Inhaltsverzeichnis : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 6 (1834))

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JJeber den gegenwärtigen

und gedruckt zu werden verdiente, zugleich diejenigen,
welche ich noch am ersten beantworten konnte, ohne mich
auf das stürmische Meer der Politik des Tages zu weit
hinaus zu wagen.
Also erstens: Was darf geschehen? und zweitens:
Was kann geschehen, um jenes Unternehmen auszuführen?
Bei der Beantwortung der ersteren Frage wird theils das
Staatsrecht der Schweiz, theils das europäische Völkerrecht
zu berücksichtigen seyn. Zur Beantwortung der letzteren
Frage, (welche zugleich für Deutschland ein besonderes
Interesse hat,) werde ich die verschiedenen an sich mög-
lichen Systeme darzustellen versuchen, welche der Reorga-
nisation der Schweiz zur Grundlage dienen könnten , auch
einige Bemerkungen über den relativen Werth dieser Sy-
steme hinzufügen.
Auf die Veränderungen, welche in der Verfassung ein-
zelner Cantone getroffen worden sind oder (namentlich in
Schwyz und in Basel) noch getroffen werden sollen, werde
ich nicht eingehen oder ich werde diese Veränderungen
wenigstens nur in so fern berühren, als sie mit der politi-
schen Umgestaltung der Schweiz, als einer Gesammtheit,
in Zusammenhang stehen. Mein Stillschweigen über jene
Veränderungen beruht auf denselben Gründen, mit welchen
ich so eben eine andere Begrenzung des Gegenstandes der
vorliegenden Abhandlung vertheidiget habe.
I.
Von der
rechtlichen Zulässigkeit des in Frage stehenden
Unternehmens.
A. Nach dem Staatsrechte der Schweiz.
Der Bundesvertrag vom 7. August 1815. enthält nirgends
eine Bestimmung über die Umgestaltung oder theilweise Ab-
änderung des Bundes, welchen die 22 Cantone der Schweiz

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