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diesem zusammenhaͤngt, als: Baͤume, Haͤuser,
u. s. w.; 2) das Nutzeigenthum an der Oberfläche. =
Hier bedeutet es eben so viel als jas superficiei,
oder jus superficiarium. Wenn naͤmlich Jemanden die
Oberfläche von dem Grunde eines Andern, gegen einen
jährlichen Zinß dergestalt üͤberlassen wird, daß er nach
Gefallen etwas darauf soll bauen, oder sonst damit
vereinigen können; so heißt dieses Nutzeigenthum das
jus superficiei, das Platzrecht Grundrecht. Der
Herr des Grundes und Bodens heist der Grundherr
(dominus soli); derjenige aber, welchem solches
zusteht, heist der Grundbraucher
Nutzeigenthum
Der jährliche Zinß wird de
(superficiarius
Bodenzinß (solarium) genennt.
Grundzinß,
Bey diesem Platzrechte ist nun dreyerley zu unterscheiden: =
) der Grund oder Boden, ohne dessen
Oberfläche betrachtet. Darüber hat der Grundherr
das völlige Eigenthum. Deswegen hat er also die
Reivindication und das Interdictum Vti possidetis
directum, selbst wider den superficiarium h). Aus
diesem Grunde darf sich auch dieser den unter der Oberflache =
gefundenen Schatz nicht voͤllig zueignen.
2) Die Oberflaͤche des Grundes und Bodens. ¬
Daran steht dem Grundherrn nur das dominium -
directum zu, und der superficiarius hat das
dominium vtile. Dieses dominii vtilis wegen hat
nun auch der superficiarius rei vindicationem vtilem
und das Interdictum de superficie.
Gedachtes Interdict -
ist, wie gedacht, nichts anders
als das Interdictum -
b) L. 1. §. 4. D. do superfic. L. 1. s. 1. D. Vti possid.