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welcher, nach dem Kundmachungs=Patente zum a. b. G. B., für
solche ältere Fälle wirksam ist, man wollte denn die Verjährungszeit ¬
erst von der Zeit der Wirksamkeit des a. b. G. B. zu zählen
beginnen, denn dann wäre das letztere anzuwenden, folglich auch
die Zeit nach demselben zu bestimmen.
3) Gehört das Recht der Wasserleitung zu den Staatsgütern =
oder dem Staatsvermögen (welcher Umstand der Verjährung
nach dem §. 1457 des b. G. B. nicht im Wege steht) einer
Kirche, Gemeinde oder einem anderen erlaubten Körper, so ist
ein Zeitraum von 40 Jahren zur Verjährung erforderlich (§§. 1472
und 1485 des b. G. B.).
4) Endlich kann die Abwesenheit des zur Wasserleitung Berechtigten =
in einer andern Provinz oder der Fall einer Hemmung
der Verjährung (§§. 1475 — 1494 — 1496 des b. G. B.) einen
längeren Zeitraum nothwendig machen, wenn die Verjährung
erfolgen soll.
§. 41.
Wirkliches Aufhören des Wasserleitungsrechtes.
Das Wasserleitungsrecht als ein dingliches, auf unbewegliche
Sachen zustehendes, mithin in den öffentlichen Büchern eingetragenes ¬
Recht kann nur durch die Löschung aus den letzteren wirklich ¬
aufhören (§§. 526 und 1446 des b. G. B.). So lange also
diese nicht geschehen ist, kann der in den zunächst vorangehenden
§§. erwähnte Möglichkeitsgrund des Aufhörens des Wasserleitungsrechtes ¬
leicht vereitelt werden, wenn das herrschende Gut
an einen Andern veräußert wird, welcher im Vertrauen auf die
öffentlichen Bücher dasselbe an sich brachte, meinend, es bestehe
die auf dem dienstpflichtigen Grunde intabulirte WasserleitungsServitut ¬
noch immer; denn das Gesetz sagt, es köͤnne einem solchen =
die Verjährung der Dienstbarkeit zu keinem Nachtheile gereichen, ¬
d. h. es ist so anzusehen, als ob die Wasserleitungsdienstbarkeit ¬
nicht verjährt worden wäre (§. 1500 des b. G. B.).
Dieß gilt indessen nur von dem Privatrechtsgrunde des Aufhörens
der Wasserleitungsdienstbarkeit, denn der öffentliche Rechtsgrund