Grundbuchordnung, 4. Abschn. Beschwerde. §§ 73-75.
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Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des Gerichtsschreibers des
Beschwerdegerichts.
Z. f. DZP. 27 S. 578.
Abweichend von § 569 3PO. ist den Beteiligten insofern freiere Hand gelassen
als die Beschwerde auch ohne Rücksicht auf die Dringlichkeit des Falles bei dem Beschwerdegericht ¬
eingelegt werden kann. Dsch. 175. An eine Frist oder Form ist die
Beschwerde nicht gebunden. Die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt ist nur
für
die weitere Beschwerde vorgeschrieben. § 80. Von der Unterschrift des Beschwerdeführers ¬
kann — gegen Turn.=Först. II S. 350 — dann abgesehen werden, wenn sick
aus dem Schriftstück der Beschwerdeführer und dessen Zustimmung zu dem Inhalte des
Schriftstücks erkennen läßt. Schultzenstein in Z. f. D3P. 27 S. 514,578. AchillesStrecker ¬
S. 326. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. RG. 44 S. 369. Ein
bestimmter Antrag braucht nicht gestellt zu werden. Fehlt er, so gilt die ganze Entscheidung, ¬
soweit sie dem Antragsteller nachteilig ist, als Gegenstand der Beschwerde,
RG. 24 S. 395. Die Bestimmung des zur Aufnahme der protokollarischen Erklärung
bei dem GBA. zuständigen Beamten ist dem Landesrecht überlassen. KB. 227. Bei
dem Beschwerdegericht aber ist nur der Gerichtsschreiber zur Aufnahme des Protokolls
befugt. KG. 20 S. A 145. Doch wird das vom Richter oder vom Gerichtsschreiber
eines anderen Gerichts aufgenommene Protokoll als private Beschwerdeschrift gelten
können. KG. 20 S. A 6.
§ 74.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Anwendung des § 570 ZPO. Wird einem zurückgewiesenen Antrage in der Beschwerdeinstanz ¬
auf Grund der neuen Tatsachen oder Beweise stattgegeben, so kommt
der Entscheidung des Beschwerdegerichts rückwirkende Kraft nicht zu. Die Sachlage ist
die gleiche, wie wenn der Beteiligte bei dem GBA. selbst einen neuen verbesserten
Antrag anstatt des zurückgewiesenen gestellt hätte. Dsch. 176. Auch die Erneuerung
einer zurückgewiesenen Beschwerde unter Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist
zulässig. RG. IW. 85 S. 88. Die neuen Beweise können nur Urkundenbeweise sein,
Das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht nachzuprüfen.
§ 75.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr
abzuhelfen.
1. Anwendung des § 571 ZPO. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die Beschwerde ¬
bei dem Landgerichte eingelegt und durch dessen Vermittlung dem GBA. zugegangen ¬
ist. Dsch. 176. Innerhalb der Grenzen des § 71 Abs. 2 kann das GBA.
ganz oder teilweise (RG. in Gruch. 39 S. 1144) Abhilfe schaffen. Erachtet das GBA
die Beschwerde für nicht begründet, so hat es solche dem Beschwerdegericht zu übersenden. ¬
Weitere Beschwerde: § 80 Abs. 2.
2. Wenn das Beschwerdegericht eine vom GBA. abgelehnte Eintragung anordnet,
so muß der Antragsteller sich mit der jetzt freien Stelle begnügen, auch wenn in der
Zwischenzeit Eintragungen auf Grund später gestellter Anträge erfolgt sind (§§ 18
71, 76), da durch die Abweisung eines beim GBA. gestellten Antrags dieser seine
Wirkung verliert. OLG. Colmar, Zentralbl. 3 S. 400. Sind aber später gestellte
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