Metadaten : Krämer, Adolf: ¬Die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogthum Hessen

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von  14  Tagen.  Vermehrung  der  Offenlegungen  der  Art,  daß  solche
nach  jedem  Hauptstadium  der  Geschäfte  eintreten,  empfiehlt  sich  in
Rücksicht  für  die  Sicherstellung  des  Erfolges  der  in  den  einzelnen
Abschnitten  des  Verfahrens  vorgenommenen  Arbeiten  (Seite  69—71)
Zur  Aufstellung  des  Grundbuches  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der
auf  Grund  der  Art.  25  u.  26  d.  G.  in  dem  §.  40  der  Instruction
aufgenommenen  Bestimmungen  ein  neues  topographisches  Güterverzeichniß ¬
  durch  den  Geometer  aufgestellt  und  zur  Anerkennung  offengelegt ¬
  wird,  wenn  ferner  in  dem  hierauf  anzulegenden  Grundbuche
dem  Namen  der  Besitzer  die  kreisamtlichen  Ueberweisungsurkunden
beigefügt,  die  Beschränkungen  aus  dem  alten  Grundbuche  herübergetragen ¬
  werden  und  das  Grundbuch  schließlich  offengelegt  und  legalisirt
wird  (Seite  71  —  72).
Es  ist  wünschenswerth,  daß  den  Geometern  I.  Classe,  welche  sich  dem
Zusammenlegungs=Geschäfte  widmen  wollen,  eine  Gelegenheit  zur  E
werbung  der  für  diese  Aufgabe  erforderlichen  oekonomisch-technischen
Kenntnisse  gegeben  werde.  Für  diesen  Zweck  scheint  die  Gründung
eines  besondern  Cursus  an  der  polytechnischen  Schule  in  Darmstadt
vorzugsweise  geeignet  (Seite  72  —  7
Die  Landwirthschaft  des  Großherzogthums  hat  ein  besonderes,  durch
die  Aufgabe  der  Zusammenlegung  gesteigertes  Interesse  daran,  daß
die  Organisation  der  Geometer  dahin  vervollständigt  werde,  daß  die
auf  Erhaltung  der  Grenzen  und  richtige  Fortführung  der  Kataster
und  Grundbücher  abzielenden  geometrischen  Arbeiten  eigens  hierfür
zu  ernennenden  und  bezirksweise  in  bleibende  Stellung  zu  berufenden
Geometern  übertragen  werden  (Seite  75  —  76).
Die  Bildung  einer  Centralstelle  für  Zusammenlegungssachen, ¬
  deren  Aufgabe  in  der  Förderung  der  Zusammenlegung  im
Allgemeinen,  in  der  Revision  der  Grundpläne,  in  der  Betheiligung
an  der  Prüfung  der  Geometer,  in  der  Entscheidung  über  vorkommende ¬
  Reclamationen  in  erster  Instanz  ec.  zu  bestehen  hat,  dürfte
in  reifliche  Erwägung  zu  ziehen  sein  (Seite  76  —79).
Zur  Erleichterung  in  der  Aufbringung  der  Kosten  der  Zusammenlegungen, ¬
  von  welchen  die  Art.  28  u.  29  d.  G.  handeln,  ist  dahin
u  wirken,  daß  in  geeigneten  Fällen  die  Gemeinden,  besonders  aber
die  Sparkassen  das  erforderliche  Capital  gegen  mäßige  Zinszahlung
und  gegen  Berechnung  einer  angemessenen  Tilgungsquote  vorschußweise ¬
  darleihen,  dürfte  ferner  die  Bildung  von  verkäuflichen  Masse¬
            
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