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noch enger begrenzt werden als jene Benachrichtigungen, es sei denn,
daß man, wozu übrigens kein Grund vorliegt, auch die Flurbuchsabschrift ¬
in genauer Uebereinstimmung mit den Steuerbüchern erhalten
will. Correcturen in den einzelnen kastatralen Merkmalen der betreffenden ¬
Parzelle, in den Namen der Besitzer und den Nummern der
Steuerbuchsartikel können entfallen, da diese Factoren in Zukunft gar
nicht mehr releviren, vielmehr nur noch die in den betreffenden Spalten
enthaltenen Angaben über die Nummern des Bandes und Artikels
des Grundbuchs sowie der Grundacten von Wichtigkeit sind. Geboten
ist dagegen die Berichtigung der Flurbuchsabschrift, wenn die Parzelle
infolge der Regulirung eine Formveränderung erleidet, wie dies z. B.
der Fall ist, wenn bei Neumessungen vorgenommene Zusammenschmelzungen ¬
von Parzellen durch Wiederaufmessung beseitigt werden,
andernfalls eben für die betreffenden neuen, in das Grundbuch übertragenen, ¬
Parzellen die erforderlichen Orientirungsangaben gar nicht
gemacht werden könnten. Die Berichtigung der Flurbuchsabschrift
so lange anstehen zu lassen, bis die nunmehr jährlich anzufertigenden
Flurbuchsanhänge eingehen, empfiehlt sich in keiner Weise und ist auch
nicht nöthig, da einmal schon vor Eingang des Flurbuchsanhangs die
mehrerwähnten Orientirungszahlen gebraucht werden können, andererseits ¬
aber das Gericht schon jetzt das zur Berichtigung nöthige Material ¬
besitzt, auch die Flurbuchsabschriften hierzu genügenden Raum
gewähren.
Einer Antwort der Katasterämter auf die vorerwähnten Benachrichtigungsschreiben ¬
im Einzelnen bedarf es nur dann, wenn es sich um
Erwirkung der für den Grundbuchsartikel erforderlichen, bisher aber
noch nicht vorhandenen, Nummer des Steuerbuchsartikels bezugsweise
der Gebäudesteuerrolle handelt, welche übrigens das Bureau nach Eingang ¬
sofort und ohne erst richterliche Verfügung abzuwarten auf Tabelle ¬
und Originalartikel übertragen kann. Jedenfalls wäre es höchst
überflüssig, den deßbezüglichen Eingang zum besonderen Vortrage zu
bringen; es genügt, wenn das Bureau bei der letzten Vorlage der
Acten den Abschluß dieser Angelegenheit an passender Stelle bescheinigt.
Da übrigens diese Angaben nur für den Artikel des neuen Erwerbers
von Belang sind, so ist natürlich auch das betreffende Nachrichtsschreiben
von den Grundacten desselben aus zu erlassen, ein Verfahren, welches man
ganz allgemein zur Regel machen sollte, da mangels einer gleichmäßigen