Kapitel 3. Das Gemeindevermögen. Dritter Abschnitt.
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Diese, durch „weitere Vorschriften"
jeder Zeit zu modificirenden39) ¬
Bestimmungen über Hand= und Spanndienste normiren
ebenso, wie die über Real= und Personal=Abgaben an sich nur
ir eine Neuregulirung der Gemeinde=Abgaben=Verhältnisse.
Eine solche, — ein „neuer Steuerfuß“ 40
— ist aber weder Bedingung, ¬
noch Regel für die Ausübung des gemeindlichen Abgabenrechts. ¬
Als Regel bewendet es vielmehr bei dem zur Zeit
der Einführung der Gemeinde=Ordnung in der Gemeinde vorhandenen ¬
Zustande, dem Herkommen 41)
Der neue Steuerfuß,
142) an die Stelle des Hermag ¬
er im Ganzen oder Einzelnen
kommens gesetzt werden, bildet principiell die Ausnahmet3). Der
einmal beschlossene und aufsichtlich genehmigte neue Steuerfuß
beseitigt aber in seinem Bereiche den bisherigen Zustand definitiv ¬
*4). Die Modalität des neuen Steuerfußes steht im Uebrigen 45)
46) Beganz ¬
zu dem durch Amtsgenehmigung freilich bedingten
39) Rev. DGO. § 85 n° 5.
40) Ebds. § 20 n° 1,
41) Rev. DGO. § 86 n° 2. Dies eine Änderung der in der DGO.
v. J. 1865 ausgedrückten Absicht. Beispiele von solchem Herkommen: Verpflichtung ¬
der Hüfner zur Lieferung von Dachstroh bei Schulbauten [Act.
Schul. n° 249. 253), Verpflichtung der anliegenden Grundstücke zur Instandhaltung ¬
und Besserung der Gemeinde= und Dorfswege nebst Gräben 2c.
MRR. 21./4. 76; 24./4. 77; 18,/1. 79; 19./11. 79. Act. Wegel. n° 286.
292 2c..
42) Vgl. MR. 23./4. 75 [Act. Steuerf. n° 270). Jede Heranziehung
eines herkömmlich nicht Pflichtigen zu einer bestimmten Steuer involvirt für
diese Steuer einen „neuen Steuerfuß“ [MR. 9./4. 75 ebds. n° 2681, es müßte
denn die bisberige Befreiung eine lediglich prekäre gewesen sein [MR. 15./8. 731.
Gemeindebeschlüsse über die Verteilung der Einquartierungslast sind nach
Maßgabe des § 5 der Vo. 13./7. 70 [RBl. n° 53] nicht als „neuer Steuerfuß", ¬
sondern nur als verbindliche Ordnung zu behandeln. MR. 28./5. 72
[Act. Steuerf. n° 114e1.
43) Rev. DGO. § 8b n° 3.
14) Auch wenn er nur auf Zeit beschlossen resp. genehmigt worden ist,
nach
Annahme des MR. 24.3 80 [Act. Steuerf. n° 3241.
13) Nämlich abgesehen von den oben zusammengestellten Bestimmungen
über Hand= und Spanndienste.
46) In der Bestätigungspraxis ist u. A. festgestellt, daß „die Verteilung
der Armenlasten kein geeigneter Modus für Repartition aller Gemeindelasten“
sei, wogegen der combinirte Steuerfuß der rev. Arm.=Odg. §1 n° 2 a. E.