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führte geringe Hofelohn, zu Hofe gedient haben,
nicht nachher wieder, wenn sie heranwachsen, einen
abermaligen dreijährigen Dienstzwang aushalten.
§. 50. Dauert der Hofedienst nur den Sommer
hindurch, so darf derselbe nicht als den Dienst eines
ganzen Jahres angerechnet werden.
§. 51. Wird der Hofedienst aber unter einem
halben Jahre genommen, so muß die Herrschaft sich
solchen auf ein halbes Jahr anrechnen lassen.
§. 52. Bis nach vollendetem 12ten / Jahre sind
die Kinder der Unterthanen vom Hofedienste frei, damit
sie während dieser Zeit des Schulunterrichts theilhaft
werden können.
§. 53. Wenn in den Fürstenthümern Schweidnitz
und Jauer ein Unterthanen, weil er eine Stelle annimmt, ¬
oder eine Unterthanin, weil sie heirathet,
die bestimmten drei Hofejahre nicht leistet, so müssen ¬
die Dienstjahre nach den an jedem Orte in beiden ¬
Fürstenthümern eingeführten Bestimmungen der
Herrschaft vergütiget werden (§. 209 allgemeinen
Landrechts).
§. 54. In der Regel ist jede Herrschaft verbunden, ¬
dahin zu sehen, daß ihre Unterthanen das nöthige ¬
Gesinde, in sofern es am Orte verhanden, erhal
ten und die Herrschaft darf daher keinen zum Dienste
tauglichen Unterthanen eher den Erlaubnißschein zum
auswärtigen Dienen ertheilen, als wenn am Orte
selbst die Unterthanen mit dem gehörigen Gesinde
versehen sind.
§. 55. Nach der Herrschaft haben die Dresch=