Versetzung in Anklagestand.
Aber schon am 8. Brumaire XIII war die Anklagejury wieder
in Frage gestellt. Es war ein Gesetzentwurf über die Vereinigung der
Civil= und Criminaljustiz eingebracht; der Art. 10 dieses Entwurfs
lautete: „Le tribunal (de première instance) remplira les fonctions
de jury d’accusation.“ Es ward bei wiederholter Berathung (wobei
nochmals die für die jetzige Stellung der Anklagekammer wichtige
Aeußerung fiel: man wolle die verfassungsmäßig zugesicherte
Anklagejury ja nicht aufheben, sondern nur das Tribunal
zur Jury machen) in der Sitzung vom 15. Brumaire XIII der
Beschluß gefaßt, die Anklagejury nicht aufzuheben.
Bei der Wiederaufnahme der Berathungen im Anfange des Jahres
1808 erklärte sich der Kaiser gegen die Anklagejury, weil sie doch nur
Acten lesen könne, und nach diesen zu urtheilen schwer sei; weil sie zu
leicht losspreche — und weil eine Berufung gegen ihre Anklage nicht
möglich sei.**) Damit war das Schicksal der Anklagejury besiegelt,
und es handelte sich nur mehr darum, wer nun „ihre Functionen
übernehmen" sollte; denn diese sollten ja nicht ganz beseitigt werden.
Die Berathung fällt nun ganz mit der über die Gerichtsverfassung
zusammen. Die constituirende Versammlung hatte, die Uebergriffe der
Parlamente vor Augen, möglichst kleine Tribunale eingesetzt, was indeß
den Einfluß und das Ansehen dieser Gerichtshöfe sehr schmälerte. Es
war ein Lieblingsplan des Kaisers, großen, angesehenen Corporationen
die gesammte Rechtspflege zu übergeben, und insbesondere einem und
demselben Gerichtshof die Civil= und Criminaljurisdiction anzuvertrauen.
Allein namentlich die Juristen im Staatsrathe scheinen heftigen Widerwillen ¬
gegen dieses Project empfunden zu haben, und, da offener
Widerspruch zu nichts geführt hätte, legten sie dem Kaiser technische
Schwierigkeiten aller Art in den Weg; besonders die Versetzung in
Anklagestand ward hiezu benutzt. Nach Beseitigung der Anklagejury
hatte die mit dem Entwurfe beschäftigte Section vorgeschlagen, die Versetzung ¬
in Anklagestand den Gerichten erster Instanz zu überlassen.
Zum Plan des Kaisers paßte dies nicht; es wurden also Einwendungen
aller Art erhoben, namentlich, daß die nur sehr kleinen Gerichte erster
Instanz Parteieinflüssen allzusehr zugänglich seien. Die Section schlug
nun vor, die Versetzung in Anklagestand von der Uebereinstimmung
zwischen dem Procureur impérial und dem Untersuchungsrichter abhängen ¬
zu lassen."?) Aber auch dieser Vorschlag fiel zu Boden: der
Kaiser ward bei seiner Entscheidung von ganz andern als juristischen
Betrachtungen geleitet. Es findet sich hierüber eine noch in anderer
Beziehung höchst merkwürdige Aeußerung desselben im Protokoll der
Sitzung vom 23. Januar 1808. Es erfaßt ihn, in dessen Händen
jetzt alle Geschäfte zusammenströmen, ein Schauder vor dem Bewußtsein ¬
seiner ungeheuren Verantwortlichkeit, ein Zweifel am Ausreichen
selbst seiner Kräfte: Personne en effet n'agit efficacement pour
66) Staatsrathssitzung v. 6. Februar 1808, a. a. O. S. 621.
*) A. a. O. S. 656.