Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 869
lassen ist, ist aber auch deutlich vorgezeichnet, wie zur Regel zurückzukehren ¬
ist, wenn der Untersuchungsrichter eine Amtshandlung vornahm, ¬
ehe ein Antrag des Staatsanwaltes vorlag: „Von dem Vorgenommenen ¬
hat er den Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen und
sodann dessen Anträge abzuwarten.“ Das Gesetz spricht so klar,
daß man, um seiner Anordnung zu entgehen, nur annehmen müßte,
auch die Verhängung der Untersuchungshaft sei eine Amtshandlung,
welche ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Ueberschreitung einer
gesetzlichen Frist nicht aufgehoben werden kann. Dies kann aber vielleicht ¬
von der Freilassung des Beschuldigten, aber gewiß nicht von der
Umwandlung des Zustandes einstweiliger Verwahrung, in dem sich
der Vorgeführte befindet, in die ordentliche Untersuchungshaft gesagt
werden. Man darf eben nicht übersehen, daß das Gesetz mit dem
Drängen auf baldige Entscheidung in erster Linie den Fall vor Augen
hatte, der hier nicht vorausgesetzt wird, daß nämlich der Aufschub der
Entscheidung Aufschub der Befreiung wäre.
Es liegt also durchaus keine Nöthigung und eben darum keine
Rechtfertigung für den Vorgang eines Untersuchungsrichters vor, welcher
ohne den Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung ¬
abzuwarten, die ordentliche Untersuchungshaft verhängt, und
so gleichmäßig dem Recht des Anklägers wie des Beschuldigten zu
nahe tritt, ohne nach irgend einer Richtung einen sachlichen Vortheil
zu erreichen.
Wenn der Untersuchungsrichter Bedenken hatte, dem Antrag auf
Einleitung der Voruntersuchung Folge zu geben, mit seiner Auffassung
aber nicht durchgedrungen ist, so wird es manchmal schwer sein, im
weiteren Verfahren die Linie strenger Pflicht einzuhalten, weder gegen
die pflichtmäßige Unterordnung unter die Entscheidung der Rathskammer
oder des Oberlandesgerichtes zu verstoßen, noch den Anspruch des
Beschuldigten auf gerechte Berücksichtigung alles dessen, was für ihn
spricht, außer Acht zu lassen.
Die erste Frage, welche in dieser Situation entsteht, ist, ob der
Untersuchungsrichter die Vernehmung des Beschuldigten mit der Mittheilung ¬
des ergangenen Beschlusses zu eröffnen hat, und welchen Einfluß ¬
dies auf das Beschwerderecht des Beschuldigten übt? Die zweite
geht dann dahin, inwiefern der ergangene Beschluß für die fernere
Haltung des Untersuchungsrichters maßgebend ist?
Die bestehende österreichische Strafproceßordnung kennt keine ausdrückliche ¬
Verfügung des Untersuchungsrichters, welche, etwa im Sinne
des in der Strafproceßordnung vom J. 1853 vorgeschriebenen Beschlusses
auf Einleitung der Specialuntersuchung, die Einleitung der Voruntersuchung ¬
auszusprechen hat. Es wäre dies eine Verfügung, die der
Untersuchungsrichter an sich selbst richten würde. Die Einleitung der
Voruntersuchung ist deutlich genug dadurch gekennzeichnet, daß nach
Einlangen des darauf abzielenden Antrages des Staatsanwaltes der