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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
formuliren, und so dem ganzen folgenden Proceß bestimmte Grenzen,
der Thätigkeit der Parteien eine sichere Basis verschaffen. Allein man
kann doch nicht verkennen, daß in der St. P. O. vom J. 1853 diese
Function dem Anklagebeschluß zugewiesen sei. Damit der Einleitungsbeschluß ¬
ihr entspreche, ohne zu einer raschen Aufeinanderfolge zweier
einander gleichstehender Acte zu führen, müßte wenigstens der Zeitpunkt ¬
schärfer fixirt sein, wo er gefällt werden muß. Auch müßte er
in irgend einer Art bindend sein, während er das durchaus nicht ist;
nichts hindert das Gericht, die Untersuchung auf neue Thatsachen auszudehnen, ¬
und die im Einleitungsbeschluß berücksichtigten ganz fallen
zu lassen, oder unter einen anderen Gesichtspunkt zu bringen.
Die andere Rücksicht wäre die, den Verdächtigen vor voreiliger
Einleitung eines Criminalprocesses zu schützen. Allein die gesetzlichen
Bestimmungen über die Specialuntersuchung vermögen nicht, den Verdächtigen ¬
davor zu bewahren, daß zahllose gerichtliche Acte ihn als den
Beschuldigten bezeichnen, daß auf dem Tagebuch der Untersuchung und
in den Registern des Gerichtes die Beschuldigung an seinen Namen
geknüpft wird; es schützt ihn nicht gegen Vorladung, Verhaftung,
Haus= und Personsdurchsuchung, Verhör und Beschlagnahme seiner
Briefe, daß ein Beschluß auf Einleitung der Untersuchung gegen ihn
noch nicht gefaßt ist, und noch nicht gefaßt werden kann; alle mit
einer Criminaluntersuchung verbundenen Uebel treffen ihn also, gleichviel ¬
ob ein solcher Beschluß vorhanden ist oder nicht; auch überantwortet ¬
dieser ihn in der Regel nicht einem anderen Richter.
Dennoch übt, abgesehen selbst von jenen besonderen Fällen, in
welchen die Stellung der öffentlichen Beamten u. s. w. durch die
Einleitung einer Specialuntersuchung verändert wird, diese einen sehr
großen Einfluß auf die Stellung des Beschuldigten. Nehmen wir an,
daß der Untersuchungsrichter die Untersuchung, ohne den im §. 145
St. P. O. vorgesehenen Beschluß zu den Acten zu hinterlegen, so weit
geführt hat, daß sich von weiteren Erhebungen keine bessere Aufklärung
mehr erwarten läßt, und daß er nun die Ueberzeugung gewinnt, es
sei die Verurtheilung des Beschuldigten, obgleich derselbe nicht alle
wider ihn vorliegenden Verdachtsgründe vollkommen entkräftet hat,
namentlich angesichts des §. 6 der
nicht zu erwarten, es sei also
jedenfalls nicht möglich, einen
Verordnung vom 3. Mai 1858
Anklagebeschluß gegen ihn zu fällen. In einem solchen Falle kann
offenbar nur ein Einstellungsbeschluß gefaßt werden, welcher die
Ehre und die bürgerliche Stellung des Beschuldigten vollkommen unberührt ¬
läßt. Hat dagegen bei übrigens völlig gleicher Sachlage
der Untersuchungsrichter schon früher die Specialuntersuchung eingeleitet,
so kann jetzt nur ein Ablassungsbeschluß mit der vollen Wirkung einer
Freisprechung wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel ergehen.
Dasselbe gilt, wenn während der Untersuchung einer der Einstellungsgründe ¬
des §. 197 Z. 2, 3 und 4 eintritt. Die Existenz oder Nichtexistenz ¬
des Einleitungsbeschlusses allein entscheidet darüber, ob die
Verfügung, womit die Untersuchung beendigt wird, den Beschuldigten
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.