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werden. Das Sondersh. Verfassungsges. v. 12. December 1849.
§. 59. 100 — 106. 108. 109. verlangt zu einem Gesetz Uebereinstimmung ¬
des Landesfürsten und des Landtags, so wie auch zu
authentischen Auslegungen, gestattet die Initiative bei der Gesetzgebung ¬
sowohl dem Landesfürsten, als dem Landtage; der Landtag ¬
kann zu den von dem Landesfürsten vorgelegten Gesetzentwürfen ¬
Abänderungen oder Zusätze in Vorschlag bringen, muß aber
wenn solche vom Fürsten nicht oder nur theilweise genehmigt werden, ¬
den Gesetzentwurf in der ihm wieder vorgelegten Fassung
entweder ganz ablehnen oder unverändert annehmen. Ein vom
Landtag eingebrachter vom Fürsten abgelehnter Gesetzentwurf darf
während derselben Zusammenkunft nicht wieder vorgelegt werden.
Der von dem nächsten Landtage wieder angenommene Gesetzentwurf ¬
ist vom Fürsten zu genehmigen oder der Landtag aufzulösen,
muß aber, wenn der im letzteren Falle neu gewählte Landtag
während der ersten Zusammenkunft den Gesetzentwurf mit einer
Mehrheit von wenigstens? der nach §. 77. des Verfassungsgesetzes ¬
zu wählenden Abgeordneten unverändert annimmt, binnen
4 Wochen nach der davon geschehenen Anzeige als Gesetz verkündigt ¬
werden, was jedoch keine Anwendung auf Abänderungen des
verfassungsmäßigen Rechtsverhältnisses des Fürsten leidet, wozu
es dessen Zustimmung bedarf. Landtagsbeschlüsse wegen Abänderung ¬
oder Zusätzen zu der Verfassung bedürfen zweier Abstimmungen ¬
mit der Zwischenzeit von wenigstens 14 Tagen und bei
jeder Abstimmung einer Stimmenmehrheit von mindestens 3 der
im §. 77. des Verfassungsgesetzes bestimmten Zahl der Abgeordneten. ¬
Die Gesetze sind vom Fürsten mit ausdrücklichem Bezug
auf die landständische Zustimmung binnen 4 Wochen nach deren
Anzeige, wenn nicht der Landtag eine längere Frist bewilligt, zu
verkündigen. Bei Zweifeln über die Uebereinstimmung eines gehörig ¬
verkündigten Gesetzes mit den Landtagsbeschlüssen, hat nur
der Landtag das Recht, deshalb Anträge zu machen. Das Rudolst. ¬
Landesgrundgesetz v. 21. April 1821. no. 5. räumt den
Landständen das Recht der Zustimmung zu den Gesetzen ein, welche
die persönlichen Verhältnisse oder das Eigenthum sämmtlicher Unterthanen ¬
betreffen. Ablehnung eines Gesetzesvorschlags setzt eine
sich dagegen erklärende Mehrheit von3 der anwesenden Abgeord¬