Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
Das  sind  kurz  angedeutet  die  wichtigsten  der  großen  Vortheile,
welche  mit  der  unmittelbaren  Vorführung  der  Beweismittel  in  der
Schlußverhandlung  verbunden  sind,  Vortheile,  die  wohl  wichtig  und
auffallend  genug  sind,  um  jeden  Richter  zu  bestimmen,  der  Mündlichkeit ¬
  auch  des  Beweisverfahrens  in  jeder  wichtigeren  Sache,  deren
Entscheidung  ihm  obliegt,  vor  der  Schriftlichkeit  den  Vorzug  zu  geben,
sofern  ihm  die  Wahl  bleibt.  Es  wird  also  nur  die  Frage  übrig  bleiben,
ob  das  Gesetz  ihm  die  Verpflichtung  auferlegt,  auf  sie  zu  verzichten,
und  sich  mit  der  Vorlesung  der  Untersuchungsacten  zu  begnügen?  Auf
den  Namen,  dessen  das  Gesetz  sich  bedient,  den  das  Gesetz  dem  letzten
Acte  des  Processes  gibt,  kann  es  aber  nicht  ankommen.  Aus  ihm  so
wenig  als  aus  der  Ausdehnung,  die  es  der  schriftlichen  Untersuchung
gibt,  kann  eine  Schlußfolgerung  auf  den  Umfang,  der  der  Mündlichkeit ¬
  des  Beweisverfahrens  eingeräumt  werden  soll,  mit  Sicherheit
gezogen  werden.
Sobald  ein  Gesetz  die  unmittelbare  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen  in  mündlicher  Schlußverhandlung  gestattet,  sobald ¬
  es  die  Bestimmung  der  vorzuladenden  Personen  dem  Ermessen
der  Gerichte  und  nur  diesem  anheimstellt,  ohne  dasselbe  durch  irgend
eine  beschränkende  Norm  zu  binden,  sobald  es  endlich  den  Parteien
das  Recht  läßt,  die  Vorladung  von  Zeugen  zu  begehren,  und  bei  der
Zeugenvernehmung  in  Anwesenheit  der  erkennenden  Richter  mitzuwirken; ¬
  dann  kann  man  wohl  nicht  verkennen,  daß  es  mit  der  mundlichen ¬
  Verhandlung  etwas  mehr  als  eine  bloße  Revision  der  bereits
abgeführten  schriftlichen  Untersuchung  geben  wollte,  daß  es  den  Schwerpunkt ¬
  der  Entscheidung  und  des  Processes  in  diese  mündliche  Verhandlung ¬
  legen,  daß  es  die  Richter  anweisen  wollte,  nach  den  Ergebnissen
dieser  Verhandlung  und  nur  nach  diesen,  —  wenn  auch  zu  ihnen  die
Vorlesung  der  Aussagen  minder  wichtiger  abwesender  Zeugen  und
anderer  Personen,  deren  unmittelbare  Vernehmung  nicht  wohl  ausführbar ¬
  ist,  gehören  sollte  —  das  Erkenntniß  zu  fällen;  und  daß  eben
nicht  die  Gesetzgebung,  sondern  lediglich  die  Praxis  dafür  verantwortlich ¬
  wäre,  wenn  irgendwo  bei  solchem  Stande  der  gesetzlichen  Anordnungen ¬
  die  mündliche  Verhandlung  zu  einer  mehr  oder  weniger  überflüssigen ¬
  Wiederholung  des  bereits  in  der  Untersuchung  Festgestellten,
zu  einer  bloßen  Ceremonie,  zu  einer  zeitgemäßen  Umgestaltung  der  bei
der  sogenannten  Hegung  des  hochnothpeinlichen  Halsgerichtes  unmittelbar ¬
  vor  einer  Hinrichtung  häufig  vorkommenden  Förmlichkeiten  werden ¬
  sollte.
Ueberhaupt  kann  man  den  Einfluß,  welchen  die  Praxis  auf  die
Lösung  unserer  Frage  hat,  und  die  Rückwirkung  dieser  letzteren  auf
die  erstere,  nicht  hoch  genug  anschlagen.  Kein  Gesetz,  welches  nicht
zu  dem  schwer  übertragbaren  Rigorismus  des  englischen  Rechts  seine
Zuflucht  nehmen  mag,  wird  Richter  abhalten  können,  aus  der  mündlichen ¬
  Verhandlung  eine  nutzlose,  zeitraubende  Scene  zu  machen,  zu
welcher  sie  kommen,  das  Urtheil  und  die  Entscheidungsgründe  im
Kopfe,  wenn  nicht  gar  in  der  Tasche,  im  Herzen  das  Bedauern  über
            
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