Einlcitung.
138
der darin enthaltenen, aber zerstreuten Verordnungen
befand.
Wir haben eine solche Sammlung der Erläuterungen
zur Hypotheken=Ordnung nicht nur im praktischen Dienst
oft selbst vermißt, sondern auch vielfältig den Wunsch
darnach äußern hören. Auch ist es natürlich, daß eine
solche Sammlung den Unter=Gerichten wenigstens viel nothwendiger =
ist, als die zur Criminal=Ordnung, da die Bearbeitung ¬
des Hypotheken-Wesens mehr als die CriminalSachen ¬
den groͤßten Theil der Unter-Richter beschaͤftigt.
Am meisten ist dies in den wiedereroberten Provinzen
der Fall.
Wir haben gesucht, diesem Bedürfniß durch die folgende ¬
Sammlung einigermaßen abzuhelfen, worin alle in
Kleins Annalen, Stengels Beyträgen, Amelangs Archiv,
Matthis Monatschrift, von Kamptz Jahrbüchern, in
Hoffmanns Hypotheken=Repertorium der Edicten und andern =
Sammlungen zerstreuten, auf das Hypotheken=Wesen
Bezug habenden Verordnungen nach der Folge der
Paragraphen der Hypotheken-Ordnung abgedruckt sind.
Wir haben von der Aufnahme in dieser Sammlung nur
ausgeschlossen:
1. Solche Verordnungen, welche gänzlich aufgehoben
sind, ohne daß in spaͤteren Verfuͤgungen darauf eine solche
Beziehung genommen wird, die ihren Abdruck zu deren
Verständniß nothwendig machten; wie z. B. das Generale
vom 4. Januar 1796, welches verbietet, adliche Guͤter an
bürgerliche zu verkaufen, das Rescript vom 30. Mai 1796,
das vom 30. April 1805 u. m. a. Die andern obgleich
aufgehobnen Verordnungen haben wir aber aufgenommen,
wenn sie von der Art waren, daß wegen vorhergegangenen
Fällen, auf sie noch Rücksicht genommen werden duͤrfte.
2. Haben wir solche Verordnungen ausgeschlossen
die specielle Anweisungen für einzelne Provinzen enthalten,
und dabei sehr weitläuftig sind; wie z. B. das Publicandum ¬
an die Pommerschen Unter=Gerichte, vom 2. Oetober