Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
Erforderniß,  daß  die  Aufreizung  auf  ein  (individuell)  bestimmtes  Verbrechen ¬
  gerichtet  sei,  ist  aufgegeben.  3.  Die  Fiction,  vermöge  welcher
zwischen  einem  Verbrecher  und  demjenigen,  dessen  öffentliche  Aeußerung
ihn  zum  Verbrechen  veranlaßt  hat,  die  Complicität  hergestellt  wird,
führt  zu  der  Annahme  einer  culposen  Anstiftung.  Während  man
also  vermeiden  wollte,  was  man  trotzdem  nicht  vermied,  für  Preßdelicte ¬
  die  ihrer  Specialität  entsprechenden  besonderen  Bestimmungen
zu  erlassen,  wich  man  doch  von  demjenigen  völlig  ab,  was  die  Natur
der  Sache  für  die  Complicität  einerseits  und  für  die  Preßdelicte  andererseits ¬
  fordert.  Die  Presse  bezahlte  die  alte  Phrase  von  der  Gleichgiltigkeit ¬
  des  Mittels  mit  einer  Strafbestimmung,  die  jeder  Ausdehnung ¬
  fähig  ist,  und  der  öffentlichen  Ordnung,  welcher  ein  in  gehässigster ¬
  Weise  dehnbares  Gesetz  niemals  wahrhaften  Nutzen  bringt,  war
mit  alledem  wenig  gedient,  wie  die  rasch  einander  folgenden  Specialgesetze ¬
  beweisen.
Das  Preußische  Strafgesetz  von  1851,  welches  ja  vorzugsweise
Französischem  Boden  entwachsen  ist,  behandelt  die  Frage  in  vorsichtigerer, ¬
  principiell  aber  doch  in  derselben  Weise,  wie  das  Französische
Recht.  Das  Preußische  Recht  kennt  so  wenig,  als  das  Französische,
einen  strafbaren  Versuch  der  Anstiftung."*)  Es  regelt  die  Anstiftung
selbst  im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Französischen
Recht,  allein  es  begnügt  sich  nicht  gleich  diesem  mit  der  Aufzählung
gewisser  Mittel  der  Anstiftung,  sondern  fügt  noch  die  Worte  „oder
durch  andere  Mittel“  hinzu.  Damit  wäre  einer  der  Gründe  weggefallen, ¬
  welche  in  Frankreich  eine  besondere  Bestimmung  über  die  öffentliche ¬
  Aufreizung  zu  strafbaren  Handlungen  wünschenswerth,  wenn  nicht
nothwendig  machen.  Es  kann  daher  auch  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  Art.  36  des  Preuß.  St.  G.  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Grundsätzen  bewirke,  und  zwar:  1.  Die  Aufforderung  braucht  sich  hier
nicht  an  eine  bestimmte  Person  zu  richten.*5)  2.  Sie  darf  zwar  nicht
ganz  unbestimmt  auf  ein  Verbrechen  überhaupt  gehen;  es  soll  aber
genügen,  wenn  „die  Absicht  auf  ein  wenigstens  in  genere  bestimmtes
Verbrechen  geht,  wenn  auch  mit  unbestimmten  dolus".*)  3.  Der
Beweis  des  Causalnexus  zwischen  der  Aufforderung  und  der  That  ist
dem  richterlichen  Ermessen  ganz  anheimgegeben,  und  nur  dadurch  daß
*)  Berner,  Grundsätze  des  preußischen  Strafrechts,  S.  33,  §.  32.
13)  Hierin  sehen  die  Motive  von  1850  den  Hauptpunkt.  Goltdammer,
Materialien  I.  S.  335.
*)  Goltdammer  a.  a.  O.  S.  336;  siehe  dagegen  Temme,  Glossen  S.  108:
„Der  Paragraph  verlangt  ganz  klar,  nicht  etwa,  daß  blos  zu  irgend  einem  abstracten ¬
  Verbrechen,  z.  B.  Mord,  Diebstahl,  sondern,  daß  zu  einer  bestimmten,
speciellen,  concreten  Handlung,  „„welche  ein  (bestimmtes)  Verbrechen  u.  s.  w.  darstellt,"" ¬
  aufgefordert  u.  s.  w.  sein  müsse."  Für  Temmes  Ansicht  spricht,  daß  die
Aufforderung  „zu  einer  Handlung"  gefordert  ist.  Das  Französische  Gesetz  von
1791  und  das  Belgische  Preßgesetz  sichern  diese  Auffassung,  indem  sie  von  einem
concreten,  schon  verübten  Delict  ausgehend  auf  denjenigen  zurückführen,  welcher
dazu  aufgefordet  hat;  dazu  kommt  dann  das  auch  im  Preußischen  Gesetz  fehlende
directement.
            
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