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Preßrecht.
Erforderniß, daß die Aufreizung auf ein (individuell) bestimmtes Verbrechen ¬
gerichtet sei, ist aufgegeben. 3. Die Fiction, vermöge welcher
zwischen einem Verbrecher und demjenigen, dessen öffentliche Aeußerung
ihn zum Verbrechen veranlaßt hat, die Complicität hergestellt wird,
führt zu der Annahme einer culposen Anstiftung. Während man
also vermeiden wollte, was man trotzdem nicht vermied, für Preßdelicte ¬
die ihrer Specialität entsprechenden besonderen Bestimmungen
zu erlassen, wich man doch von demjenigen völlig ab, was die Natur
der Sache für die Complicität einerseits und für die Preßdelicte andererseits ¬
fordert. Die Presse bezahlte die alte Phrase von der Gleichgiltigkeit ¬
des Mittels mit einer Strafbestimmung, die jeder Ausdehnung ¬
fähig ist, und der öffentlichen Ordnung, welcher ein in gehässigster ¬
Weise dehnbares Gesetz niemals wahrhaften Nutzen bringt, war
mit alledem wenig gedient, wie die rasch einander folgenden Specialgesetze ¬
beweisen.
Das Preußische Strafgesetz von 1851, welches ja vorzugsweise
Französischem Boden entwachsen ist, behandelt die Frage in vorsichtigerer, ¬
principiell aber doch in derselben Weise, wie das Französische
Recht. Das Preußische Recht kennt so wenig, als das Französische,
einen strafbaren Versuch der Anstiftung."*) Es regelt die Anstiftung
selbst im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit dem Französischen
Recht, allein es begnügt sich nicht gleich diesem mit der Aufzählung
gewisser Mittel der Anstiftung, sondern fügt noch die Worte „oder
durch andere Mittel“ hinzu. Damit wäre einer der Gründe weggefallen, ¬
welche in Frankreich eine besondere Bestimmung über die öffentliche ¬
Aufreizung zu strafbaren Handlungen wünschenswerth, wenn nicht
nothwendig machen. Es kann daher auch keinem Zweifel unterliegen,
daß Art. 36 des Preuß. St. G. Abweichungen von den allgemeinen
Grundsätzen bewirke, und zwar: 1. Die Aufforderung braucht sich hier
nicht an eine bestimmte Person zu richten.*5) 2. Sie darf zwar nicht
ganz unbestimmt auf ein Verbrechen überhaupt gehen; es soll aber
genügen, wenn „die Absicht auf ein wenigstens in genere bestimmtes
Verbrechen geht, wenn auch mit unbestimmten dolus".*) 3. Der
Beweis des Causalnexus zwischen der Aufforderung und der That ist
dem richterlichen Ermessen ganz anheimgegeben, und nur dadurch daß
*) Berner, Grundsätze des preußischen Strafrechts, S. 33, §. 32.
13) Hierin sehen die Motive von 1850 den Hauptpunkt. Goltdammer,
Materialien I. S. 335.
*) Goltdammer a. a. O. S. 336; siehe dagegen Temme, Glossen S. 108:
„Der Paragraph verlangt ganz klar, nicht etwa, daß blos zu irgend einem abstracten ¬
Verbrechen, z. B. Mord, Diebstahl, sondern, daß zu einer bestimmten,
speciellen, concreten Handlung, „„welche ein (bestimmtes) Verbrechen u. s. w. darstellt,"" ¬
aufgefordert u. s. w. sein müsse." Für Temmes Ansicht spricht, daß die
Aufforderung „zu einer Handlung" gefordert ist. Das Französische Gesetz von
1791 und das Belgische Preßgesetz sichern diese Auffassung, indem sie von einem
concreten, schon verübten Delict ausgehend auf denjenigen zurückführen, welcher
dazu aufgefordet hat; dazu kommt dann das auch im Preußischen Gesetz fehlende
directement.