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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
Das sind kurz angedeutet die wichtigsten der großen Vortheile,
welche mit der unmittelbaren Vorführung der Beweismittel in der
Schlußverhandlung verbunden sind, Vortheile, die wohl wichtig und
auffallend genug sind, um jeden Richter zu bestimmen, der Mündlichkeit ¬
auch des Beweisverfahrens in jeder wichtigeren Sache, deren
Entscheidung ihm obliegt, vor der Schriftlichkeit den Vorzug zu geben,
sofern ihm die Wahl bleibt. Es wird also nur die Frage übrig bleiben,
ob das Gesetz ihm die Verpflichtung auferlegt, auf sie zu verzichten,
und sich mit der Vorlesung der Untersuchungsacten zu begnügen? Auf
den Namen, dessen das Gesetz sich bedient, den das Gesetz dem letzten
Acte des Processes gibt, kann es aber nicht ankommen. Aus ihm so
wenig als aus der Ausdehnung, die es der schriftlichen Untersuchung
gibt, kann eine Schlußfolgerung auf den Umfang, der der Mündlichkeit ¬
des Beweisverfahrens eingeräumt werden soll, mit Sicherheit
gezogen werden.
Sobald ein Gesetz die unmittelbare Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen in mündlicher Schlußverhandlung gestattet, sobald ¬
es die Bestimmung der vorzuladenden Personen dem Ermessen
der Gerichte und nur diesem anheimstellt, ohne dasselbe durch irgend
eine beschränkende Norm zu binden, sobald es endlich den Parteien
das Recht läßt, die Vorladung von Zeugen zu begehren, und bei der
Zeugenvernehmung in Anwesenheit der erkennenden Richter mitzuwirken; ¬
dann kann man wohl nicht verkennen, daß es mit der mundlichen ¬
Verhandlung etwas mehr als eine bloße Revision der bereits
abgeführten schriftlichen Untersuchung geben wollte, daß es den Schwerpunkt ¬
der Entscheidung und des Processes in diese mündliche Verhandlung ¬
legen, daß es die Richter anweisen wollte, nach den Ergebnissen
dieser Verhandlung und nur nach diesen, — wenn auch zu ihnen die
Vorlesung der Aussagen minder wichtiger abwesender Zeugen und
anderer Personen, deren unmittelbare Vernehmung nicht wohl ausführbar ¬
ist, gehören sollte — das Erkenntniß zu fällen; und daß eben
nicht die Gesetzgebung, sondern lediglich die Praxis dafür verantwortlich ¬
wäre, wenn irgendwo bei solchem Stande der gesetzlichen Anordnungen ¬
die mündliche Verhandlung zu einer mehr oder weniger überflüssigen ¬
Wiederholung des bereits in der Untersuchung Festgestellten,
zu einer bloßen Ceremonie, zu einer zeitgemäßen Umgestaltung der bei
der sogenannten Hegung des hochnothpeinlichen Halsgerichtes unmittelbar ¬
vor einer Hinrichtung häufig vorkommenden Förmlichkeiten werden ¬
sollte.
Ueberhaupt kann man den Einfluß, welchen die Praxis auf die
Lösung unserer Frage hat, und die Rückwirkung dieser letzteren auf
die erstere, nicht hoch genug anschlagen. Kein Gesetz, welches nicht
zu dem schwer übertragbaren Rigorismus des englischen Rechts seine
Zuflucht nehmen mag, wird Richter abhalten können, aus der mündlichen ¬
Verhandlung eine nutzlose, zeitraubende Scene zu machen, zu
welcher sie kommen, das Urtheil und die Entscheidungsgründe im
Kopfe, wenn nicht gar in der Tasche, im Herzen das Bedauern über