815
Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
steht, irgend ein Complement in der Gestalt der Heranziehung des
Laienelementes nothwendig fordert.
Ich werde die Stellung, die ich hier einzunehmen habe, nicht
verkennen und mich nicht auf die Erörterung positiver Vorschläge hier
einlassen, welche in anderen Ländern, nicht bei uns, zur Sprache gebracht ¬
werden. Ich werde mich auf diejenige Bemerkung beschränken,
auf die ich mich als österreichischer Minister zu beschränken habe, nämlich ¬
auf den Ausdruck der lebhaften Ueberzeugung, daß, wenn es in
Oesterreich nothwendig ist, das Laienelement zur Theilnahme an den
gerichtlichen Verhandlungen in Strafsachen heranzuziehen, die Form
des Geschwornengerichtes die unseren Verhältnissen allein congeniale ist
und daß durch sie allein jene Verwicklungen bedenklichster Natur zu vermeiden ¬
sind, welche nach meiner Meinung aus der Annahme einer anderen
Form der Mitwirkung des Laienelementes bei uns entstehen würden.
So aufgefaßt, wird man gelten lassen müssen, daß das Geschwornengericht ¬
nicht eine Einrichtung ist, welche mit Hinweisung auf
die kurzen Erfahrungen zweier oder dreier Jahre beseitigt werden
könnte. Am allerwenigsten kann das Geschwornengericht dem allerdings
schlimmen Eindrucke erliegen, den die Wirksamkeit der Preßjury in
Oesterreich hervorgerufen hat. Es sind da Dinge geschehen, die der
verehrte Herr Vorredner mit Recht getadelt hat. Die scharfen Ausdrücke ¬
des Tadels, die hier gefällt wurden, können von der Regierung
nur mit Dank entgegengenommen werden. Denn sie waren ja verbunden ¬
mit der Rechtfertigung zweier Maßregeln, zu denen die Regierung ¬
nur nach einem schweren Kampfe mit sich selbst, nur nach ernster
Erwägung der Verhältnisse sich entschlossen hat, und die Regierung
wird und muß gewiß den höchsten Werth darauf legen, aus solchem
Munde in zwei bestrittenen Fragen eine Bestärkung, eine Rechtfertigung ¬
ihres Vorgehens entgegenzunehmen.
Wenn man aber gerecht sein soll, gerecht gegen die Jury, dann
muß ich das hohe Haus bitten, zunächst das Eine sich gegenwärtig
zu halten: Wer immer die Jurisdiction in Preßsachen in die Hand
nimmt oder künftig in die Hand nehmen wird, wird immer ein unbefriedigendes ¬
Resultat zum Vorschein bringen.
Es läßt sich nun einmal nicht verkennen, daß die Jurisdiction in
Preßsachen dem eigentlichen Wirkungskreise der Gerichte fremd sei, daß
diese Frage der Repression des Mißbrauches des freien Gedankenausdruckes ¬
stets als ein wahres Danaërgeschenk von der Justiz gebracht
worden ist. In ihrer Hand glaubte man das kostbare Gut der Preßfreiheit ¬
am sichersten bewahrt, von ihr glaubte man am ehesten Schutz
erlangen zu können, wo auf andere Weise ein solcher nicht zu gewähren
ist. Allein die Justiz hat noch niemals Dank geerntet für die Thätigkeit, ¬
die sie auf diesem Gebiete entwickelt hat. Sie wird ihn auch nie
ernten, in was immer für einer Form der Spruch zu Tage gefördert
wird. Das hat ein geistreicher Mann und gründlicher Kenner der
Preßzustände schon zu Anfang dieses Jahrhunderts mit wunderbarem
Scharfblicke vorausgesagt. Eine berühmte Schutzschrift, die Gentz zu