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Entwurf eines Gesetzes über Ehrenbeleidigungen.
Gerichts zu führen; andere Beweismittel werden nur dann zugelassen,
wenn die zu erweisende Handlung von Amtswegen zu verfolgen wäre
und ihre Strafbarkeit bereits erloschen ist.
§. 489.*) Wird eine falsche Beschuldigung in einer Druckschrift
vorgebracht, so ist sie als Vergehen, außerdem als Uebertretung zu bestrafen, ¬
und zwar im ersten Falle mit Arrest von drei Monaten bis
zu einem Jahre, im zweiten mit Arrest von einer Woche bis zu sechs
Monaten.
Wurde die Beschuldigung zwar öffentlich, aber in gutem Glauben
vorgebracht, so ist auf Geldstrafe bis zu 100 fl. zu erkennen.
§. 490.*) Wer die Ehre eines Anderen durch Rede, Schrift
Zeichen, bildliche Darstellung oder durch Thätlichkeiten auf solche Weise
angreift, welche nach herrschender Sitte oder nach der gemeinen Meinung ¬
als Beschimpfung gilt, macht sich —
sofern hierin nicht eine
schwerer verpönte Handlung zu erkennen ist — einer Ehrenbeleidigung
durch Beschimpfung schuldig.
§. 491. Insbesondere gehören hierher:
a.’) Handlungen, welche die Schamhaftigkeit desjenigen verletzen,
gegen welchen sie verübt werden;
b. s) Oeffentliche Mittheilungen über das Privatleben eines Anderen, ¬
ferner Beschuldigungen, hinsichtlich welcher einer der im §. 488
erwähnten Umstände eintritt, sofern aus der Form der Mittheilung
oder Beschuldigung oder aus den Umständen, unter welchen sie erfolgte,
die Absicht, den Anderen zu beschimpfen, deutlich zu erkennen ist.
Nur unter dieser Voraussetzung können als Beschimpfungen auch
tadelnde Urtheile über die öffentliche Wirksamkeit eines Anderen, über
wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ferner Aeußerungen, ¬
welche in Erfüllung einer Pflicht, zum Schutze oder in Ausübung ¬
eines Rechtes erfolgen, angesehen werden."
§. 492. Erfolgt die Beschimpfung in einer Druckschrift, so ist sie
als Vergehen mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen;
außerdem wird sie als Uebertretung mit Arrest bis zu acht Tagen bestraft; ¬
wurde sie jedoch öffentlich zugefügt, so ist auf Arrest bis zu drei
Monaten zu erkennen.
Wird eine Beschimpfung sofort erwidert, so kann das Gericht die
gegenseitigen Beleidigungen für beide Theile oder einen derselben als
aufgehoben ansehen und demgemäß erkennen."
Oesterr. §. 493.
Oesterr. §. 496, 491 St. G. u. §. 1339 a. b. G. B. Württemb. §. 283.
Braunschw. §. 198. Hannov. §. 264. Hessen Art. 308. Baden §. 291. Preußen
§. 152. Sachsen Art. 239.
*) Baden §. 293. Hessen §. 308.
3) Oesterr. §. 489. Wurttemb. §. 290 Abs. 2. Hannov. Art. 267. Hessen=O.
Art. 308. Baden §§. 290, 294, 307, 308. Preußen §. 158= Sachsen Art. 238.
*) Preußen §. 154. Sachsen §. 240.
Württemb. Art. 293. Braunschw. §. 200. Baden §. 312. Preußen
§. 153. Sachsen Art. 243.