Metadaten : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 3 (1847))

18 Hey er, über Giltigkeit eines Vertrags
ist; außerdem aber, wenn ihm gar nichts, in keiner Beziehung
CBnihiI.“> daran gelegen ist, fällt die actio mandati weg, und sie
findet nur in so weit statt', als ihm daran gelegen ist. Z. B.
ich habe dich beauftragt, daß du ein Grundstück kaufen solltest :
hier wirst du mir insoweit, als mir daran gelegen war, daß
dasselbe gekauft werde, verpflichtet. Nenn ich aber dasselbe Grund-
stück selbst gekauft habe, oder wenn ein Anderer es für mich
gekauft hat, so daß hierdurch mein Interesse, welches ich an
dem Ankauf dieses Grundstücks habe, gar nicht bcnachtheiligt
wird : so fällt die actio mandati weg. Ich habe dir aufgetragen,
daß du gewisse Geschäfte führen solltest; ist hier nichts verloren
gegangen, so findet, obgleich Niemand die Geschäfte besorgt hat,
keine Klage statt; oder wenn ein Anderer die Geschäfte gehörig
besorgt hat, so fällt die actio mandati gleichfalls weg — und in
ähnlichen Fällen werden dieselben Grundsätze gebilligt werden
müssen.
. Ich glaubte, diese Stelle in meiner Abhandlung bereits so
gründlich erörtert zu haben,8>, daß Mißverständnisse wohl nicht
mehr zu besorgen wären. Diese Stelle sagt im Anfänge.nichts
weiter, als daß die actio mandati Platz greife, wenn Derjenige,
welcher den Auftrag ertheilt habe, ein Interesse dabei habe. Daß
diese Klage bei einem vorhandenen Interesse ausgeschlossen sein
solle, habe ich gewiß nirgends behauptet, ich behauptete nur, wie
ich hier wiederholeu muß, daß ein Geldinteresse, oder ein
Vermögensinteresse überhaupt, zum Vorhanden-
sein eines giltigen Mandates und zur Anstellung
der actio mandati nicht erforderlich sei. Dieser Be-
hauptung steht einestheils die Stelle selbst nicht entgegen, andern-
theils erhält diese Behauptung durch die Glosse zu dieser Stelle
nähere Erläuterung und Bestätigung. So wird zu den Worten:
»cum coepit“ (inleresse) gesagt : „immo cliam, si non

") Vergl. Abh, S. 27 unk 28 Attm. t.

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