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von 14 Tagen. Vermehrung der Offenlegungen der Art, daß solche
nach jedem Hauptstadium der Geschäfte eintreten, empfiehlt sich in
Rücksicht für die Sicherstellung des Erfolges der in den einzelnen
Abschnitten des Verfahrens vorgenommenen Arbeiten (Seite 69—71)
Zur Aufstellung des Grundbuches genügt es, wenn an Stelle der
auf Grund der Art. 25 u. 26 d. G. in dem §. 40 der Instruction
aufgenommenen Bestimmungen ein neues topographisches Güterverzeichniß ¬
durch den Geometer aufgestellt und zur Anerkennung offengelegt ¬
wird, wenn ferner in dem hierauf anzulegenden Grundbuche
dem Namen der Besitzer die kreisamtlichen Ueberweisungsurkunden
beigefügt, die Beschränkungen aus dem alten Grundbuche herübergetragen ¬
werden und das Grundbuch schließlich offengelegt und legalisirt
wird (Seite 71 — 72).
Es ist wünschenswerth, daß den Geometern I. Classe, welche sich dem
Zusammenlegungs=Geschäfte widmen wollen, eine Gelegenheit zur E
werbung der für diese Aufgabe erforderlichen oekonomisch-technischen
Kenntnisse gegeben werde. Für diesen Zweck scheint die Gründung
eines besondern Cursus an der polytechnischen Schule in Darmstadt
vorzugsweise geeignet (Seite 72 — 7
Die Landwirthschaft des Großherzogthums hat ein besonderes, durch
die Aufgabe der Zusammenlegung gesteigertes Interesse daran, daß
die Organisation der Geometer dahin vervollständigt werde, daß die
auf Erhaltung der Grenzen und richtige Fortführung der Kataster
und Grundbücher abzielenden geometrischen Arbeiten eigens hierfür
zu ernennenden und bezirksweise in bleibende Stellung zu berufenden
Geometern übertragen werden (Seite 75 — 76).
Die Bildung einer Centralstelle für Zusammenlegungssachen, ¬
deren Aufgabe in der Förderung der Zusammenlegung im
Allgemeinen, in der Revision der Grundpläne, in der Betheiligung
an der Prüfung der Geometer, in der Entscheidung über vorkommende ¬
Reclamationen in erster Instanz ec. zu bestehen hat, dürfte
in reifliche Erwägung zu ziehen sein (Seite 76 —79).
Zur Erleichterung in der Aufbringung der Kosten der Zusammenlegungen, ¬
von welchen die Art. 28 u. 29 d. G. handeln, ist dahin
u wirken, daß in geeigneten Fällen die Gemeinden, besonders aber
die Sparkassen das erforderliche Capital gegen mäßige Zinszahlung
und gegen Berechnung einer angemessenen Tilgungsquote vorschußweise ¬
darleihen, dürfte ferner die Bildung von verkäuflichen Masse¬