§. 726. Von dem Verfalle der Vermächtnisse.
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die ihm vermachte Sache zu Grunde geht.“)
— Ein Vermächtniss -
verfällt 2) wenn der Bedachte das Vermächtniss
nicht annehmen will.') Art. 1043. Jedoch sind die Gläubiger -
des Vermächtnissnehmers berechtigt, eine zu ihrem
Nachtheile gereichende Verzichtleistung auf das Vermächtniss -
anzufechten und sich zur Annahme des Vermächtnisses
statt ihres Schuldners ermächtigen zu lassen.3) Arg. Art. 788.
S. auch Art. 1166. S. o. §. 312. Auch kann ein Erbnehmer
seine Verzichtleistung auf den Nachlass ebenso, wie ein Erbe.
so lange widerrufen, als die Erbschaft nicht von einem Andern -
angenommen worden ist.9) Arg. Art. 790.9a)
Wenn nun ein Vermächtniss verfällt, so gehört der
Gegenstand desselben (abgesehen von dem Falle des Art. 1042)
demjenigen, von welchem das Vermächtniss auszuzahlen gewesen -
sein würde, also dem Beschwerten.1°) 10a) — Jedoch
6) Merl., m. légataire.
7) P. Laur. XIV, 282. — Schon dann, wenn sich der eine collegatarius -
nicht meldet, wird der andere die Ausantwortung des ganzen
Vermächtnisses zu fordern berechtigt sein. Proudh. II. 678 f.
8) Merl., m. légat. §. IV. n. 3. Garnier-Deschesnes n. 670.
9) Sir. 37, I, 393. P. Demol. XXII, 633. Tropl. IV, 2158.
Aub
y et Rau VII. §. 726, Anm. 16.
9a) P. Kommt für den Erbnehmer und Erbtheilnehmer der Art.
784 zur Anwendung? Aubry et Rau VII. §. 726, S. 531 bejahen dies.
Vgl. daher oben §. 613, Anm. 11 flg. Doch lässt sich das kaum rechtrtigen, -
da Art. 784 nur von den gesetzl. Erben spricht, mit welchen
der Legatar nur im Falle des Art. 1006 verglichen werden kann.
Dalloz unter Dispos. 4365. D—. Laurent XIII, 554 verneint gleichfalls.
10) Z. B. es ist dem Einen das Eigenthum, dem Änderen die Nutzniessung -
einer Sache vermacht worden. Wenn das letztere Vermächtniss -
verfällt, so vereinigt sich die Nutzniessung mit dem Eigenthume.
Vgl. Delv. II, 337. Gren. I, 349. Toull. V, 677 ff. Proudhon, de
l’usufr. II, 592 ff. Merl., m. légat. Fav., v. testam. Sect. III. §. II.
n. 10. Dur. IX, 457. Jpd. du C. c. XIII, 281. Sir. 35, I, 641. — Auch
der Fall ist nach der aufgestellten Regel zu beurtheilen, da sich der
Erblasser vorbehalten hat, den Vermächtnissnehmer mit der Auszahlung -
einer gewissen Summe Geldes zu belasten, aber, ohne über diese
Summe zu verfügen, mit Tode abgegangen ist. Merl., m. accroissement. -
— Hat der Erblasser dem A ein Vermächtniss hinterlassen, „um
dieses den ihm bekannten Absichten des Erblassers gemäss zu verwenden“, -
so ist das Vermächtniss — tanquam personae incertae relictum -
P. S. o. §. 649, Anm. 5 — auch in Beziehung auf den A nichtig.
Sir. 11, I, 357. P. Einzelne Fälle s. bei Aubry et Rau VII. §. 726,
Anm. 23—26. Dalloz et Vergé No. 1 ff. zu Art. 1044.
10a) P. Lässt sich der Beschwerte nicht aus dem Testamente ent-