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Thäterschaft und Beihilfe.
Factor hingestellt wird, sondern auch weil mit dieser Formel in manchen
Fällen ein sicheres, befriedigendes Resultat erreichbar ist; allein genauer
betrachtet, führt die Formel entweder zu Consequenzen, welche Wenige
geneigt sein werden als richtig anzuerkennen, oder zur Aufstellung einer
Regel, welche ebenso unbestimmt ist, als irgend eine aus den Eintheilungen ¬
der Ursachen abgeleitete. Es ist nämlich klar, daß der Gehilfe,
um überhaupt strafbar zu sein, das Bewußtsein haben müsse, daß seine
That dazu bestimmt sei, das Inslebentreten des Verbrechens zu befördern; ¬
er muß also (so scheint es) wollen, daß das Verbrechen ins Leben
trete und er muß seinerseits dazu beitragen wollen. Welchen Sinn soll
es nun haben, wenn man sagt, daß er das Verbrechen nicht als das
seinige gewollt habe, nicht als seine Angelegenheit betreiben wollte?
Soll es bedeuten, daß er zwar das Existentwerden des Verbrechens
gewollt habe, nicht aber, daß es durch ihn allein oder vorzugsweise
durch ihn bewirkt werde, dann sind wir, um uns den eigentlichen positiven ¬
und negativen Inhalt solchen Willens klar zu machen, darauf
angewiesen, uns die Frage zu stellen: wie weit kann die in Absicht auf
ein Verbrechen vorgenommene Thätigkeit gehen, ohne daß das Verbrechen ¬
ausschließlich oder überwiegend als ihre Wirkung erscheint?
Damit aber stehen wir wieder auf dem Boden des objectiven Moments
und haben lediglich einen Umweg gemacht, um dahin zu gelangen. —
Man muß also weiter gehen, und „das Verbrechen als das eigene
wollen“ übersetzen: „es im eigenen unmittelbaren Interesse wollen".
Damit aber sind wir auf ein Gebiet gelockt, von welchem sich der
Criminalist sonst vorsichtig fern hält, auf das der Motive.
Zunächst also drängt sich der Widerspruch auf, daß für den allein
Handelnden das Motiv in der Regel irrelevant ist, für den mit Anderen
Zusammenwirkenden aber den Ausschlag geben soll. Sodann stößt man
auf die Schwierigkeit die verschiedenartigen Motive, welche zu einem
Verbrechen führen können, einander hinreichend unterzuordnen. Es ist
gar wohl denkbar, daß Jemand ein Verbrechen begehen kann, lediglich
um des Nutzens willen, den es Anderen gewährt; die Befriedigung,
die ihm das gelungene Verbrechen verspricht, liegt einzig in der Freude
an dem Glück des Anderen. (Es sei z. B. an die hie und da vorkommenden ¬
Fälle erinnert, wo Ammen ihr eigenes Kind mit dem Kinde
eines vornehmen Hauses vertauschen, lediglich um dem Ersteren die Vortheile ¬
der Herkunft aus einer vornehmen und reichen Familie zu sichern.)
Begeht ein Solcher sein Verbrechen allein, so wird Niemand es bedenklich ¬
finden, ihn zu verurtheilen, und natürlich als Urheber zu
verurtheilen; läßt es sich nun rechtfertigen, daß er aufhören soll, Urheber
zu sein, wenn derjenige, zu dessen Nutzen er die That begeht, ihn dabei ¬
vielleicht in einer ganz untergeordneten Weise unterstützt?
Noch schwieriger wird die Unterscheidung, wenn es sich um Verbrechen ¬
handelt, die nicht aus Gewinnsucht, sondern aus anderen Motiven, ¬
z. B. aus Freude am Schaden, unternommen werden, oder zu
welchen den Einen das eine, den Anderen das andere Motiv treibt.
(A will den Tod des Z aus Rachsucht, B wirkt mit, um ihn zu be¬