Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

VI.  Wer  muß  beweisen?
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verneinenden  Sätzen  kein  Zweifel  Statt  finden.
Leyser  (42)  fand  darin  eine  kühne  Jdee  des  Cocceji, =
  als  dieser  behauptete,  daß  kein  verneinender
—  es  versteht  sich  von  selbst,  nicht  schon  erweislich
falscher  —  Satz  an  sich  die  Möglichkeit  des  Beweises =
  ausschließe.  Er  führt  dagegen  die  schon  in  der
Note  39.  bemerkten  Beyspiele  an,  welche  dies  sogleich =
  bein  ersten  Anblick  widerlegen  sollen.  —
Unter  diesen  Sätzen  kann  der  zweite  in  solcher
Cor
hdem  und  ohne  nähere  Bestimmung  an  sich  schon
nicht  fuͤglich  in  Gerichten  zur  Frage  kommen,  und
boch  wuͤrde,  so  wie  er  dasteht,  der  Beweis  fuͤr  alle
Fälle  nicht  ganz  unmöglich  seyn,  da  es  physische
Gründe  geben  kann,  die  ihn  außer  Zweifel  see
tzen  (13).  Daß  die  uͤbrigen  in  vorkommenden  Fällen, =
  so  wie  auch  der  Satz:  Titius  hat  dem  Seius
100  Rthlr.  nicht  ausgezahlt,  durch  Beibringung  eines
gegenseitigen  Gestäͤndnisses  und  durch  Eidesdelatior
nen  bewiesen  werden,  und  daß  in  allen  diesen  Beispielen -
  wenigstens  Wahrscheinlichkeitsgründe  so  viel  bewirken =
  koͤnnen,  daß  mittelst  gesetzlicher  Eide  der  Mangel ¬
  der  rechtlichen  Gewißheit,  wie  bei  bejahenden
N  2
Sä7 =

(42)  Siehe  die  vorhergehenden  Noten  38.  und  39.
.*..  .  ...
(43)  Cap.  6.  X.  de  frigid.
            
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