Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Entwurf  eines  Gesetzes  über  Ehrenbeleidigungen.
Gerichts  zu  führen;  andere  Beweismittel  werden  nur  dann  zugelassen,
wenn  die  zu  erweisende  Handlung  von  Amtswegen  zu  verfolgen  wäre
und  ihre  Strafbarkeit  bereits  erloschen  ist.
§.  489.*)  Wird  eine  falsche  Beschuldigung  in  einer  Druckschrift
vorgebracht,  so  ist  sie  als  Vergehen,  außerdem  als  Uebertretung  zu  bestrafen, ¬
  und  zwar  im  ersten  Falle  mit  Arrest  von  drei  Monaten  bis
zu  einem  Jahre,  im  zweiten  mit  Arrest  von  einer  Woche  bis  zu  sechs
Monaten.
Wurde  die  Beschuldigung  zwar  öffentlich,  aber  in  gutem  Glauben
vorgebracht,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  100  fl.  zu  erkennen.
§.  490.*)  Wer  die  Ehre  eines  Anderen  durch  Rede,  Schrift
Zeichen,  bildliche  Darstellung  oder  durch  Thätlichkeiten  auf  solche  Weise
angreift,  welche  nach  herrschender  Sitte  oder  nach  der  gemeinen  Meinung ¬
  als  Beschimpfung  gilt,  macht  sich  —
sofern  hierin  nicht  eine
schwerer  verpönte  Handlung  zu  erkennen  ist  —  einer  Ehrenbeleidigung
durch  Beschimpfung  schuldig.
§.  491.  Insbesondere  gehören  hierher:
a.’)  Handlungen,  welche  die  Schamhaftigkeit  desjenigen  verletzen,
gegen  welchen  sie  verübt  werden;
b.  s)  Oeffentliche  Mittheilungen  über  das  Privatleben  eines  Anderen, ¬
  ferner  Beschuldigungen,  hinsichtlich  welcher  einer  der  im  §.  488
erwähnten  Umstände  eintritt,  sofern  aus  der  Form  der  Mittheilung
oder  Beschuldigung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgte,
die  Absicht,  den  Anderen  zu  beschimpfen,  deutlich  zu  erkennen  ist.
Nur  unter  dieser  Voraussetzung  können  als  Beschimpfungen  auch
tadelnde  Urtheile  über  die  öffentliche  Wirksamkeit  eines  Anderen,  über
wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche  Leistungen,  ferner  Aeußerungen, ¬
  welche  in  Erfüllung  einer  Pflicht,  zum  Schutze  oder  in  Ausübung ¬
  eines  Rechtes  erfolgen,  angesehen  werden."
§.  492.  Erfolgt  die  Beschimpfung  in  einer  Druckschrift,  so  ist  sie
als  Vergehen  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen;
außerdem  wird  sie  als  Uebertretung  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  bestraft; ¬
  wurde  sie  jedoch  öffentlich  zugefügt,  so  ist  auf  Arrest  bis  zu  drei
Monaten  zu  erkennen.
Wird  eine  Beschimpfung  sofort  erwidert,  so  kann  das  Gericht  die
gegenseitigen  Beleidigungen  für  beide  Theile  oder  einen  derselben  als
aufgehoben  ansehen  und  demgemäß  erkennen."
Oesterr.  §.  493.
Oesterr.  §.  496,  491  St.  G.  u.  §.  1339  a.  b.  G.  B.  Württemb.  §.  283.
Braunschw.  §.  198.  Hannov.  §.  264.  Hessen  Art.  308.  Baden  §.  291.  Preußen
§.  152.  Sachsen  Art.  239.
*)  Baden  §.  293.  Hessen  §.  308.
3)  Oesterr.  §.  489.  Wurttemb.  §.  290  Abs.  2.  Hannov.  Art.  267.  Hessen=O.
Art.  308.  Baden  §§.  290,  294,  307,  308.  Preußen  §.  158=  Sachsen  Art.  238.
*)  Preußen  §.  154.  Sachsen  §.  240.
Württemb.  Art.  293.  Braunschw.  §.  200.  Baden  §.  312.  Preußen
§.  153.  Sachsen  Art.  243.
            
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