Metadaten : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

Kaufvertrag.
101
zu  nehmen  und  darüber  in  meinem  Namen  rechtsgiltig  zu  quittiren,  erforderlichen
Falles  auch  löschungsfähige  Quittungen  auszustellen,  sich  die  Erbschaft  für  mich  einantworten ¬
  zu  lassen,  und  den  Besitz  sowohl  des  beweglichen  als  unbeweglichen  Gutes
für  mich  anzutreten,  Vergleiche  zu  schließen,  und  wenn  es  nöthig  sein  sollte,  nach
eigener  Wahl  einen  Rechtsfreund  mit  gleicher  oder  eingeschränkterer  Vollmacht  zu
bestellen,  welches  Alles  ich  genehm  zu  halten  und  dem  Herrn  Ferdinand  K.  sämmtliche ¬
  deßhalb  gehabte  Auslagen  an  Reise-,  Aufenthalts-  und  andere  Kosten  zu  ersetzen
mich  verbinde.
Datum.
Unterschrift.
8.  Vollmacht  in  Strafsachen.
Ich  Endesgefertigter  bestelle  hiermit  den  Herrn  N.  N.  als  meinen  Vertreter:
für  den  Ankläger:  damit  er  meine  Anklage  wider  Herrn  N.  N.  wegen  der  an
mir  begangenen  Uebertretung  der  Ehrenbeleidigung  vor  dem  k.  k.  Bezirksgerichte
zu  N.  durchführe
für  den  Betheiligten:  damit  er  in  der  Strafsache  wider  N.  N.  wegen  Betruges
meine  Entschädigungsansprüche  geltend  mache  und  durchführe,
für  den  Angeklagten:  damit  er  mich  gegen  die  von  der  k.  k.  Staatsanwaltschaft
wider  mich  erhobenen  Anklage  wegen  ...  bel  der  mündlichen  Schlußverhandlung
vor  dem  k.  k.  Landesgerichte  zu  N.  vertheldige,
und  in  meinem  Namen  alle  jene  Rechte  und  Befugnisse  geliend  mache,  welche  mir
nach  der  allgemeinen  Strafprozeßordnung  vom  29.  Juli  1853  zustehen.
Ich  verspreche  zugleich  dem  Herrn  N.  N.,  seine  gehabten  Auslagen  zu  ersetzen,
und  ihn  für  seine  Mühewaltung  in  angemessener  Art  zu  belohnen.
Datum.
Unterschrift.
Anm.
Soll  in  Uebertretungsfällen  der  Bevollmächtigte  für  den  abwesenden  Angeklagten ¬
  ein  Geständniß  ablegen,
so  muß  dieser  Umstand  in  der  Vollmacht
ausdrücklich  enthalten  sein.
X.  Der  Kaufvertrag.
Der  Kaufvertrag  ist  ein  Vertrag,  wodurch  Jemand  einem  Andern  eine
Sache  um  eine  bestimmte  Summe  Geldes  überläßt  (b.  G.  B.  §.  1053).
Der  Kaufpreis  muß
a)  in  barem  Gelde  bestehen;  wird  eine  Sache  theils  gegen  Geld,  theils
gegen  eine  andere  Sache  veräußert,  so  ist  der  Vertrag,  je  nachdem  das
Geld  oder  die  Sache  mehr  beträgt,  ein  Kauf  oder  Tausch,  und  wenn  beide
gleich  viel  betragen,  ein  Kauf  (b.  G.  B.  §.  1055);
b)  er  muß  bestimmt  sein;  diese  Bestimmung  kann  durch  beide  Parteien,
oder  durch  eine  dritte  Person  erfolgen,  es  kann  auch  der  bei  einer  früheren
Veräußerung  bedungene  oder  der  ordentliche  Marktpreis  des  Ortes  und
der  Zeit  der  Erfüllung  des  Vertrages  zu  Grunde  gelegt  werden  (b.  G.  B.
§§.  1056—1058);
er  darf  nicht  gesetzwidrig  sein,  und  dieß  ist  bei  allen  einer  Taxe  unterc) ¬

liegenden  Waaren  jeder  höhere  Preis  (b.  G.  V.  §.  1059).
Gesetzliche  Bestimmungen.
Ueber  die  Uebergabe  der  gekauften  Sache  bestehen  folgende  gesetzliche
Vorschriften:
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer