Metadaten : Otto, Daniel: ¬Die Grundbuchregulirung im Bezirke des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein in ihrer practischen Gestaltung

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noch  enger  begrenzt  werden  als  jene  Benachrichtigungen,  es  sei  denn,
daß  man,  wozu  übrigens  kein  Grund  vorliegt,  auch  die  Flurbuchsabschrift ¬
  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  den  Steuerbüchern  erhalten
will.  Correcturen  in  den  einzelnen  kastatralen  Merkmalen  der  betreffenden ¬
  Parzelle,  in  den  Namen  der  Besitzer  und  den  Nummern  der
Steuerbuchsartikel  können  entfallen,  da  diese  Factoren  in  Zukunft  gar
nicht  mehr  releviren,  vielmehr  nur  noch  die  in  den  betreffenden  Spalten
enthaltenen  Angaben  über  die  Nummern  des  Bandes  und  Artikels
des  Grundbuchs  sowie  der  Grundacten  von  Wichtigkeit  sind.  Geboten
ist  dagegen  die  Berichtigung  der  Flurbuchsabschrift,  wenn  die  Parzelle
infolge  der  Regulirung  eine  Formveränderung  erleidet,  wie  dies  z.  B.
der  Fall  ist,  wenn  bei  Neumessungen  vorgenommene  Zusammenschmelzungen ¬
  von  Parzellen  durch  Wiederaufmessung  beseitigt  werden,
andernfalls  eben  für  die  betreffenden  neuen,  in  das  Grundbuch  übertragenen, ¬
  Parzellen  die  erforderlichen  Orientirungsangaben  gar  nicht
gemacht  werden  könnten.  Die  Berichtigung  der  Flurbuchsabschrift
so  lange  anstehen  zu  lassen,  bis  die  nunmehr  jährlich  anzufertigenden
Flurbuchsanhänge  eingehen,  empfiehlt  sich  in  keiner  Weise  und  ist  auch
nicht  nöthig,  da  einmal  schon  vor  Eingang  des  Flurbuchsanhangs  die
mehrerwähnten  Orientirungszahlen  gebraucht  werden  können,  andererseits ¬
  aber  das  Gericht  schon  jetzt  das  zur  Berichtigung  nöthige  Material ¬
  besitzt,  auch  die  Flurbuchsabschriften  hierzu  genügenden  Raum
gewähren.
Einer  Antwort  der  Katasterämter  auf  die  vorerwähnten  Benachrichtigungsschreiben ¬
  im  Einzelnen  bedarf  es  nur  dann,  wenn  es  sich  um
Erwirkung  der  für  den  Grundbuchsartikel  erforderlichen,  bisher  aber
noch  nicht  vorhandenen,  Nummer  des  Steuerbuchsartikels  bezugsweise
der  Gebäudesteuerrolle  handelt,  welche  übrigens  das  Bureau  nach  Eingang ¬
  sofort  und  ohne  erst  richterliche  Verfügung  abzuwarten  auf  Tabelle ¬
  und  Originalartikel  übertragen  kann.  Jedenfalls  wäre  es  höchst
überflüssig,  den  deßbezüglichen  Eingang  zum  besonderen  Vortrage  zu
bringen;  es  genügt,  wenn  das  Bureau  bei  der  letzten  Vorlage  der
Acten  den  Abschluß  dieser  Angelegenheit  an  passender  Stelle  bescheinigt.
Da  übrigens  diese  Angaben  nur  für  den  Artikel  des  neuen  Erwerbers
von  Belang  sind,  so  ist  natürlich  auch  das  betreffende  Nachrichtsschreiben
von  den  Grundacten  desselben  aus  zu  erlassen,  ein  Verfahren,  welches  man
ganz  allgemein  zur  Regel  machen  sollte,  da  mangels  einer  gleichmäßigen
            
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