Metadaten : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (2)

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diesem  zusammenhaͤngt,  als:  Baͤume,  Haͤuser,
u.  s.  w.;  2)  das  Nutzeigenthum  an  der  Oberfläche. =
  Hier  bedeutet  es  eben  so  viel  als  jas  superficiei,
oder  jus  superficiarium.  Wenn  naͤmlich  Jemanden  die
Oberfläche  von  dem  Grunde  eines  Andern,  gegen  einen
jährlichen  Zinß  dergestalt  üͤberlassen  wird,  daß  er  nach
Gefallen  etwas  darauf  soll  bauen,  oder  sonst  damit
vereinigen  können;  so  heißt  dieses  Nutzeigenthum  das
jus  superficiei,  das  Platzrecht  Grundrecht.  Der
Herr  des  Grundes  und  Bodens  heist  der  Grundherr
(dominus  soli);  derjenige  aber,  welchem  solches
zusteht,  heist  der  Grundbraucher
Nutzeigenthum
Der  jährliche  Zinß  wird  de
(superficiarius
Bodenzinß  (solarium)  genennt.
Grundzinß,
Bey  diesem  Platzrechte  ist  nun  dreyerley  zu  unterscheiden: =

)  der  Grund  oder  Boden,  ohne  dessen
Oberfläche  betrachtet.  Darüber  hat  der  Grundherr
das  völlige  Eigenthum.  Deswegen  hat  er  also  die
Reivindication  und  das  Interdictum  Vti  possidetis
directum,  selbst  wider  den  superficiarium  h).  Aus
diesem  Grunde  darf  sich  auch  dieser  den  unter  der  Oberflache =
  gefundenen  Schatz  nicht  voͤllig  zueignen.
2)  Die  Oberflaͤche  des  Grundes  und  Bodens. ¬
  Daran  steht  dem  Grundherrn  nur  das  dominium -
  directum  zu,  und  der  superficiarius  hat  das
dominium  vtile.  Dieses  dominii  vtilis  wegen  hat
nun  auch  der  superficiarius  rei  vindicationem  vtilem
und  das  Interdictum  de  superficie.
Gedachtes  Interdict -
  ist,  wie  gedacht,  nichts  anders
als  das  Interdictum -

b)  L.  1.  §.  4.  D.  do  superfic.  L.  1.  s.  1.  D.  Vti  possid.
            
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