.
3.  Statuten  der  Stadt  Bunzlau  von  1570.
4.  Privilegium  von  1584.
5.  Observanzen.
Canth,  Stadt
besitzt  Gewohnheitsrechte  in  Ansehung  der  Erbfolge.
Carolath,  Fürstenthum.
S.  Fürstenthum  Beuthen.
Cosel,  Stadt.
Hat  keine  besondere  Statuten,  sondern  es  gilt
das  Sächsische  Recht,  vom  Böhmischen  findet  sich
keine  Spür,  conjux  superstes  erhält  Kindestheil.
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