Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  869
lassen  ist,  ist  aber  auch  deutlich  vorgezeichnet,  wie  zur  Regel  zurückzukehren ¬
  ist,  wenn  der  Untersuchungsrichter  eine  Amtshandlung  vornahm, ¬
  ehe  ein  Antrag  des  Staatsanwaltes  vorlag:  „Von  dem  Vorgenommenen ¬
  hat  er  den  Staatsanwalt  in  Kenntniß  zu  setzen  und
sodann  dessen  Anträge  abzuwarten.“  Das  Gesetz  spricht  so  klar,
daß  man,  um  seiner  Anordnung  zu  entgehen,  nur  annehmen  müßte,
auch  die  Verhängung  der  Untersuchungshaft  sei  eine  Amtshandlung,
welche  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  oder  ohne  Ueberschreitung  einer
gesetzlichen  Frist  nicht  aufgehoben  werden  kann.  Dies  kann  aber  vielleicht ¬
  von  der  Freilassung  des  Beschuldigten,  aber  gewiß  nicht  von  der
Umwandlung  des  Zustandes  einstweiliger  Verwahrung,  in  dem  sich
der  Vorgeführte  befindet,  in  die  ordentliche  Untersuchungshaft  gesagt
werden.  Man  darf  eben  nicht  übersehen,  daß  das  Gesetz  mit  dem
Drängen  auf  baldige  Entscheidung  in  erster  Linie  den  Fall  vor  Augen
hatte,  der  hier  nicht  vorausgesetzt  wird,  daß  nämlich  der  Aufschub  der
Entscheidung  Aufschub  der  Befreiung  wäre.
Es  liegt  also  durchaus  keine  Nöthigung  und  eben  darum  keine
Rechtfertigung  für  den  Vorgang  eines  Untersuchungsrichters  vor,  welcher
ohne  den  Antrag  des  Staatsanwaltes  auf  Einleitung  der  Voruntersuchung ¬
  abzuwarten,  die  ordentliche  Untersuchungshaft  verhängt,  und
so  gleichmäßig  dem  Recht  des  Anklägers  wie  des  Beschuldigten  zu
nahe  tritt,  ohne  nach  irgend  einer  Richtung  einen  sachlichen  Vortheil
zu  erreichen.
Wenn  der  Untersuchungsrichter  Bedenken  hatte,  dem  Antrag  auf
Einleitung  der  Voruntersuchung  Folge  zu  geben,  mit  seiner  Auffassung
aber  nicht  durchgedrungen  ist,  so  wird  es  manchmal  schwer  sein,  im
weiteren  Verfahren  die  Linie  strenger  Pflicht  einzuhalten,  weder  gegen
die  pflichtmäßige  Unterordnung  unter  die  Entscheidung  der  Rathskammer
oder  des  Oberlandesgerichtes  zu  verstoßen,  noch  den  Anspruch  des
Beschuldigten  auf  gerechte  Berücksichtigung  alles  dessen,  was  für  ihn
spricht,  außer  Acht  zu  lassen.
Die  erste  Frage,  welche  in  dieser  Situation  entsteht,  ist,  ob  der
Untersuchungsrichter  die  Vernehmung  des  Beschuldigten  mit  der  Mittheilung ¬
  des  ergangenen  Beschlusses  zu  eröffnen  hat,  und  welchen  Einfluß ¬
  dies  auf  das  Beschwerderecht  des  Beschuldigten  übt?  Die  zweite
geht  dann  dahin,  inwiefern  der  ergangene  Beschluß  für  die  fernere
Haltung  des  Untersuchungsrichters  maßgebend  ist?
Die  bestehende  österreichische  Strafproceßordnung  kennt  keine  ausdrückliche ¬
  Verfügung  des  Untersuchungsrichters,  welche,  etwa  im  Sinne
des  in  der  Strafproceßordnung  vom  J.  1853  vorgeschriebenen  Beschlusses
auf  Einleitung  der  Specialuntersuchung,  die  Einleitung  der  Voruntersuchung ¬
  auszusprechen  hat.  Es  wäre  dies  eine  Verfügung,  die  der
Untersuchungsrichter  an  sich  selbst  richten  würde.  Die  Einleitung  der
Voruntersuchung  ist  deutlich  genug  dadurch  gekennzeichnet,  daß  nach
Einlangen  des  darauf  abzielenden  Antrages  des  Staatsanwaltes  der
            
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