Inhaltsverzeichnis : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Sammlung der Verordnungen welche sich auf die Preußische Hypotheken-Ordnung und das Hypotheken-Patent für die wiedervereinigten Provinzen beziehen

Einlcitung.
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der  darin  enthaltenen,  aber  zerstreuten  Verordnungen
befand.
Wir  haben  eine  solche  Sammlung  der  Erläuterungen
zur  Hypotheken=Ordnung  nicht  nur  im  praktischen  Dienst
oft  selbst  vermißt,  sondern  auch  vielfältig  den  Wunsch
darnach  äußern  hören.  Auch  ist  es  natürlich,  daß  eine
solche  Sammlung  den  Unter=Gerichten  wenigstens  viel  nothwendiger =
  ist,  als  die  zur  Criminal=Ordnung,  da  die  Bearbeitung ¬
  des  Hypotheken-Wesens  mehr  als  die  CriminalSachen ¬
  den  groͤßten  Theil  der  Unter-Richter  beschaͤftigt.
Am  meisten  ist  dies  in  den  wiedereroberten  Provinzen
der  Fall.
Wir  haben  gesucht,  diesem  Bedürfniß  durch  die  folgende ¬
  Sammlung  einigermaßen  abzuhelfen,  worin  alle  in
Kleins  Annalen,  Stengels  Beyträgen,  Amelangs  Archiv,
Matthis  Monatschrift,  von  Kamptz  Jahrbüchern,  in
Hoffmanns  Hypotheken=Repertorium  der  Edicten  und  andern =
  Sammlungen  zerstreuten,  auf  das  Hypotheken=Wesen
Bezug  habenden  Verordnungen  nach  der  Folge  der
Paragraphen  der  Hypotheken-Ordnung  abgedruckt  sind.
Wir  haben  von  der  Aufnahme  in  dieser  Sammlung  nur
ausgeschlossen:
1.  Solche  Verordnungen,  welche  gänzlich  aufgehoben
sind,  ohne  daß  in  spaͤteren  Verfuͤgungen  darauf  eine  solche
Beziehung  genommen  wird,  die  ihren  Abdruck  zu  deren
Verständniß  nothwendig  machten;  wie  z.  B.  das  Generale
vom  4.  Januar  1796,  welches  verbietet,  adliche  Guͤter  an
bürgerliche  zu  verkaufen,  das  Rescript  vom  30.  Mai  1796,
das  vom  30.  April  1805  u.  m.  a.  Die  andern  obgleich
aufgehobnen  Verordnungen  haben  wir  aber  aufgenommen,
wenn  sie  von  der  Art  waren,  daß  wegen  vorhergegangenen
Fällen,  auf  sie  noch  Rücksicht  genommen  werden  duͤrfte.
2.  Haben  wir  solche  Verordnungen  ausgeschlossen
die  specielle  Anweisungen  für  einzelne  Provinzen  enthalten,
und  dabei  sehr  weitläuftig  sind;  wie  z.  B.  das  Publicandum ¬
  an  die  Pommerschen  Unter=Gerichte,  vom  2.  Oetober
            
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