Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 72 (1907))

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Rechtsprechung.

ausgeführt und die Tätigkeit des Vottstreckungsgerichts beendigt, die Erledigung
der Angelegenheit ist im übrigen ausschließlich Sache der Beteiligten. Die Vor-
schriften über einen gegen den Teilungsplan erhobenen Widerspruch insoweit zur
Anwendung zu bringen und damit den Widersprechenden bei Verlust seiner Rechte
aus dem Widerspruche zur Anstellung von Klage zu zwingen, erscheint um des-
willen nicht angängig, weil sonst die Wirkung nicht zur Geltung käme, die nach
§ 48 ZwVG. einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche zukommt.
Der Umstand aber, chaß die der Eintragung des Widerspruchs zugrunde
liegende einstweilige Verfügung nachträglich aufgehoben worden ist, kann nicht
dazu führen, daß das Vollstreckungsgericht den Teilungsplan abzuändern und
eine der Abänderung entsprechende Anordnung bezüglich der Grundbuchein-
tragungen zu treffen hätte; vielmehr muß die Ersteherin mit ihrem Verlangen
nach Berichtigung des Grundbuchs, wenn sie sich damit fortzukommen getraut,
das Grundbuchamt unmittelbar angehen (§ 22 GBO.).
Nach alledem war in Verfolg der weiteren Beschwerde der Sch. die sofor-
tige Beschwerde der Ersteherin gegen die Ablehnung ihres Antrags zurückzuweisen.
Beschluß vom 30. Januar 1907; 6 a Reg. 39/07.

Hverlandesgericht Mürnverg.
Die Bestimmungen des GBG. über die Rechtshilfe finden keine An-
wendung auf 8 144 Abs. 1 Gew.U.Berf.G. in der Erwägung,
daß die Frage, ob die Amtsgerichte zur Erledigung von.Ersuchen der Be-
rufsgenossenschaften um eidliche Vernehmung von Zeugen verpflichtet sind, in
Theorie und Praxis bestritten ist, «
daß in Abwägung der für die Bejahung oder Verneinung dieser Frage
entwickelten Gründe hierorts der in der überwiegenden Zahl von Entscheidungen
der Obergerichte vertretenen Ansicht beigetreten wird, daß die Besümmungen
der § 157 ff. GVG. für die Ersuchen der Berufsgenossenschaften um Rechtshilfe
nicht anwendbar erscheinen, weil diese Besümmungen die von den Gerichten zu
gewährende Rechtshilfe nicht allgemein regeln, sondern sich nur auf diejenige
Rechtshilfe beziehen, welche sich die Gerichte gegenseitig in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiter und in Strafsachen zu leisten haben, wie auch § 2 des EG. zum GVG.
die Vorschriften dieses Gesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit
und deren Ausübung Anwendung finden läßt,
daß es sich aber in den Fällen des § 144 Gew.U.Vers.G. nicht um
solche, sondern um Angelegenheiten rein öffentlich-rechtlicher Natur handelt,
wobei das Ersuchen der Berufsgenossenschaften in Ausübung der chnen ob-
liegenden Verwaltungstätigkeit erfolgt,
daß dieses Gesetz eine besondere Bestimmung über die Verpflichtung der
Gerichte zur Erledigung der Ersuchen der Bernfsgenossenschaften um eidliche
Vernehmung von Zeugen nicht enthält und daß gerade die Tatsache, daß bei der
in Jahre 1900 erfolgten Aenderung, wobei § 144 dem früheren § 101 entspricht,
eine bezügliche Bestimmung nicht ausgenommen wurde, wiewohl dem Gesetz-
geber die Weigerung der Gerichte zur Erledigung solcher Ersuchen bekannt war,
dafür sprechen muß, daß das Gesetz eine derartige Verpflichtung auch nicht be-
absichtigt hat, -
daß weiter auch Art. 77 des Bayer. AG. zum GVG. nicht anschlägt, weil
es sich dort um die Rechtshilfe der Gerichte in Angelegenheiten handelt, für welche

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