Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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so  erben  diese  ganz  allein  die  Kleider  und  den  Schmuck
der  Mutter.
§.  169.  Ist  die  Frau  der  überlebende  Theil,  so
nimmt  sie  vor  Bestimmung  ihres  Erbtheils  alles,
was  ihr  an  beweglichen  Sachen  gehört,  vor  weg
und  die  Söhne  oder  auch  deren  Söhne  erben  Vorzugsweise ¬
  die  väterlichen  Kleider,  allen  väterlichen
Schmuck  nebst  Leinenzeug,  Büchern,  Gold  und  Silber, ¬
  in  sofern  der  Verstorbene  letzteres  getragen  hat.
§.  170.  Sind  aber  weder  Söhne  noch  Enkelsöhne
vorhanden,  so  bleiben  die  den  Söhnen  vorzugsweise
zukommenden  Stücke  in  dem  Nachlaß,  und  kommen
wie  das  übrige  Vermögen  zur  Theilung.
§.  171.  Befindet  sich  das  Vermögen  des  Verstorbenen ¬
  ganz  oder  zum  Theil  bei  seinen  Eltern,
ohne  daß  sie  zu  einer  Verabfolgung  desselben  genöthigt ¬
  werden,  und  sind  Kinder  aus  der  Ehe  vorhanden, ¬
  so  fällt  noch  in  der  Folge  dieses  Vermögen
zu  dem  Nachlaß,  sobald  solches  eingezogen  werden
kann,  und  wird  in  obgedachter  Art  an  den  überlebenden ¬
  Ehegatten  und  die  übrigen  Erben  vertheilt.
§.  172.  Bei  der  Theilung  hat  der  jüngste  Sohn,
oder  wenn  dieser  nicht  mehr  lebt,  haben  seine  Söhne,
jedoch  auf  keinen  Fall  seine  Enkel,  das  Recht  der
Wahl  unter  den  gemachten  Erbtheilen.
§.  173.  Ist  kein  Sohn  vorhanden  und  erbt  eine
Mannsperson  und  ein  Frauenzimmer,  so  hat  die
Mannsperson  die  Wahl.  Sind  aber  nur  weibliche
Erben  vorhanden,  so  hat  die  jüngste  Erbin  dieses
Vorrecht.
§.  174.  Jn  den  Dörfern  des  Stifts  Liebenthal
            
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