Metadaten : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Grundbuchordnung,  4.  Abschn.  Beschwerde.  §§  73-75.
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Erklärung  zum  Protokolle  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des
Beschwerdegerichts.
Z.  f.  DZP.  27  S.  578.
Abweichend  von  §  569  3PO.  ist  den  Beteiligten  insofern  freiere  Hand  gelassen
als  die  Beschwerde  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Dringlichkeit  des  Falles  bei  dem  Beschwerdegericht ¬
  eingelegt  werden  kann.  Dsch.  175.  An  eine  Frist  oder  Form  ist  die
Beschwerde  nicht  gebunden.  Die  Unterzeichnung  durch  einen  Rechtsanwalt  ist  nur
für
die  weitere  Beschwerde  vorgeschrieben.  §  80.  Von  der  Unterschrift  des  Beschwerdeführers ¬
  kann  —  gegen  Turn.=Först.  II  S.  350  —  dann  abgesehen  werden,  wenn  sick
aus  dem  Schriftstück  der  Beschwerdeführer  und  dessen  Zustimmung  zu  dem  Inhalte  des
Schriftstücks  erkennen  läßt.  Schultzenstein  in  Z.  f.  D3P.  27  S.  514,578.  AchillesStrecker ¬
  S.  326.  Einlegung  durch  Telegramm  ist  zulässig.  RG.  44  S.  369.  Ein
bestimmter  Antrag  braucht  nicht  gestellt  zu  werden.  Fehlt  er,  so  gilt  die  ganze  Entscheidung, ¬
  soweit  sie  dem  Antragsteller  nachteilig  ist,  als  Gegenstand  der  Beschwerde,
RG.  24  S.  395.  Die  Bestimmung  des  zur  Aufnahme  der  protokollarischen  Erklärung
bei  dem  GBA.  zuständigen  Beamten  ist  dem  Landesrecht  überlassen.  KB.  227.  Bei
dem  Beschwerdegericht  aber  ist  nur  der  Gerichtsschreiber  zur  Aufnahme  des  Protokolls
befugt.  KG.  20  S.  A  145.  Doch  wird  das  vom  Richter  oder  vom  Gerichtsschreiber
eines  anderen  Gerichts  aufgenommene  Protokoll  als  private  Beschwerdeschrift  gelten
können.  KG.  20  S.  A  6.
§  74.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Tatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.
Anwendung  des  §  570  ZPO.  Wird  einem  zurückgewiesenen  Antrage  in  der  Beschwerdeinstanz ¬
  auf  Grund  der  neuen  Tatsachen  oder  Beweise  stattgegeben,  so  kommt
der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  rückwirkende  Kraft  nicht  zu.  Die  Sachlage  ist
die  gleiche,  wie  wenn  der  Beteiligte  bei  dem  GBA.  selbst  einen  neuen  verbesserten
Antrag  anstatt  des  zurückgewiesenen  gestellt  hätte.  Dsch.  176.  Auch  die  Erneuerung
einer  zurückgewiesenen  Beschwerde  unter  Vorbringen  neuer  Tatsachen  und  Beweise  ist
zulässig.  RG.  IW.  85  S.  88.  Die  neuen  Beweise  können  nur  Urkundenbeweise  sein,
Das  Beschwerdegericht  hat  die  angefochtene  Entscheidung  in  jeder  Hinsicht  nachzuprüfen.
§  75.
Erachtet  das  Grundbuchamt  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  es  ihr
abzuhelfen.
1.  Anwendung  des  §  571  ZPO.  Die  Vorschrift  gilt  auch  dann,  wenn  die  Beschwerde ¬
  bei  dem  Landgerichte  eingelegt  und  durch  dessen  Vermittlung  dem  GBA.  zugegangen ¬
  ist.  Dsch.  176.  Innerhalb  der  Grenzen  des  §  71  Abs.  2  kann  das  GBA.
ganz  oder  teilweise  (RG.  in  Gruch.  39  S.  1144)  Abhilfe  schaffen.  Erachtet  das  GBA
die  Beschwerde  für  nicht  begründet,  so  hat  es  solche  dem  Beschwerdegericht  zu  übersenden. ¬
  Weitere  Beschwerde:  §  80  Abs.  2.
2.  Wenn  das  Beschwerdegericht  eine  vom  GBA.  abgelehnte  Eintragung  anordnet,
so  muß  der  Antragsteller  sich  mit  der  jetzt  freien  Stelle  begnügen,  auch  wenn  in  der
Zwischenzeit  Eintragungen  auf  Grund  später  gestellter  Anträge  erfolgt  sind  (§§  18
71,  76),  da  durch  die  Abweisung  eines  beim  GBA.  gestellten  Antrags  dieser  seine
Wirkung  verliert.  OLG.  Colmar,  Zentralbl.  3  S.  400.  Sind  aber  später  gestellte
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