Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
steht,  irgend  ein  Complement  in  der  Gestalt  der  Heranziehung  des
Laienelementes  nothwendig  fordert.
Ich  werde  die  Stellung,  die  ich  hier  einzunehmen  habe,  nicht
verkennen  und  mich  nicht  auf  die  Erörterung  positiver  Vorschläge  hier
einlassen,  welche  in  anderen  Ländern,  nicht  bei  uns,  zur  Sprache  gebracht ¬
  werden.  Ich  werde  mich  auf  diejenige  Bemerkung  beschränken,
auf  die  ich  mich  als  österreichischer  Minister  zu  beschränken  habe,  nämlich ¬
  auf  den  Ausdruck  der  lebhaften  Ueberzeugung,  daß,  wenn  es  in
Oesterreich  nothwendig  ist,  das  Laienelement  zur  Theilnahme  an  den
gerichtlichen  Verhandlungen  in  Strafsachen  heranzuziehen,  die  Form
des  Geschwornengerichtes  die  unseren  Verhältnissen  allein  congeniale  ist
und  daß  durch  sie  allein  jene  Verwicklungen  bedenklichster  Natur  zu  vermeiden ¬
  sind,  welche  nach  meiner  Meinung  aus  der  Annahme  einer  anderen
Form  der  Mitwirkung  des  Laienelementes  bei  uns  entstehen  würden.
So  aufgefaßt,  wird  man  gelten  lassen  müssen,  daß  das  Geschwornengericht ¬
  nicht  eine  Einrichtung  ist,  welche  mit  Hinweisung  auf
die  kurzen  Erfahrungen  zweier  oder  dreier  Jahre  beseitigt  werden
könnte.  Am  allerwenigsten  kann  das  Geschwornengericht  dem  allerdings
schlimmen  Eindrucke  erliegen,  den  die  Wirksamkeit  der  Preßjury  in
Oesterreich  hervorgerufen  hat.  Es  sind  da  Dinge  geschehen,  die  der
verehrte  Herr  Vorredner  mit  Recht  getadelt  hat.  Die  scharfen  Ausdrücke ¬
  des  Tadels,  die  hier  gefällt  wurden,  können  von  der  Regierung
nur  mit  Dank  entgegengenommen  werden.  Denn  sie  waren  ja  verbunden ¬
  mit  der  Rechtfertigung  zweier  Maßregeln,  zu  denen  die  Regierung ¬
  nur  nach  einem  schweren  Kampfe  mit  sich  selbst,  nur  nach  ernster
Erwägung  der  Verhältnisse  sich  entschlossen  hat,  und  die  Regierung
wird  und  muß  gewiß  den  höchsten  Werth  darauf  legen,  aus  solchem
Munde  in  zwei  bestrittenen  Fragen  eine  Bestärkung,  eine  Rechtfertigung ¬
  ihres  Vorgehens  entgegenzunehmen.
Wenn  man  aber  gerecht  sein  soll,  gerecht  gegen  die  Jury,  dann
muß  ich  das  hohe  Haus  bitten,  zunächst  das  Eine  sich  gegenwärtig
zu  halten:  Wer  immer  die  Jurisdiction  in  Preßsachen  in  die  Hand
nimmt  oder  künftig  in  die  Hand  nehmen  wird,  wird  immer  ein  unbefriedigendes ¬
  Resultat  zum  Vorschein  bringen.
Es  läßt  sich  nun  einmal  nicht  verkennen,  daß  die  Jurisdiction  in
Preßsachen  dem  eigentlichen  Wirkungskreise  der  Gerichte  fremd  sei,  daß
diese  Frage  der  Repression  des  Mißbrauches  des  freien  Gedankenausdruckes ¬
  stets  als  ein  wahres  Danaërgeschenk  von  der  Justiz  gebracht
worden  ist.  In  ihrer  Hand  glaubte  man  das  kostbare  Gut  der  Preßfreiheit ¬
  am  sichersten  bewahrt,  von  ihr  glaubte  man  am  ehesten  Schutz
erlangen  zu  können,  wo  auf  andere  Weise  ein  solcher  nicht  zu  gewähren
ist.  Allein  die  Justiz  hat  noch  niemals  Dank  geerntet  für  die  Thätigkeit, ¬
  die  sie  auf  diesem  Gebiete  entwickelt  hat.  Sie  wird  ihn  auch  nie
ernten,  in  was  immer  für  einer  Form  der  Spruch  zu  Tage  gefördert
wird.  Das  hat  ein  geistreicher  Mann  und  gründlicher  Kenner  der
Preßzustände  schon  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  mit  wunderbarem
Scharfblicke  vorausgesagt.  Eine  berühmte  Schutzschrift,  die  Gentz  zu
            
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