Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.  Dritter  Abschnitt.
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Diese,  durch  „weitere  Vorschriften"
jeder  Zeit  zu  modificirenden39) ¬
  Bestimmungen  über  Hand=  und  Spanndienste  normiren
ebenso,  wie  die  über  Real=  und  Personal=Abgaben  an  sich  nur
ir  eine  Neuregulirung  der  Gemeinde=Abgaben=Verhältnisse.
Eine  solche,  —  ein  „neuer  Steuerfuß“  40
—  ist  aber  weder  Bedingung, ¬
  noch  Regel  für  die  Ausübung  des  gemeindlichen  Abgabenrechts. ¬
  Als  Regel  bewendet  es  vielmehr  bei  dem  zur  Zeit
der  Einführung  der  Gemeinde=Ordnung  in  der  Gemeinde  vorhandenen ¬
  Zustande,  dem  Herkommen  41)
Der  neue  Steuerfuß,
142)  an  die  Stelle  des  Hermag ¬
  er  im  Ganzen  oder  Einzelnen
kommens  gesetzt  werden,  bildet  principiell  die  Ausnahmet3).  Der
einmal  beschlossene  und  aufsichtlich  genehmigte  neue  Steuerfuß
beseitigt  aber  in  seinem  Bereiche  den  bisherigen  Zustand  definitiv ¬
  *4).  Die  Modalität  des  neuen  Steuerfußes  steht  im  Uebrigen  45)
46)  Beganz ¬
  zu  dem  durch  Amtsgenehmigung  freilich  bedingten
39)  Rev.  DGO.  §  85  n°  5.
40)  Ebds.  §  20  n°  1,
41)  Rev.  DGO.  §  86  n°  2.  Dies  eine  Änderung  der  in  der  DGO.
v.  J.  1865  ausgedrückten  Absicht.  Beispiele  von  solchem  Herkommen:  Verpflichtung ¬
  der  Hüfner  zur  Lieferung  von  Dachstroh  bei  Schulbauten  [Act.
Schul.  n°  249.  253),  Verpflichtung  der  anliegenden  Grundstücke  zur  Instandhaltung ¬
  und  Besserung  der  Gemeinde=  und  Dorfswege  nebst  Gräben  2c.
MRR.  21./4.  76;  24./4.  77;  18,/1.  79;  19./11.  79.  Act.  Wegel.  n°  286.
292  2c..
42)  Vgl.  MR.  23./4.  75  [Act.  Steuerf.  n°  270).  Jede  Heranziehung
eines  herkömmlich  nicht  Pflichtigen  zu  einer  bestimmten  Steuer  involvirt  für
diese  Steuer  einen  „neuen  Steuerfuß“  [MR.  9./4.  75  ebds.  n°  2681,  es  müßte
denn  die  bisberige  Befreiung  eine  lediglich  prekäre  gewesen  sein  [MR.  15./8.  731.
Gemeindebeschlüsse  über  die  Verteilung  der  Einquartierungslast  sind  nach
Maßgabe  des  §  5  der  Vo.  13./7.  70  [RBl.  n°  53]  nicht  als  „neuer  Steuerfuß", ¬
  sondern  nur  als  verbindliche  Ordnung  zu  behandeln.  MR.  28./5.  72
[Act.  Steuerf.  n°  114e1.
43)  Rev.  DGO.  §  8b  n°  3.
14)  Auch  wenn  er  nur  auf  Zeit  beschlossen  resp.  genehmigt  worden  ist,
nach
Annahme  des  MR.  24.3  80  [Act.  Steuerf.  n°  3241.
13)  Nämlich  abgesehen  von  den  oben  zusammengestellten  Bestimmungen
über  Hand=  und  Spanndienste.
46)  In  der  Bestätigungspraxis  ist  u.  A.  festgestellt,  daß  „die  Verteilung
der  Armenlasten  kein  geeigneter  Modus  für  Repartition  aller  Gemeindelasten“
sei,  wogegen  der  combinirte  Steuerfuß  der  rev.  Arm.=Odg.  §1  n°  2  a.  E.
            
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