Th. 1. B. 4. Erbrecht: gesetzliches. §. 439. 415
Blutsverwandten, als der Ehegatten und selbst dann, wenn
in einer Reihe einzelner Fälle mit Uebergehung des Statuts ¬
das gemeine Sächsische Recht zur Anwendung gekommen =
ist, kann ersteres noch nicht als ungültig angesehen
werden, wenn dieses nicht durch ausdrückliches Gesetz oder
wenigstens durch ein unbestrittenes Gewohnheitsrecht dargeGelten, =
wie dieses hierbei oft vorthan ¬
werden kann.
kömmt, an dem Wohnorte des Erblassers andere Gesetze,
als am Orte der belegenen Sache, so wird die Erbfolge
nach jenen beurtheilt *), daher der Grundsatz bewegliche
Sachen haften an der Person (6ssibus inhaerere videntur) ¬
in dieser Hinsicht auch auf Grundstücke, die außer
dem Wohnorte des Erblassers, wo andere Gesetze gelten,
zur Anwendung kömmt 2); ferner das Gericht des Wohnorts ¬
immer die Regulirung der Erbschaft hat und dem Gericht ¬
der belegenen Sache nur von den Ergebnissen Nachricht ¬
ertheilt 3); endlich die Collateralgelder von dergl.
Grundeigenthum an das Erbschaftsgericht zu bezahlen sind
(§. 448.). Nur die Schriftsassen vererben ihren Nachlaß
nicht nach dem Localrecht, sondern immer nach gemeinem
Sächsischen Recht, wenn sie bei Erwerbung des Bürgerrechts ¬
oder städtischer Grundstücke nicht ausdrücklich erklärt
haben, dereinst nach dem Localrechte beerbt werden zu wollen ¬
4), wofür die Angelobung auf die Bürgerpflichten, die
Stadtordnung oder Statuten aber nicht angesehen werden
kann.
1) S. Ld. R. I, 30. (§. 347. Not. 1.). — Eis. Sch. R.
II, 112.
2) Dec. Rescr. d. Reg. z. W. an das A. Berka v. 18. Febr.
1820 in der Landvoigt=Kaiserschen Erbschaftssache. — Das
Erbrecht ist in Bezug auf die Erbschaftsgegenstände dinglich,
seiner Entstehung nach aber, das Erbfolgerecht, nach den
persönlichen Verhältnissen des Erblassers zum
Erben (amor praesumtus, letzter Wille, Erbvertrag) zu beurtheilen ¬
und auf diese erstreckt sich das Gesetz der belegenen
Sache nicht. Vergl. Martin's Rechtsgutachten des Spruchcolleg. ¬
zu Heidelberg. 1808. S. 175. — And. M. sind LeyHofacker -
ser Med. ad pand. Spec. 529. med. 5. —
princ. jur. civ. T. 1. §. 140. —
Schmidt Staats-R.
§. 84. Not. *).
3) W. Publ. v. 23. Febr. 1816.