Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Princip  der  Strafverfolgung.
reich  der  Strafrechtspflege  offenbar  nur  deßhalb  einbezogen,  weil  mit
den  der  Civilrechtspflege  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  eine  Ausgleichung ¬
  des  begangenen  Unrechtes  entweder  überhaupt  nicht  oder  doch
nur  höchst  ausnahmsweise  zu  erreichen  ist.  Daß  in  Fällen  dieser  Art
eine  solche  Ausgleichung  durch  Bestrafung  des  Verbrechers  eintrete,
liegt  allerdings  im  Interesse  der  öffentlichen  Rechtsordnung,  allein
dieses  Interesse  ist  kein  unmittelbares  und  ist  im  Wesen  der  Regel
nach  nicht  verschieden  von  jenem  Interesse,  welches  sich  auch  an  das
zweckentsprechende  Wirken  der  Civilgerichte  knüpft.  Hat  man  dies  vor
Augen  und  bringt  die  in  unseren  Strafgesetzbüchern  aufgezählten  Handlungen ¬
  unter  diesen  Gesichtspunkt,  so  erkennt  man,  daß  nur  bei  einem
Theil  derselben  die  Bestrafung  unbedingt  und  ausschließlich  durch
ein  öffentliches  Interesse  geboten  ist;  bei  einer  beträchtlichen  Anzahl
halten  die  Rücksicht  auf  die  gefährdete  öffentliche  Rechtsordnung  und
die  auf  das  verletzte  Privatrecht  einander  das  Gleichgewicht;  es  bleibt
aber  eine  dritte  Gruppe  übrig,  bei  welcher  es  sich  in  der  That  nur
darum  handelt,  dem  verletzten  Privaten  zu  der  ihm  gebührenden  (über
das  pecuniäre  Interesse  allerdings  hinausgehenden)  Genugthuung  zu
verhelfen,  und  nur  ganz  ausnahmsweise  ein  directes  Interesse  der
Staatsgewalt  durch  die  Bestrafung  des  Schuldigen  befriedigt  wird.
Es  ist  nun  klar,  daß  bezüglich  dieser  dritten  Gruppe  das  Interesse
der  öffentlichen  Rechtsordnung  und  die  Verpflichtung  der  Staatsgewalt
sich  (wenigstens  der  Regel  nach)  darauf  beschränken,  den  Privaten  zu
seinem  Rechte  zu  verhelfen,  und  die  öffentliche  Rechtsordnung  nicht
schon  in  dem  Augenblicke  gebrochen  ist,  wo  das  Recht  des  Privaten
verletzt  wurde,  sondern  wo  sich  zeigt,  daß  er  vergebens  Genugthuung
für  diese  Verletzung  sucht.  Oder  sollte  es  wirklich  wahr  sein,  daß  die
öffentliche  Rechtsordnung  einen  unheilbaren  Bruch  erlitten  hat,  wenn
mir  auf  dem  Markte  eine  Börse  mit  30  fl.  aus  der  Tasche  gezogen,
oder  wenn  mir  ein  Spiegelfenster  von  einigem  Werthe  boshafterweise
eingeschlagen  wird,  während  sie  nicht  davon  berührt  wird,  wenn  ich
ein  Grundstück  im  Werthe  von  100,000  fl.,  welches  ich  dem  Einen
rechtsverbindlich  zugesagt  habe,  dem  Anderen  wirklich  übergebe?  Sollte
es  wirklich  wahr  sein,  daß  wenn  ich  das  in  solcher  Art  erlittene  Unrecht ¬
  ruhig  tragen,  oder  mit  dem  einfachen  Werthersatz  mich  begnügen ¬
  will,  die  Staatsgewalt  sich  dabei  nicht  beruhigen  darf,  so
lange  der  beleidigten  Rechtsordnung  nicht  durch  die  Bestrafung  des
Schuldigen  Genüge  geschehen?  Sollte  es  wirklich  wahr  sein,  daß
derartigen  Fällen  gegenüber  die  Staatsgewalt  ganz  dieselben  Interessen ¬
  und  Pflichten  habe,  wie  etwa  angesichts  eines  Meineides  oder
eines  Mordes?
Allein,  auch  wenn  man  von  dieser  Verschiedenheit  der  Verbrechen
absieht,  läßt  sich  noch  immer  nicht  behaupten,  daß  das  Interesse  der
öffentlichen  Rechtsordnung  der  Staatsgewalt  die  absolute  Pflicht
auferlege,  die  Strafgesetze  in  jedem  einzelnen  Falle,  wo  dieselben
verletzt  sein  mögen,  zur  Anwendung  bringen  zu  lassen.  Allerdings,
wenn  man  sich  zu  einer  jener  (absoluten)  Strafrechtstheorien  bekennt,
            
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