Objekt : Nachträge zu dem Lehrbuche des particulären Privatrechts der zu dem O.A.Gericht zu Jena vereinten Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, Fürstlich Reußischen, Fürstlich Schwarzburgischen und Herzoglich Anhaltischen Länder (200)

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werden.  Das  Sondersh.  Verfassungsges.  v.  12.  December  1849.
§.  59.  100  —  106.  108.  109.  verlangt  zu  einem  Gesetz  Uebereinstimmung ¬
  des  Landesfürsten  und  des  Landtags,  so  wie  auch  zu
authentischen  Auslegungen,  gestattet  die  Initiative  bei  der  Gesetzgebung ¬
  sowohl  dem  Landesfürsten,  als  dem  Landtage;  der  Landtag ¬
  kann  zu  den  von  dem  Landesfürsten  vorgelegten  Gesetzentwürfen ¬
  Abänderungen  oder  Zusätze  in  Vorschlag  bringen,  muß  aber
wenn  solche  vom  Fürsten  nicht  oder  nur  theilweise  genehmigt  werden, ¬
  den  Gesetzentwurf  in  der  ihm  wieder  vorgelegten  Fassung
entweder  ganz  ablehnen  oder  unverändert  annehmen.  Ein  vom
Landtag  eingebrachter  vom  Fürsten  abgelehnter  Gesetzentwurf  darf
während  derselben  Zusammenkunft  nicht  wieder  vorgelegt  werden.
Der  von  dem  nächsten  Landtage  wieder  angenommene  Gesetzentwurf ¬
  ist  vom  Fürsten  zu  genehmigen  oder  der  Landtag  aufzulösen,
muß  aber,  wenn  der  im  letzteren  Falle  neu  gewählte  Landtag
während  der  ersten  Zusammenkunft  den  Gesetzentwurf  mit  einer
Mehrheit  von  wenigstens?  der  nach  §.  77.  des  Verfassungsgesetzes ¬
  zu  wählenden  Abgeordneten  unverändert  annimmt,  binnen
4  Wochen  nach  der  davon  geschehenen  Anzeige  als  Gesetz  verkündigt ¬
  werden,  was  jedoch  keine  Anwendung  auf  Abänderungen  des
verfassungsmäßigen  Rechtsverhältnisses  des  Fürsten  leidet,  wozu
es  dessen  Zustimmung  bedarf.  Landtagsbeschlüsse  wegen  Abänderung ¬
  oder  Zusätzen  zu  der  Verfassung  bedürfen  zweier  Abstimmungen ¬
  mit  der  Zwischenzeit  von  wenigstens  14  Tagen  und  bei
jeder  Abstimmung  einer  Stimmenmehrheit  von  mindestens  3  der
im  §.  77.  des  Verfassungsgesetzes  bestimmten  Zahl  der  Abgeordneten. ¬
  Die  Gesetze  sind  vom  Fürsten  mit  ausdrücklichem  Bezug
auf  die  landständische  Zustimmung  binnen  4  Wochen  nach  deren
Anzeige,  wenn  nicht  der  Landtag  eine  längere  Frist  bewilligt,  zu
verkündigen.  Bei  Zweifeln  über  die  Uebereinstimmung  eines  gehörig ¬
  verkündigten  Gesetzes  mit  den  Landtagsbeschlüssen,  hat  nur
der  Landtag  das  Recht,  deshalb  Anträge  zu  machen.  Das  Rudolst. ¬
  Landesgrundgesetz  v.  21.  April  1821.  no.  5.  räumt  den
Landständen  das  Recht  der  Zustimmung  zu  den  Gesetzen  ein,  welche
die  persönlichen  Verhältnisse  oder  das  Eigenthum  sämmtlicher  Unterthanen ¬
  betreffen.  Ablehnung  eines  Gesetzesvorschlags  setzt  eine
sich  dagegen  erklärende  Mehrheit  von3  der  anwesenden  Abgeord¬
            
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