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Princip der Strafverfolgung.
reich der Strafrechtspflege offenbar nur deßhalb einbezogen, weil mit
den der Civilrechtspflege zur Verfügung stehenden Mitteln eine Ausgleichung ¬
des begangenen Unrechtes entweder überhaupt nicht oder doch
nur höchst ausnahmsweise zu erreichen ist. Daß in Fällen dieser Art
eine solche Ausgleichung durch Bestrafung des Verbrechers eintrete,
liegt allerdings im Interesse der öffentlichen Rechtsordnung, allein
dieses Interesse ist kein unmittelbares und ist im Wesen der Regel
nach nicht verschieden von jenem Interesse, welches sich auch an das
zweckentsprechende Wirken der Civilgerichte knüpft. Hat man dies vor
Augen und bringt die in unseren Strafgesetzbüchern aufgezählten Handlungen ¬
unter diesen Gesichtspunkt, so erkennt man, daß nur bei einem
Theil derselben die Bestrafung unbedingt und ausschließlich durch
ein öffentliches Interesse geboten ist; bei einer beträchtlichen Anzahl
halten die Rücksicht auf die gefährdete öffentliche Rechtsordnung und
die auf das verletzte Privatrecht einander das Gleichgewicht; es bleibt
aber eine dritte Gruppe übrig, bei welcher es sich in der That nur
darum handelt, dem verletzten Privaten zu der ihm gebührenden (über
das pecuniäre Interesse allerdings hinausgehenden) Genugthuung zu
verhelfen, und nur ganz ausnahmsweise ein directes Interesse der
Staatsgewalt durch die Bestrafung des Schuldigen befriedigt wird.
Es ist nun klar, daß bezüglich dieser dritten Gruppe das Interesse
der öffentlichen Rechtsordnung und die Verpflichtung der Staatsgewalt
sich (wenigstens der Regel nach) darauf beschränken, den Privaten zu
seinem Rechte zu verhelfen, und die öffentliche Rechtsordnung nicht
schon in dem Augenblicke gebrochen ist, wo das Recht des Privaten
verletzt wurde, sondern wo sich zeigt, daß er vergebens Genugthuung
für diese Verletzung sucht. Oder sollte es wirklich wahr sein, daß die
öffentliche Rechtsordnung einen unheilbaren Bruch erlitten hat, wenn
mir auf dem Markte eine Börse mit 30 fl. aus der Tasche gezogen,
oder wenn mir ein Spiegelfenster von einigem Werthe boshafterweise
eingeschlagen wird, während sie nicht davon berührt wird, wenn ich
ein Grundstück im Werthe von 100,000 fl., welches ich dem Einen
rechtsverbindlich zugesagt habe, dem Anderen wirklich übergebe? Sollte
es wirklich wahr sein, daß wenn ich das in solcher Art erlittene Unrecht ¬
ruhig tragen, oder mit dem einfachen Werthersatz mich begnügen ¬
will, die Staatsgewalt sich dabei nicht beruhigen darf, so
lange der beleidigten Rechtsordnung nicht durch die Bestrafung des
Schuldigen Genüge geschehen? Sollte es wirklich wahr sein, daß
derartigen Fällen gegenüber die Staatsgewalt ganz dieselben Interessen ¬
und Pflichten habe, wie etwa angesichts eines Meineides oder
eines Mordes?
Allein, auch wenn man von dieser Verschiedenheit der Verbrechen
absieht, läßt sich noch immer nicht behaupten, daß das Interesse der
öffentlichen Rechtsordnung der Staatsgewalt die absolute Pflicht
auferlege, die Strafgesetze in jedem einzelnen Falle, wo dieselben
verletzt sein mögen, zur Anwendung bringen zu lassen. Allerdings,
wenn man sich zu einer jener (absoluten) Strafrechtstheorien bekennt,