Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Thäterschaft  und  Beihilfe.
Factor  hingestellt  wird,  sondern  auch  weil  mit  dieser  Formel  in  manchen
Fällen  ein  sicheres,  befriedigendes  Resultat  erreichbar  ist;  allein  genauer
betrachtet,  führt  die  Formel  entweder  zu  Consequenzen,  welche  Wenige
geneigt  sein  werden  als  richtig  anzuerkennen,  oder  zur  Aufstellung  einer
Regel,  welche  ebenso  unbestimmt  ist,  als  irgend  eine  aus  den  Eintheilungen ¬
  der  Ursachen  abgeleitete.  Es  ist  nämlich  klar,  daß  der  Gehilfe,
um  überhaupt  strafbar  zu  sein,  das  Bewußtsein  haben  müsse,  daß  seine
That  dazu  bestimmt  sei,  das  Inslebentreten  des  Verbrechens  zu  befördern; ¬
  er  muß  also  (so  scheint  es)  wollen,  daß  das  Verbrechen  ins  Leben
trete  und  er  muß  seinerseits  dazu  beitragen  wollen.  Welchen  Sinn  soll
es  nun  haben,  wenn  man  sagt,  daß  er  das  Verbrechen  nicht  als  das
seinige  gewollt  habe,  nicht  als  seine  Angelegenheit  betreiben  wollte?
Soll  es  bedeuten,  daß  er  zwar  das  Existentwerden  des  Verbrechens
gewollt  habe,  nicht  aber,  daß  es  durch  ihn  allein  oder  vorzugsweise
durch  ihn  bewirkt  werde,  dann  sind  wir,  um  uns  den  eigentlichen  positiven ¬
  und  negativen  Inhalt  solchen  Willens  klar  zu  machen,  darauf
angewiesen,  uns  die  Frage  zu  stellen:  wie  weit  kann  die  in  Absicht  auf
ein  Verbrechen  vorgenommene  Thätigkeit  gehen,  ohne  daß  das  Verbrechen ¬
  ausschließlich  oder  überwiegend  als  ihre  Wirkung  erscheint?
Damit  aber  stehen  wir  wieder  auf  dem  Boden  des  objectiven  Moments
und  haben  lediglich  einen  Umweg  gemacht,  um  dahin  zu  gelangen.  —
Man  muß  also  weiter  gehen,  und  „das  Verbrechen  als  das  eigene
wollen“  übersetzen:  „es  im  eigenen  unmittelbaren  Interesse  wollen".
Damit  aber  sind  wir  auf  ein  Gebiet  gelockt,  von  welchem  sich  der
Criminalist  sonst  vorsichtig  fern  hält,  auf  das  der  Motive.
Zunächst  also  drängt  sich  der  Widerspruch  auf,  daß  für  den  allein
Handelnden  das  Motiv  in  der  Regel  irrelevant  ist,  für  den  mit  Anderen
Zusammenwirkenden  aber  den  Ausschlag  geben  soll.  Sodann  stößt  man
auf  die  Schwierigkeit  die  verschiedenartigen  Motive,  welche  zu  einem
Verbrechen  führen  können,  einander  hinreichend  unterzuordnen.  Es  ist
gar  wohl  denkbar,  daß  Jemand  ein  Verbrechen  begehen  kann,  lediglich
um  des  Nutzens  willen,  den  es  Anderen  gewährt;  die  Befriedigung,
die  ihm  das  gelungene  Verbrechen  verspricht,  liegt  einzig  in  der  Freude
an  dem  Glück  des  Anderen.  (Es  sei  z.  B.  an  die  hie  und  da  vorkommenden ¬
  Fälle  erinnert,  wo  Ammen  ihr  eigenes  Kind  mit  dem  Kinde
eines  vornehmen  Hauses  vertauschen,  lediglich  um  dem  Ersteren  die  Vortheile ¬
  der  Herkunft  aus  einer  vornehmen  und  reichen  Familie  zu  sichern.)
Begeht  ein  Solcher  sein  Verbrechen  allein,  so  wird  Niemand  es  bedenklich ¬
  finden,  ihn  zu  verurtheilen,  und  natürlich  als  Urheber  zu
verurtheilen;  läßt  es  sich  nun  rechtfertigen,  daß  er  aufhören  soll,  Urheber
zu  sein,  wenn  derjenige,  zu  dessen  Nutzen  er  die  That  begeht,  ihn  dabei ¬
  vielleicht  in  einer  ganz  untergeordneten  Weise  unterstützt?
Noch  schwieriger  wird  die  Unterscheidung,  wenn  es  sich  um  Verbrechen ¬
  handelt,  die  nicht  aus  Gewinnsucht,  sondern  aus  anderen  Motiven, ¬
  z.  B.  aus  Freude  am  Schaden,  unternommen  werden,  oder  zu
welchen  den  Einen  das  eine,  den  Anderen  das  andere  Motiv  treibt.
(A  will  den  Tod  des  Z  aus  Rachsucht,  B  wirkt  mit,  um  ihn  zu  be¬
            
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