Objekt : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

§.  726.  Von  dem  Verfalle  der  Vermächtnisse.
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die  ihm  vermachte  Sache  zu  Grunde  geht.“)
—  Ein  Vermächtniss -
  verfällt  2)  wenn  der  Bedachte  das  Vermächtniss
nicht  annehmen  will.')  Art.  1043.  Jedoch  sind  die  Gläubiger -
  des  Vermächtnissnehmers  berechtigt,  eine  zu  ihrem
Nachtheile  gereichende  Verzichtleistung  auf  das  Vermächtniss -
  anzufechten  und  sich  zur  Annahme  des  Vermächtnisses
statt  ihres  Schuldners  ermächtigen  zu  lassen.3)  Arg.  Art.  788.
S.  auch  Art.  1166.  S.  o.  §.  312.  Auch  kann  ein  Erbnehmer
seine  Verzichtleistung  auf  den  Nachlass  ebenso,  wie  ein  Erbe.
so  lange  widerrufen,  als  die  Erbschaft  nicht  von  einem  Andern -
  angenommen  worden  ist.9)  Arg.  Art.  790.9a)
Wenn  nun  ein  Vermächtniss  verfällt,  so  gehört  der
Gegenstand  desselben  (abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  1042)
demjenigen,  von  welchem  das  Vermächtniss  auszuzahlen  gewesen -
  sein  würde,  also  dem  Beschwerten.1°)  10a)  —  Jedoch
6)  Merl.,  m.  légataire.
7)  P.  Laur.  XIV,  282.  —  Schon  dann,  wenn  sich  der  eine  collegatarius -
  nicht  meldet,  wird  der  andere  die  Ausantwortung  des  ganzen
Vermächtnisses  zu  fordern  berechtigt  sein.  Proudh.  II.  678  f.
8)  Merl.,  m.  légat.  §.  IV.  n.  3.  Garnier-Deschesnes  n.  670.
9)  Sir.  37,  I,  393.  P.  Demol.  XXII,  633.  Tropl.  IV,  2158.
Aub
y  et  Rau  VII.  §.  726,  Anm.  16.
9a)  P.  Kommt  für  den  Erbnehmer  und  Erbtheilnehmer  der  Art.
784  zur  Anwendung?  Aubry  et  Rau  VII.  §.  726,  S.  531  bejahen  dies.
Vgl.  daher  oben  §.  613,  Anm.  11  flg.  Doch  lässt  sich  das  kaum  rechtrtigen, -
  da  Art.  784  nur  von  den  gesetzl.  Erben  spricht,  mit  welchen
der  Legatar  nur  im  Falle  des  Art.  1006  verglichen  werden  kann.
Dalloz  unter  Dispos.  4365.  D—.  Laurent  XIII,  554  verneint  gleichfalls.
10)  Z.  B.  es  ist  dem  Einen  das  Eigenthum,  dem  Änderen  die  Nutzniessung -
  einer  Sache  vermacht  worden.  Wenn  das  letztere  Vermächtniss -
  verfällt,  so  vereinigt  sich  die  Nutzniessung  mit  dem  Eigenthume.
Vgl.  Delv.  II,  337.  Gren.  I,  349.  Toull.  V,  677  ff.  Proudhon,  de
l’usufr.  II,  592  ff.  Merl.,  m.  légat.  Fav.,  v.  testam.  Sect.  III.  §.  II.
n.  10.  Dur.  IX,  457.  Jpd.  du  C.  c.  XIII,  281.  Sir.  35,  I,  641.  —  Auch
der  Fall  ist  nach  der  aufgestellten  Regel  zu  beurtheilen,  da  sich  der
Erblasser  vorbehalten  hat,  den  Vermächtnissnehmer  mit  der  Auszahlung -
  einer  gewissen  Summe  Geldes  zu  belasten,  aber,  ohne  über  diese
Summe  zu  verfügen,  mit  Tode  abgegangen  ist.  Merl.,  m.  accroissement. -
  —  Hat  der  Erblasser  dem  A  ein  Vermächtniss  hinterlassen,  „um
dieses  den  ihm  bekannten  Absichten  des  Erblassers  gemäss  zu  verwenden“, -
  so  ist  das  Vermächtniss  —  tanquam  personae  incertae  relictum -
  P.  S.  o.  §.  649,  Anm.  5  —  auch  in  Beziehung  auf  den  A  nichtig.
Sir.  11,  I,  357.  P.  Einzelne  Fälle  s.  bei  Aubry  et  Rau  VII.  §.  726,
Anm.  23—26.  Dalloz  et  Vergé  No.  1  ff.  zu  Art.  1044.
10a)  P.  Lässt  sich  der  Beschwerte  nicht  aus  dem  Testamente  ent-
            
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