Inhaltsverzeichnis : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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welcher,  nach  dem  Kundmachungs=Patente  zum  a.  b.  G.  B.,  für
solche  ältere  Fälle  wirksam  ist,  man  wollte  denn  die  Verjährungszeit ¬
  erst  von  der  Zeit  der  Wirksamkeit  des  a.  b.  G.  B.  zu  zählen
beginnen,  denn  dann  wäre  das  letztere  anzuwenden,  folglich  auch
die  Zeit  nach  demselben  zu  bestimmen.
3)  Gehört  das  Recht  der  Wasserleitung  zu  den  Staatsgütern =
  oder  dem  Staatsvermögen  (welcher  Umstand  der  Verjährung
nach  dem  §.  1457  des  b.  G.  B.  nicht  im  Wege  steht)  einer
Kirche,  Gemeinde  oder  einem  anderen  erlaubten  Körper,  so  ist
ein  Zeitraum  von  40  Jahren  zur  Verjährung  erforderlich  (§§.  1472
und  1485  des  b.  G.  B.).
4)  Endlich  kann  die  Abwesenheit  des  zur  Wasserleitung  Berechtigten =
  in  einer  andern  Provinz  oder  der  Fall  einer  Hemmung
der  Verjährung  (§§.  1475  —  1494  —  1496  des  b.  G.  B.)  einen
längeren  Zeitraum  nothwendig  machen,  wenn  die  Verjährung
erfolgen  soll.
§.  41.
Wirkliches  Aufhören  des  Wasserleitungsrechtes.
Das  Wasserleitungsrecht  als  ein  dingliches,  auf  unbewegliche
Sachen  zustehendes,  mithin  in  den  öffentlichen  Büchern  eingetragenes ¬
  Recht  kann  nur  durch  die  Löschung  aus  den  letzteren  wirklich ¬
  aufhören  (§§.  526  und  1446  des  b.  G.  B.).  So  lange  also
diese  nicht  geschehen  ist,  kann  der  in  den  zunächst  vorangehenden
§§.  erwähnte  Möglichkeitsgrund  des  Aufhörens  des  Wasserleitungsrechtes ¬
  leicht  vereitelt  werden,  wenn  das  herrschende  Gut
an  einen  Andern  veräußert  wird,  welcher  im  Vertrauen  auf  die
öffentlichen  Bücher  dasselbe  an  sich  brachte,  meinend,  es  bestehe
die  auf  dem  dienstpflichtigen  Grunde  intabulirte  WasserleitungsServitut ¬
  noch  immer;  denn  das  Gesetz  sagt,  es  köͤnne  einem  solchen =
  die  Verjährung  der  Dienstbarkeit  zu  keinem  Nachtheile  gereichen, ¬
  d.  h.  es  ist  so  anzusehen,  als  ob  die  Wasserleitungsdienstbarkeit ¬
  nicht  verjährt  worden  wäre  (§.  1500  des  b.  G.  B.).
Dieß  gilt  indessen  nur  von  dem  Privatrechtsgrunde  des  Aufhörens
der  Wasserleitungsdienstbarkeit,  denn  der  öffentliche  Rechtsgrund
            
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