Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Versetzung  in  Anklagestand.
Aber  schon  am  8.  Brumaire  XIII  war  die  Anklagejury  wieder
in  Frage  gestellt.  Es  war  ein  Gesetzentwurf  über  die  Vereinigung  der
Civil=  und  Criminaljustiz  eingebracht;  der  Art.  10  dieses  Entwurfs
lautete:  „Le  tribunal  (de  première  instance)  remplira  les  fonctions
de  jury  d’accusation.“  Es  ward  bei  wiederholter  Berathung  (wobei
nochmals  die  für  die  jetzige  Stellung  der  Anklagekammer  wichtige
Aeußerung  fiel:  man  wolle  die  verfassungsmäßig  zugesicherte
Anklagejury  ja  nicht  aufheben,  sondern  nur  das  Tribunal
zur  Jury  machen)  in  der  Sitzung  vom  15.  Brumaire  XIII  der
Beschluß  gefaßt,  die  Anklagejury  nicht  aufzuheben.
Bei  der  Wiederaufnahme  der  Berathungen  im  Anfange  des  Jahres
1808  erklärte  sich  der  Kaiser  gegen  die  Anklagejury,  weil  sie  doch  nur
Acten  lesen  könne,  und  nach  diesen  zu  urtheilen  schwer  sei;  weil  sie  zu
leicht  losspreche  —  und  weil  eine  Berufung  gegen  ihre  Anklage  nicht
möglich  sei.**)  Damit  war  das  Schicksal  der  Anklagejury  besiegelt,
und  es  handelte  sich  nur  mehr  darum,  wer  nun  „ihre  Functionen
übernehmen"  sollte;  denn  diese  sollten  ja  nicht  ganz  beseitigt  werden.
Die  Berathung  fällt  nun  ganz  mit  der  über  die  Gerichtsverfassung
zusammen.  Die  constituirende  Versammlung  hatte,  die  Uebergriffe  der
Parlamente  vor  Augen,  möglichst  kleine  Tribunale  eingesetzt,  was  indeß
den  Einfluß  und  das  Ansehen  dieser  Gerichtshöfe  sehr  schmälerte.  Es
war  ein  Lieblingsplan  des  Kaisers,  großen,  angesehenen  Corporationen
die  gesammte  Rechtspflege  zu  übergeben,  und  insbesondere  einem  und
demselben  Gerichtshof  die  Civil=  und  Criminaljurisdiction  anzuvertrauen.
Allein  namentlich  die  Juristen  im  Staatsrathe  scheinen  heftigen  Widerwillen ¬
  gegen  dieses  Project  empfunden  zu  haben,  und,  da  offener
Widerspruch  zu  nichts  geführt  hätte,  legten  sie  dem  Kaiser  technische
Schwierigkeiten  aller  Art  in  den  Weg;  besonders  die  Versetzung  in
Anklagestand  ward  hiezu  benutzt.  Nach  Beseitigung  der  Anklagejury
hatte  die  mit  dem  Entwurfe  beschäftigte  Section  vorgeschlagen,  die  Versetzung ¬
  in  Anklagestand  den  Gerichten  erster  Instanz  zu  überlassen.
Zum  Plan  des  Kaisers  paßte  dies  nicht;  es  wurden  also  Einwendungen
aller  Art  erhoben,  namentlich,  daß  die  nur  sehr  kleinen  Gerichte  erster
Instanz  Parteieinflüssen  allzusehr  zugänglich  seien.  Die  Section  schlug
nun  vor,  die  Versetzung  in  Anklagestand  von  der  Uebereinstimmung
zwischen  dem  Procureur  impérial  und  dem  Untersuchungsrichter  abhängen ¬
  zu  lassen."?)  Aber  auch  dieser  Vorschlag  fiel  zu  Boden:  der
Kaiser  ward  bei  seiner  Entscheidung  von  ganz  andern  als  juristischen
Betrachtungen  geleitet.  Es  findet  sich  hierüber  eine  noch  in  anderer
Beziehung  höchst  merkwürdige  Aeußerung  desselben  im  Protokoll  der
Sitzung  vom  23.  Januar  1808.  Es  erfaßt  ihn,  in  dessen  Händen
jetzt  alle  Geschäfte  zusammenströmen,  ein  Schauder  vor  dem  Bewußtsein ¬
  seiner  ungeheuren  Verantwortlichkeit,  ein  Zweifel  am  Ausreichen
selbst  seiner  Kräfte:  Personne  en  effet  n'agit  efficacement  pour
66)  Staatsrathssitzung  v.  6.  Februar  1808,  a.  a.  O.  S.  621.
*)  A.  a.  O.  S.  656.
            
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