fullscreen : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Th.  1.  B.  4.  Erbrecht:  gesetzliches.  §.  439.  415
Blutsverwandten,  als  der  Ehegatten  und  selbst  dann,  wenn
in  einer  Reihe  einzelner  Fälle  mit  Uebergehung  des  Statuts ¬
  das  gemeine  Sächsische  Recht  zur  Anwendung  gekommen =
  ist,  kann  ersteres  noch  nicht  als  ungültig  angesehen
werden,  wenn  dieses  nicht  durch  ausdrückliches  Gesetz  oder
wenigstens  durch  ein  unbestrittenes  Gewohnheitsrecht  dargeGelten, =
  wie  dieses  hierbei  oft  vorthan ¬
  werden  kann.
kömmt,  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers  andere  Gesetze,
als  am  Orte  der  belegenen  Sache,  so  wird  die  Erbfolge
nach  jenen  beurtheilt  *),  daher  der  Grundsatz  bewegliche
Sachen  haften  an  der  Person  (6ssibus  inhaerere  videntur) ¬
  in  dieser  Hinsicht  auch  auf  Grundstücke,  die  außer
dem  Wohnorte  des  Erblassers,  wo  andere  Gesetze  gelten,
zur  Anwendung  kömmt  2);  ferner  das  Gericht  des  Wohnorts ¬
  immer  die  Regulirung  der  Erbschaft  hat  und  dem  Gericht ¬
  der  belegenen  Sache  nur  von  den  Ergebnissen  Nachricht ¬
  ertheilt  3);  endlich  die  Collateralgelder  von  dergl.
Grundeigenthum  an  das  Erbschaftsgericht  zu  bezahlen  sind
(§.  448.).  Nur  die  Schriftsassen  vererben  ihren  Nachlaß
nicht  nach  dem  Localrecht,  sondern  immer  nach  gemeinem
Sächsischen  Recht,  wenn  sie  bei  Erwerbung  des  Bürgerrechts ¬
  oder  städtischer  Grundstücke  nicht  ausdrücklich  erklärt
haben,  dereinst  nach  dem  Localrechte  beerbt  werden  zu  wollen ¬
  4),  wofür  die  Angelobung  auf  die  Bürgerpflichten,  die
Stadtordnung  oder  Statuten  aber  nicht  angesehen  werden
kann.
1)  S.  Ld.  R.  I,  30.  (§.  347.  Not.  1.).  —  Eis.  Sch.  R.
II,  112.
2)  Dec.  Rescr.  d.  Reg.  z.  W.  an  das  A.  Berka  v.  18.  Febr.
1820  in  der  Landvoigt=Kaiserschen  Erbschaftssache.  —  Das
Erbrecht  ist  in  Bezug  auf  die  Erbschaftsgegenstände  dinglich,
seiner  Entstehung  nach  aber,  das  Erbfolgerecht,  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Erblassers  zum
Erben  (amor  praesumtus,  letzter  Wille,  Erbvertrag)  zu  beurtheilen ¬
  und  auf  diese  erstreckt  sich  das  Gesetz  der  belegenen
Sache  nicht.  Vergl.  Martin's  Rechtsgutachten  des  Spruchcolleg. ¬
  zu  Heidelberg.  1808.  S.  175.  —  And.  M.  sind  LeyHofacker -

ser  Med.  ad  pand.  Spec.  529.  med.  5.  —
princ.  jur.  civ.  T.  1.  §.  140.  —
Schmidt  Staats-R.
§.  84.  Not.  *).
3)  W.  Publ.  v.  23.  Febr.  1816.
            
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