Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
formuliren,  und  so  dem  ganzen  folgenden  Proceß  bestimmte  Grenzen,
der  Thätigkeit  der  Parteien  eine  sichere  Basis  verschaffen.  Allein  man
kann  doch  nicht  verkennen,  daß  in  der  St.  P.  O.  vom  J.  1853  diese
Function  dem  Anklagebeschluß  zugewiesen  sei.  Damit  der  Einleitungsbeschluß ¬
  ihr  entspreche,  ohne  zu  einer  raschen  Aufeinanderfolge  zweier
einander  gleichstehender  Acte  zu  führen,  müßte  wenigstens  der  Zeitpunkt ¬
  schärfer  fixirt  sein,  wo  er  gefällt  werden  muß.  Auch  müßte  er
in  irgend  einer  Art  bindend  sein,  während  er  das  durchaus  nicht  ist;
nichts  hindert  das  Gericht,  die  Untersuchung  auf  neue  Thatsachen  auszudehnen, ¬
  und  die  im  Einleitungsbeschluß  berücksichtigten  ganz  fallen
zu  lassen,  oder  unter  einen  anderen  Gesichtspunkt  zu  bringen.
Die  andere  Rücksicht  wäre  die,  den  Verdächtigen  vor  voreiliger
Einleitung  eines  Criminalprocesses  zu  schützen.  Allein  die  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Specialuntersuchung  vermögen  nicht,  den  Verdächtigen ¬
  davor  zu  bewahren,  daß  zahllose  gerichtliche  Acte  ihn  als  den
Beschuldigten  bezeichnen,  daß  auf  dem  Tagebuch  der  Untersuchung  und
in  den  Registern  des  Gerichtes  die  Beschuldigung  an  seinen  Namen
geknüpft  wird;  es  schützt  ihn  nicht  gegen  Vorladung,  Verhaftung,
Haus=  und  Personsdurchsuchung,  Verhör  und  Beschlagnahme  seiner
Briefe,  daß  ein  Beschluß  auf  Einleitung  der  Untersuchung  gegen  ihn
noch  nicht  gefaßt  ist,  und  noch  nicht  gefaßt  werden  kann;  alle  mit
einer  Criminaluntersuchung  verbundenen  Uebel  treffen  ihn  also,  gleichviel ¬
  ob  ein  solcher  Beschluß  vorhanden  ist  oder  nicht;  auch  überantwortet ¬
  dieser  ihn  in  der  Regel  nicht  einem  anderen  Richter.
Dennoch  übt,  abgesehen  selbst  von  jenen  besonderen  Fällen,  in
welchen  die  Stellung  der  öffentlichen  Beamten  u.  s.  w.  durch  die
Einleitung  einer  Specialuntersuchung  verändert  wird,  diese  einen  sehr
großen  Einfluß  auf  die  Stellung  des  Beschuldigten.  Nehmen  wir  an,
daß  der  Untersuchungsrichter  die  Untersuchung,  ohne  den  im  §.  145
St.  P.  O.  vorgesehenen  Beschluß  zu  den  Acten  zu  hinterlegen,  so  weit
geführt  hat,  daß  sich  von  weiteren  Erhebungen  keine  bessere  Aufklärung
mehr  erwarten  läßt,  und  daß  er  nun  die  Ueberzeugung  gewinnt,  es
sei  die  Verurtheilung  des  Beschuldigten,  obgleich  derselbe  nicht  alle
wider  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  vollkommen  entkräftet  hat,
namentlich  angesichts  des  §.  6  der
nicht  zu  erwarten,  es  sei  also
jedenfalls  nicht  möglich,  einen
Verordnung  vom  3.  Mai  1858
Anklagebeschluß  gegen  ihn  zu  fällen.  In  einem  solchen  Falle  kann
offenbar  nur  ein  Einstellungsbeschluß  gefaßt  werden,  welcher  die
Ehre  und  die  bürgerliche  Stellung  des  Beschuldigten  vollkommen  unberührt ¬
  läßt.  Hat  dagegen  bei  übrigens  völlig  gleicher  Sachlage
der  Untersuchungsrichter  schon  früher  die  Specialuntersuchung  eingeleitet,
so  kann  jetzt  nur  ein  Ablassungsbeschluß  mit  der  vollen  Wirkung  einer
Freisprechung  wegen  Unzulänglichkeit  der  Beweismittel  ergehen.
Dasselbe  gilt,  wenn  während  der  Untersuchung  einer  der  Einstellungsgründe ¬
  des  §.  197  Z.  2,  3  und  4  eintritt.  Die  Existenz  oder  Nichtexistenz ¬
  des  Einleitungsbeschlusses  allein  entscheidet  darüber,  ob  die
Verfügung,  womit  die  Untersuchung  beendigt  wird,  den  Beschuldigten
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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